Drogenkontrollen während der Bewährungszeit

Weist das Gericht den unter Bewährung stehenden Verurteilten an, sich zwecks Nachweises seiner Drogenabstinenz Urintests zu unterziehen, hat die Staatskasse die Kosten hierfür zu übernehmen, wenn der Verurteilte schuldlos hierzu nicht in der Lage ist.

Drogenkontrollen während der Bewährungszeit

Die Weisung, sich Urinkontrollen zu unterziehen, ist nicht gesetzeswidrig. Sie findet in § 56 c Abs. 1 StGB ihre gesetzliche Grundlage, die zugleich auch die erforderliche Einschränkung für Grundrechte enthält, die unter dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt stehen; die Aufzählung der nach § 56 c Abs. 2 und 3 StGB möglichen Weisungen ist nicht abschließend sondern beispielhaft1.

Wegen der veränderten Sachlage durch die Stellungnahme der Drogenberatungsstelle konnte die Weisung auch nachträglich erteilt werden (§ 56e StGB). Sie hat nicht nur das Ziel, die Überwachung des Verurteilten in der Bewährungszeit herbeizuführen, sondern durch sie sollte dem Verurteilten auch bei der Vermeidung von Straftaten in seiner zukünftigen Lebensführung geholfen werden2.

Allerdings sind solche Weisungen unzumutbar im Sinne des § 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB, die zur Folge haben, dass ein Verurteilter die Kosten nicht tragen kann und sich kein Kostenträger findet3. Wenn es einem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht (mehr) zumutbar ist, die anfallenden Kosten zu tragen, weil er unverschuldet weder entsprechendes Einkommen oder Vermögen hat noch einen Kostenträger findet, wird das Übermaßverbot verletzt und eine Weisung würde gesetzeswidrig.

Das Oberlandesgericht Stuttgart er Senat neigt für den Fall, dass ein Verurteilter staatliche Unterstützungsleistungen bezieht, die anhand von pauschalierten Bedarfssätzen berechnet sind, dazu, dann eine Unzumutbarkeit der Selbstzahlung der Kosten von Drogenscreenings anzuerkennen, wenn in den zugrundeliegenden (pauschalierten) Bedarfsüberlegungen/ -berechnungen der staatlichen Unterstützungsleistung („Warenkorbprinzip“), wie z.B. bei Arbeitslosengeld II, die Aufwendungen für Drogenscreenings nicht enthalten sind. Sind auch sonst unverschuldet kein Einkommen oder Vermögen oder andere Kostenträger vorhanden, werden die Gerichte in der Regel für die Frage der Unzumutbarkeit einer Nachprüfung, für welche Positionen ein Verurteilter seine staatlichen Leistungen verwendet, enthoben sein.

Sollte sich ergeben, dass der Verurteilte die Kosten für die screenings nicht tragen kann, sind diese von der Staatskasse zu übernehmen.

Eine im Vordringen befindliche Auffassung der Oberlandesgerichte übernimmt die Kosten für Alkohol- bzw. Drogenkontrollen, von Therapien oder Fahrtkosten in Erfüllung einer Weisung im Rahmen von Führungsaufsicht auf die Staatskasse und beruft sich dazu auf eine Annexkompetenz zu § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, 11 und Abs. 2 Satz 4 StGB4.

Zwar fehlt ebenso wie bei der Führungsaufsicht bei Weisungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung nach § 56 c StGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält allerdings eine Kostenübernahme über eine Annexkompetenz auch für Weisungen nach § 56 c Abs.1 StGB für gangbar, wenn auch, um Rechtklarheit zu schaffen, der Gesetzgeber den Gerichten durch eine entsprechende Regelung diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnen sollte5. Gerade wenn wie hier Verurteilten, die unter Bewährung stehen, eine weitere Weisung zu erteilen ist, sie aber die hiermit verbundenen Kosten nicht tragen können, ergibt sich aus dem Sozial- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Staatskasse. Der Verurteilte darf nicht deshalb die Chance verlieren, sich zu bewähren, weil seine finanziellen Mittel nicht ausreichen. Gerade die Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB soll zu einer zügigen Wiedereingliederung straffällig gewordener Personen in die Gesellschaft beitragen und dient somit der Verwirklichung des Resozialisierungsgebots. Der Resozialisierungsanspruch eines Verurteilten zielt auch darauf ab, dass staatlicherseits Rahmenbedingungen hergestellt werden, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind6. Die Durchbrechung des grundsätzlich gültigen Veranlassungsprinzips dient in solchen Konstellationen letztlich einer wirksamen Rückfallprävention.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. August 2012 – 4a Ws 33/12

  1. OLG Stuttgart, Die Justiz 1987, 234; OLG Zweibrücken, NStZ 1989, 578[↩]
  2. siehe zu diesem Erfordernis: BVerfG NStZ 1993, 482[↩]
  3. OLG Dresden, Beschluss vom 02.11.2011 – 2 Ws 433/11[↩]
  4. OLG Bremen, NStZ 2011, 216; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30; OLG Nürnberg, OLGSt StPO § 453 Nr. 11; Thüringer OLG, NStZ-RR 2011, 296[↩]
  5. siehe hierzu OLG Dresden a.a.O.; MünchKomm-StGB/Groß, 2. Aufl., § 56, Rn. 32[↩]
  6. siehe hierzu BVerfGK 8, 285[↩]