Drogenlieferungen – und ihre spätere Bezahlung

Mehrere Drogenlieferungen können durch die Bezahlung des Kaufpreises oder Restkaufpreises der vorangegangenen Lieferung bei der jeweils nachfolgenden Drogenlieferung zur Tateinheit verknüpft sein.

Drogenlieferungen – und ihre spätere Bezahlung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen Überschneidungen der Ausführungshandlungen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dadurch, dass der Kaufpreis für eine Drogenportion ganz oder teilweise erst bei der Übergabe der nächsten Drogenlieferung bezahlt wird, zur gleichartigen Idealkonkurrenz1.

Dies führt zur Zusammenfassung dieser Fälle zur Tateinheit.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2019 – 2 StR 129/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8; besonders für Kommissionsgeschäfte BGH, Beschluss vom 22.01.2010 – 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97; Urteil vom 22.08.2012 – 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; Urteil vom 21.02.2018 – 2 StR 374/17; BGH, Beschluss vom 24.07.2018 – 3 StR 88/17, NStZ-RR 2018, 351; Beschluss vom 13.01.2016 – 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420 f.[]
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