Befährt ein Fahrer mit seinem LKW zur Belieferung eines Kunden eine Straße, die für den Durchgangsverkehr für LKWs über 3,5 t gesperrt (Verkehrsschild 253) und nur für „Anlieger frei“ ist, kann er sich nicht zur Vermeidung eines Bußgeldes auf seine „Privatsphäre“ oder die seines Kunden berufen.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall die amtsgerichtliche Verurteilung zu einer Geldbuße von 75,00 Euro bestätigt. In Wildeshausen hat sich eine Bürgerinitiative dafür stark gemacht, die Kaiserstraße für Laster über 3,5 Tonnen zu sperren. Viele Fahrer zahlen klaglos das Bußgeld von 75,00 Euro. Im genannten Fall wollte der Fahrer das Bußgeld nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht. Das Amtsgericht glaubte dem Mann nicht, dass er bei einem Anlieger Baustoffe ausliefern musste und deswegen die Straße berechtigt hätte benutzen können. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Dagegen wehrte sich der Betroffene nun vor dem Oberlandesgericht. Er war der Meinung, er müsse nicht verraten, wen er beliefert habe, so dass sein Vorbringen überprüfbar geworden wäre. Eine solche Verpflichtung verstoße gegen seine Privatsphäre und die seines Kunden, so der Fahrer des LKW.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Fahrer den gesperrten Bereich unberechtigt befahren habe, wenn seine Behauptungen nicht überprüfbar seien. Der Betroffene könne sich auch nicht auf seine „Privatsphäre“ oder die seines Kunden berufen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass diese durch nähere Angaben verletzt werde, da der Mann mit seinem großen Fahrzeug vorgefahren sei und die Baustoffe offen ausgeladen haben müsse.
Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass es dem Mann freistehe, entweder überprüfbare Angaben zu machen oder das Bußgeld zu akzeptieren.
Die Geldbuße von 75,00 Euro ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 9. August 2017 – 2 Ss(OWi) 213/17