Hat jemand „Dublettenkennzeichen“ an seinem Fahrzeug angebracht, also allein für ein anderes Fahrzeug ausgegebene Kennzeichenmerkmale nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FZV verwendet, werden hierdurch die Voraussetzungen einer Urkunde im Sinne des § 267 StGB nicht dargetan. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Kennzeichen amtliche Erklärungen verkörpert haben.

Zwar handelt es sich bei einem mit einer Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB1. Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist2. Fehlt eine solche Stempelplakette, lässt sich dem bloßen Kennzeichen keine beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung der Zulassungsstelle entnehmen. Dann liegt keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB vor, sondern nur ein Kennzeichen im Sinne der Strafvorschrift des § 22 StVG3. Dass auf den „Dublettenkennzeichen“ eine Stempelplakette angebracht war, war im vorliegenden Fall allerdings nicht festgestellt.
Würde das Anbringen der „Dublettenkennzeichen“ den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen – etwa weil sie auch mit einer Stempelplakette versehen waren –, so bestünde zwischen dieser Tat und den Fahrten Tateinheit, wenn der Angeklagte schon bei dem Herstellen der zusammengesetzten Urkunde den Vorsatz gehabt hätte, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Entsprechendes würde auch gelten, wenn sich das Anbringen der „Dublettenkennzeichen“ nur als Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG darstellt4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2017 – – 1 StR 173/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.1999 – 4 StR 71/99, BGHSt 45, 197, 200 mwN noch zu amtlichen Kennzeichen nach §§ 18, 23 StVZO; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 267 Rn. 23[↩]
- BGH, Urteile vom 07.09.1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70; und vom 14.05.1987 – 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375, 376 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 07.09.1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.09.1962 – 4 StR 266/62; BGHSt 18, 66, 71; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 22 StVG Rn. 10[↩]