Durchsuchung beim Radio und die Rundfunkfreiheit

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Hamburger Rundfunksenders und die Sicherstellung seiner Redaktionsunterlagen erfolgreich.

Durchsuchung beim Radio und die Rundfunkfreiheit [content_table tag=“h3″]

Der Ausgangsfall[↑]

Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt einen lokalen Rundfunksender. Im Rahmen einer von ihm im Oktober 2003 ausgestrahlten Sendung wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Ein unbekannt gebliebener Moderator spielte die Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einer Person geführt worden waren, die sich in den Telefongesprächen als ein Mitarbeiter des Senders mit Namen vorgestellt hatte. Auf die Strafanzeige des Landeskriminalamtes leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 StGB) ein; nach dem Bekunden des Pressesprechers sei eine Aufzeichnung der Telefongespräche nicht vereinbart worden.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Hamburg die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an1. Es lägen, so das Amtsgericht Hamburg, begründete Tatsachen für die Annahme vor, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des die Gespräche wiedergebenden Tonträgers, sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen gäben. Das Landgericht Hamburg wies die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet zurück2. Der Durchsuchungsanordnung stehe im Hinblick auf den gesuchten Tonträger und die Unterlagen nicht das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 5 StPO entgegen. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig, da es sich bei § 201 StGB nicht um ein Bagatelldelikt handele und die Durchsuchung keinen schweren Eingriff in den Sendebetrieb des Beschwerdeführers darstelle.

Im Zuge der Durchsuchung wurden Grundflächenskizzen und Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt angefertigt sowie ein Notizbuch und diverse Aktenordner mit Redaktionsunterlagen sichergestellt, von denen die Staatsanwaltschaft vor ihrer Rückgabe an den Beschwerdeführer teilweise Kopien fertigte. Während der Durchsuchung gab sich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers als Anrufer zu erkennen.

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Ermittlungsmaßnahmen sowie auf Vernichtung der gefertigten Skizzen, Lichtbilder und Kopien wies das Amtsgericht Hamburg durch weiteren Beschluss zurück3; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landgericht Hamburg wiederum ohne Erfolg4.

Der beschuldigte Mitarbeiter wurde wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 18,00 € verwarnt. Von der Strafverfolgung hinsichtlich eines weiteren Beschuldigten, der im Zuge der Durchsuchung eingeräumt hatte, an der Ausstrahlung der Radiosendung beteiligt gewesen zu sein, wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen.

Die Verfassungsbeschwerden[↑]

Mit der ersten den beiden jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerden5 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Redaktionsräume, die zweite Verfassungsbeschwerde6 richtet sich gegen die Entscheidungen, mit denen die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme seiner Redaktionsunterlagen bestätigt wurden. In beiden Fällen rügt der Rundfunkbetreiber unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat in beiden Verfahren die angegriffenen Entscheidungen – im Verfahren gegen den Durchsuchungsbeschluss vollständig und in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen der Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung zumindest überwiegend – aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seiner Rundfunkfreiheit verletzen. Die Sache ist jeweils zur erneuten Entscheidung an die Hamburger Gerichte zurückverwiesen worden.

Die Rundfunkfreiheit[↑]

Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt insbesondere für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis7, für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes8 sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen9.

Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit schützt in seiner objektiven Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Von diesem Schutz ist auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst, die es staatlichen Stellen grundsätzlich verwehrt, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden. Unter das Redaktionsgeheimnis fallen auch organisationsbezogene Unterlagen, aus denen sich Arbeitsabläufe, Projekte oder die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben. Sowohl die Anordnung der Durchsuchung der Räume des Beschwerdeführers als auch die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die bild- und skizzenhafte Dokumentation der Redaktionsräume und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen sowie die Anfertigung von Ablichtungen hiervon als rechtmäßig erachten, greifen daher in die Rundfunkfreiheit ein.

Gemessen hieran sind die mit den Verfassungsbeschwerden gerügten Eingriffe verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt:

Die angegriffenen Entscheidungen zur Anordnung der Durchsuchung lassen, so das Bundesverfassungsgericht, eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung vermissen. Nicht zu beanstanden ist zwar die Annahme, dass ein die Durchsuchungsanordnung hinderndes Beschlagnahmeverbot in den Räumen der Rundfunkanstalt des Beschwerdeführers jedenfalls gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO entfallen sei, weil einzelne Mitarbeiter der Teilnahme an der Straftat verdächtig seien. Jedoch ist auch dann, wenn im Einzelfall die pressespezifischen Beschlagnahmeverbote der Strafprozessordnung nicht greifen, im Zuge der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung den Ausstrahlungswirkungen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Dies verlangt eine tragfähige Gewichtung des sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresses einerseits und der mit der Durchsuchung verbundenen Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit andererseits. Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht, da sie sich darauf beschränken, zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung das Strafverfolgungsinteresse nur abstrakt zu bestimmen und ihm allein die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit gegenüberzustellen.

Vielmehr wäre zum einen das Interesse an der Verfolgung der konkreten Tat zu gewichten gewesen, weil diese nicht offensichtlich so schwer wiegt, dass sie ohne Weiteres erhebliche Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen kann. Zum anderen wären zur Gewichtung der Schwere des Eingriffs in die Rundfunkfreiheit nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die Auswirkungen der strafprozessualen Maßnahmen auf das Medienorgan als solches. Insbesondere ist zu erwägen, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre einzelner Journalisten beschränkt werden kann oder ob sie sich zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstrecken muss. Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen.

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Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das auch juristischen Personen zusteht, die – wie der Beschwerdeführer – Rundfunkprogramme veranstalten10, gewährleistet nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang11, sondern schützt in seiner objektiven Bedeutung darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen12. Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten13 sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit14. Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden15. Entsprechend dieser Zielsetzung fallen nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche16 und redaktionelles Datenmaterial einschließlich der im Zuge journalistischer Recherche hergestellten Kontakte17, sondern auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis.

Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt – ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen – wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Ab1 Satz 2 GG dar18. Auch können potentielle Informanten durch die begründete Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind19. Überdies liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit geschützte Redaktionsgeheimnis20.

Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Zwar sind die den Entscheidungen zu Grunde gelegten Vorschriften mit der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Ab1 Satz 2 GG vereinbar21, ihre Anwendung im Einzelfall genügt jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht22.

Die Rundfunkfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Ab2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt23. Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presse- und der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Ab1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt24. Eine solche Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § 53 Ab1 Satz 1 Nr. 5 StPO und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten und in Redaktionsräumen in § 97 Ab5 Satz 1 StPO eingeschränkt hat, andererseits aber ein Beschlagnahmeverbot in § 97 Ab5 Satz 2, Ab2 Satz 3 StPO bei strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der Sache wiederum ausgeschlossen hat. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer freien Presse und eines freien Rundfunks auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob der Gesetzgeber den Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder stärker hätte beschränken dürfen25. Er hat hiermit typische, wenn auch nicht alle Konfliktsituationen erfasst und in genereller Weise Abwägungen zwischen den Freiheitsrechten der Medien und den Erfordernissen einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege vorgenommen. Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig abschließende Regelungen26. Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht greift, im Zuge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Ab1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen27.

Die Rechtsanwendung im Einzelfall verletzt jedoch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Ab1 Satz 2 GG.

Die Auslegung der Vorschriften des Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen28. Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die Gerichte Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend beurteilt haben29. Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten30, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt31. Die Anordnung einer Durchsuchung von Wohn- oder grundrechtlich geschützten Arbeitsräumen muss von vornherein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen32. Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen33. Stehen Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Ab1 Satz 2 GG ins Gewicht34. Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen35 und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen36. Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und – hier – der Rundfunkfreiheit37.

Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Fachgerichte davon ausgegangen sind, dass zumindest der Anrufer und der Moderator der inkriminierten Radiosendung verdächtig waren, durch Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen von den Telefongesprächen sich der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes schuldig gemacht zu haben. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass die Fachgerichte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung gesehen haben, dass die gesuchten Beweismittel in den Räumen des Beschwerdeführers aufzufinden seien.

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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Fachgerichte, dass ein eventuelles Beschlagnahmeverbot in den Räumen der Rundfunkanstalt des Beschwerdeführers gemäß § 97 Ab5 Satz 2, Ab2 Satz 3 StPO entfallen sei, weil einzelne Mitarbeiter des Beschwerdeführers der Teilnahme an den Taten verdächtig seien. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte hindert auch ein etwaiger Mitgewahrsam anderer, nicht beschuldigter Mitarbeiter einer Redaktion nicht die Beschlagnahme in Redaktionsräumen. Andernfalls bliebe letztlich jede Durchsuchung und Beschlagnahme gegen Angehörige eines Presseunternehmens ausgeschlossen, weil an Presseunterlagen in aller Regel Mitgewahrsam mehrerer, darunter auch zeugnisverweigerungsberechtigter Personen bestehe. Eine solche weitgehende Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten sei aber auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht geboten und liefe dem Zweck des Strafrechts und des Strafprozessrechts zuwider38. In der Literatur wird diese Rechtsprechung auch auf die Frage übertragen, ob der Mitgewahrsam eines zwar nicht beschuldigten, aber doch der aufzuklärenden Tat verdächtigen Zeugnisverweigerungsberechtigten das Beschlagnahmeverbot insgesamt entfallen lässt, und die Konsequenz gezogen, dass bereits der Verdacht der Beteiligung gegen nur einen Mitarbeiter des Presseorgans den Beschlagnahmeschutz in Redaktionsräumen entfallen lasse39. Gegen eine solche Anwendung des einfachen Rechts bestehen auch mit Blick auf Art. 5 Ab1 Satz 2 GG keine durchgreifenden Bedenken, da mit der Prüfung der einfachrechtlichen Beschlagnahmeverbote und der Feststellung ihres Entfallens nicht abschließend über den Schutz der Rundfunkfreiheit entschieden ist, § 97 Ab5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO. Vielmehr bleibt Art. 5 Ab1 Satz 2 GG auch dann, wenn ein Beschlagnahmeverbot nicht greift, für die Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung35.

Die angegriffenen Entscheidungen lassen aber eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung nicht erkennen.

So lassen die Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht bereits Erwägungen zur Frage der Erforderlichkeit der Durchsuchung im gebotenen Umfang vermissen. Nicht zu beanstanden ist es zwar, dass die Fachgerichte davon ausgegangen sind, dass die Identität des Anrufers noch nicht festgestanden habe, sondern weiterer Aufklärung bedurfte. In noch vertretbarer Weise hat das Landgericht auch eine vorherige Befragung des Beschuldigten P. als nicht gleich geeignete Ermittlungsmaßnahme angesehen, da ihre Vornahme den Ermittlungserfolg einer späteren Durchsuchung hätte gefährden können. Eine ansonsten drohende Gefahr der Verschlechterung der Beweislage kann je nach Umständen einen Grund darstellen, um eine grundrechtsschonendere Maßnahme zurückzustellen oder von ihr abzusehen40.

Zumindest Zweifeln begegnen die angegriffenen Entscheidungen aber, weil ihren Gründen nicht zu entnehmen ist, dass die Fachgerichte die von § 97 Ab5 Satz 2 StPO angeordnete, gesonderte Subsidiaritätsprüfung vorgenommen haben. Zwar ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden41. Eine Beschlagnahme von Beweismitteln in Redaktionsräumen oder Rundfunksendern – und eine hierauf gerichtete Durchsuchung – kommt nach den Vorgaben des Gesetzgebers gemäß § 97 Ab5 Satz 2, 2 HS StPO aber auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes nur dann in Betracht, wenn die Ermittlung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder unmöglich wäre. Der Gesetzgeber bringt mit dieser Subsidiaritätsvorschrift zum Ausdruck, dass die besondere Schutzbedürftigkeit von Presse- und Rundfunkunternehmen auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes zu beachten ist und schränkt den Spielraum der Ermittlungsbehörden, über die Vornahme einzelner Ermittlungsmaßnahmen zu befinden, hier ein. Angesichts dessen wären die Fachgerichte gehalten gewesen, die Frage zu erörtern, ob die Taten nicht auch auf andere Weise hätten aufgeklärt werden können. Die angegriffenen Entscheidungen befassen sich aber nur mit der Frage, ob die vorherige Befragung des Beschuldigten P. unterbleiben konnte, nicht aber damit, ob angesichts der schon vorliegenden Erkenntnisse eine Aufklärung der Taten auch ohne Durchsuchung der Räume der Beschwerdeführerin zur Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel möglich gewesen wäre. Ob bereits die fehlende Subsidiaritätsprüfung eine Verletzung des Art. 5 Ab1 Satz 2 GG begründet, kann vorliegend aber offen bleiben. Denn die angegriffenen Entscheidungen sind jedenfalls deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil ihnen tragfähige Erwägungen zur Angemessenheit der angeordneten Durchsuchung nicht zu entnehmen sind.

Die Begründung des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts lässt eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht erkennen. Zwar mag der Umstand, dass die Begründung des Beschlusses nahezu wörtlich mit der Begründung des Antrages der Staatsanwaltschaft übereinstimmt, für sich genommen unerheblich sein. Auch sind umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten42. Aus grundrechtlicher Sicht ist es aber nicht mehr hinnehmbar, dass dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss keinerlei Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu entnehmen sind, obgleich sich Ausführungen hierzu einerseits wegen der ersichtlich geringen Schwere der in Rede stehenden Tat und andererseits wegen der mit einer Durchsuchung der Räume einer Rundfunkanstalt regelmäßig einhergehenden Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit geradezu aufdrängten.

Auch die Entscheidungen des Landgerichts lassen eine tragfähige Gewichtung des Strafverfolgungsinteresse einerseits und der Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit andererseits nicht erkennen. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass das Landgericht die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nicht als Bagatelldelikt ansieht und davon ausgeht, dass die von § 201 Ab1 StGB geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation auch dann verletzt werden kann, wenn das gesprochene Wort eines Amtsträgers in dieser Eigenschaft unbefugt mitgeschnitten wird. Soweit sich das Landgericht aber darauf beschränkt, das Strafverfolgungsinteresse in dieser Weise nur abstrakt zu bestimmen und ihm allein die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit gegenüberzustellen, genügen diese Erwägungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Zum einen wäre das Interesse an der Verfolgung der konkreten Tat zu gewichten gewesen. Für die Schwere der Tat macht es einen erheblichen Unterschied, welchen Grad der Vertraulichkeit der Sprecher erwarten durfte; äußerte er sich von vornherein an die Öffentlichkeit gerichtet, bleibt die Aufzeichnung seines gesprochenen Wortes zwar jedenfalls grundsätzlich strafbar, wiegt indes weniger schwer, als wenn etwa ein Gespräch zweier sich unbelauscht fühlender Gesprächspartner heimlich aufgezeichnet wird. Eine den Fachgerichten obliegende Gewichtung der konkret in Rede stehenden Tat ist den angegriffenen Entscheidungen aber nicht zu entnehmen. Ausführungen hierzu waren auch nicht etwa entbehrlich, weil es keineswegs auf der Hand liegt, dass die konkrete Tat so schwer wiegt, dass sie ohne Weiteres erhebliche Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen kann.

Zum anderen wären zur Gewichtung der Schwere des Grundrechtseingriffs nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen. Die angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht sich des aus Art. 5 Ab1 Satz 2 GG folgenden grundrechtlichen Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und des Schutzes der Vertraulichkeit der Informantenbeziehungen bewusst gewesen wäre oder diese Aspekte in die Abwägung eingestellt hätte. Auch insoweit waren vorliegend Ausführungen geboten, da die Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Rundfunkfreiheit für die hier maßgebliche Abwägung in besonderer Weise naheliegt. Zwar dürfen Presse- und Rundfunkfreiheit nicht als Privilegierung jeder der Nachrichtensammlung und Nachrichtenverbreitung dienenden Handlung verstanden werden43. Auch dient der grundrechtliche Schutz des Redaktionsgeheimnisses nicht etwa dazu, Medienangehörige vor der Strafverfolgung zu schützen und ihnen einen Deckmantel zur Begehung von Straftaten zu bieten. Sie dient vielmehr der Gewährleistung einer von staatlicher Beeinflussung und Einschüchterung freien Berichterstattung und dem Erhalt der Voraussetzungen der Institutionen einer freien Presse und eines freien RundfunkDem haben die Fachgerichte bei der Abwägung Rechnung zu tragen. Insofern waren vorliegend insbesondere die Auswirkungen der strafprozessualen Maßnahmen auf das Medienorgan als solches in Rechnung zu stellen. Auch wenn das einfache Recht den generellen Beschlagnahmeschutz in Redaktionsräumen bereits dann entfallen lässt, wenn nur einer der Medienmitarbeiter Beschuldigter oder der Beteiligung verdächtig ist, so muss bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs im Einzelfall doch gleichwohl berücksichtigt werden, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre des oder der beschuldigten Journalisten beschränkt werden kann oder ob sie sich, insbesondere wenn sie wie hier der Aufdeckung der Identität eines unbekannten Medienmitarbeiters dient, zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstreckt. Die Wirkungen einer solchen Ermittlungsmaßnahme reichen über die Durchsuchung allein bei einem beschuldigten Journalisten deutlich hinauDie Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge, die befürchten werden, dass ihre Identität anlässlich einer solchen Durchsuchung aufgedeckt werden könnte. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung, die dem Staat einen umfassenden Einblick in die inneren Vorgänge einer Redaktion verschafft, indem die Identität aller Redaktionsmitarbeiter einschließlich ihrer Arbeitsbereiche aufgedeckt wird, eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen. Nicht jede strafrechtliche Ermittlung rechtfertigt einen solchen erheblichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit. Die Entscheidung des Landgerichts, die demgegenüber allein tatsächliche Behinderungen der Sendetätigkeit berücksichtigt, beruht daher auf einer Verkennung von Reichweite und Wirkkraft der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Ab1 Satz 2 GG.

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Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachgerichte bei hinreichender Berücksichtigung der geschützten Belange der Rundfunkfreiheit zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

Ob die angegriffenen Entscheidungen auch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Ab1 GG verletzen, von dem auch Geschäftsräume umfasst sind, kann dahinstehen, denn die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit44. Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß § 93 c Ab2 in Verbindung mit § 95 Ab2 BVerfGG aufgehoben.

Darüber hinaus sind die Ermittlungsbehörden aber ebenso auch gehalten, eine übermäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit durch den Vollzug der Durchsuchung eines Rundfunksenders zu vermeiden.

Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Anfertigung von Ablichtungen der mitgenommenen Redaktionsunterlagen als rechtmäßig billigen, sind sie mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da den von ihr umfassten Belangen im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte die Beschlagnahme der Unterlagen zur Aufklärung der Identität der an der Radiosendung beteiligten Personen für erforderlich gehalten und den Ablichtungen eine hinreichende Beweisbedeutung für das Ermittlungsverfahren beigemessen haben. Ebenso war es hier wiederum vertretbar, das Vorliegen eines pressespezifischen Beschlagnahmeverbotes nach § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO zu verneinen. Mit dieser Prüfung durfte es aber nicht sein Bewenden haben. Wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 fehlt es auch hier an der gebotenen Angemessenheitsprüfung. Hierbei hätte neben der eher geringen Schwere der konkreten Tat berücksichtigt werden müssen, dass sich ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers während der Durchsuchung bereits zu seinen Handlungen bekannt hatte. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die Fachgerichte andererseits die erhebliche Beeinträchtigung des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfassten Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die mit einer beschlagnahmeersetzenden Ablichtung von Unterlagen über Arbeitsweise und Mitarbeiter zweier Redaktionsabteilungen eines Rundfunkunternehmens einhergeht, in die Abwägung einbezogen haben.

Auch soweit die Fachgerichte die Anfertigung der Lichtbilder und Grundflächenskizzen der durchsuchten Räume für rechtmäßig erachtet und die entsprechenden Löschungsanträge deshalb abgewiesen haben, sind die Entscheidungen mit der Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers nicht vereinbar. Zum einen ist die Erforderlichkeit einer ausführlichen Dokumentation, die Fotografien und Skizzen von allen Räumen des Senders umfasste, nicht ersichtlich. Selbst die Relevanz einer Dokumentation des Fundortes der sichergestellten Aktenordner ist den angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen; dieser ist vielmehr in den gefertigten Skizzen gar nicht vermerkt worden. Zum anderen haben die bFachgerichte auch hier bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen die mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht in ihre Abwägung eingestellt.

Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg und des Landgerichts Hamburg zum Vollzug der Durchsuchung greifen in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit ein.

Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung45. Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat46. Wie die Pressefreiheit gewährleistet auch die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang11. In seiner objektiven Bedeutung schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen12. Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten13, darüber hinaus aber auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit14. Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden15. Entsprechend der Zielsetzung der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die Verschaffung staatlichen Wissens über redaktionelle Vorgänge zu unterbinden, um die Voraussetzungen für die Institution einer eigenständigen Presse zu erhalten, fallen auch organisationsbezogene Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis. Ebenso wie die Beschlagnahme von Datenträgern mit redaktionellem Datenmaterial17 greift auch die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von redaktionellen Unterlagen in die vom Grundrecht der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein16.

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Angesichts dessen greifen die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die Mitnahme redaktioneller Unterlagen aus dem Gewahrsam der Beschwerdeführerin und die Anfertigung von Ablichtungen hiervon für rechtmäßig erachten, in die Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers ein. Die mit einer Beschlagnahme oder Sicherstellung einhergehende fortdauernde Entziehung des Besitzes des bei einer Durchsuchung aufgefundenen Gegenstandes berührt zwar nicht mehr die Unverletzlichkeit der Wohnung, sondern in aller Regel das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG47, kann daneben aber auch weitere spezielle grundrechtliche Gewährleistungen beeinträchtigen48. Sind – wie hier – Unterlagen betroffen, die einen Inhalt aufweisen, der von der Rundfunkfreiheit vor staatlicher Kenntnisverschaffung geschützt ist, greift nicht nur deren Sicherstellung, sondern auch die Anfertigung von Ablichtungen hiervon zu Zwecken des Strafverfahrens – ungeachtet einer späteren Rückgabe der Originale an den Betroffenen – in die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, da auf diese Weise an sich der Einsicht des Staates entzogene Informationen jederzeit und dauerhaft für diesen einsehbar werden49.

Auch soweit die fachgerichtlichen Entscheidungen die Anfertigung von Grundflächenskizzen und Lichtbildern der Räume des vom Beschwerdeführer betriebenen Rundfunksenders im Zuge deren Durchsuchung für rechtmäßig erachten, liegt ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit vor, da mit der Billigung einer bild- und skizzenhaften Dokumentation aller Räumlichkeiten des Rundfunksenders der mit der Durchsuchung verbundene Einbruch in die redaktionelle Sphäre des Medienunternehmens und die damit einhergehende einschüchternde Wirkung19 in gewissem Maße perpetuiert und vertieft wird.

Die Eingriffe sind verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Die Rundfunkfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen50. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann51.

Gegen die hier zur Anwendung gebrachten strafprozessualen Vorschriften über die Durchsuchung sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen, §§ 94, 97, 103, 105 StPO bestehen aus Sicht der Rundfunkfreiheit auch insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie die Durchsuchung von Redaktionsräumen sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen im Bereich von Presse und Rundfunk zulassen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt52.

Vorliegend ist jedoch die Rechtsanwendung im Einzelfall durch die Fachgerichte nicht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren.

Die Auslegung der Vorschriften des Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen28. Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die Gerichte Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend beurteilt haben29. Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten30, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt31. Auch die Sicherstellung und Beschlagnahme von Beweisgegenständen muss insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen53. Die Beschlagnahme muss zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen54. Stehen Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede, fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht34. Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen35 und sind insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen55. Geboten ist daher eine Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und – hier – den Belangen der Rundfunkfreiheit56.

Ebenso, wie die Ermittlungsbehörden gehalten sind, auch eine angeordnete Durchsuchung auf das erforderliche Maß zu begrenzen, um die Integrität der Wohnung nicht mehr als erforderlich zu beeinträchtigen57, ist auch eine übermäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit bei Vollzug der Durchsuchung eines Rundfunksenders zu vermeiden.

Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte, welche die Ablichtung der Unterlagen als rechtmäßig billigen und den hierauf bezogenen Antrag auf Löschung zurückweisen, ungeachtet der strafprozessualen Einordnung dieser Maßnahme durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Dabei kann es insbesondere offen bleiben, ob bereits die vom Amtsgericht als Sicherstellung bezeichnete Mitnahme der Unterlagen, wie der Beschwerdeführer meint, als Beschlagname hätte angesehen werden müssen oder ob sie als vorläufige Sicherstellung von Papieren zu deren Durchsicht nach Maßgabe des § 110 StPO hätte qualifiziert werden können, die noch zum Vollzug der Durchsuchungsanordnung zählt58. Denn jedenfalls mit Anfertigung der Ablichtungen von den Schriftstücken geht der hier vom Beschwerdeführer geltend gemachte, über die Durchsuchung hinausgehende Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einher, der in Perpetuierung des staatlichen Zugriffs auf redaktionelle Unterlagen liegt. Soweit die angegriffenen Entscheidungen diese Ablichtungen als rechtmäßig billigen, sind sie mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da den von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Belangen im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.

Mit Blick auf die Anfertigung der Ablichtungen begegnet bereits die Anwendung der strafprozessualen Vorschriften erheblichen Zweifeln. So ist den Gründen der angegriffenen Entscheidungen nicht zu entnehmen, dass die Fachgerichte berücksichtigt haben, dass ungeachtet einer Beendigung der vorausgegangenen Entziehung des Besitzes an den Schriftstücken im Original bereits mit dem Verbleib der Ablichtungen redaktioneller Schriftstücke in den Akten durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte grundrechtliche Belange berührt werden. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, welche Ermächtigungsgrundlage für diesen Eingriff als einschlägig erachtet und welche Vorschriften zur rechtlichen Beurteilung der Maßnahme herangezogen worden sind. Soweit man der vorgenommenen Prüfung der in § 97 Abs. 5 StPO geregelten Beschlagnahmeverbote entnehmen wollte, dass die Fachgerichte die Ablichtung – möglicherweise als beschlagnahmeersetzende Minusmaßnahme59 – auf die Beschlagnahmevorschriften stützen wollten, bleibt die naheliegende Frage unerörtert, weshalb nicht auch der Richtervorbehalt für die Anordnung einer Beschlagnahme aus § 98 Abs. 1 StPO Anwendung finden musste. Ob die Fachgerichte bereits dadurch spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben, dass sie die staatsanwaltschaftliche Maßnahme der Ablichtung der Unterlagen ohne vorausgehende richterliche Anordnung als rechtmäßig gebilligt haben, ohne zu erörtern, ob der vom Gesetzgeber zum Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angeordnete Richtervorbehalt einschlägig ist, kann jedoch offen bleiben. Durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen die angefochtenen Entscheidungen jedenfalls deshalb, weil ihren Gründen eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anfertigung der Ablichtungen nicht entnommen werden kann.

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Zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Fachgerichte den Ablichtungen eine hinreichende Beweisbedeutung für das Ermittlungsverfahren beigemessen haben. Ein Verdacht der Begehung von Straftaten im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. und Nr. 2 StGB konnte hier angenommen werden. Auch die Annahme, dass den Unterlagen Hinweise auf die Identität der an der Ausstrahlung der Radiosendung beteiligten Personen entnommen werden konnten, erscheint vertretbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren die Fachgerichte auch nicht gehalten, die Fortführung der Ermittlungen wegen der zwischenzeitlich erfolgten Einlassung der Beschuldigten P. und T. als entbehrlich anzusehen. Angesichts der vagen Angaben des Beschuldigten T. und den Verschleierungsversuchen des Beschuldigten P. ist es vertretbar, dass zumindest die Identität der an der Radiosendung beteiligten Personen als nicht vollständig aufgeklärt angesehen worden ist, so dass die Erforderlichkeit der Beschlagnahme nicht entfallen war. Dass andere Ermittlungsansätze bestanden hätten, um zu ermitteln, welche Personen an der inkriminierten Radiosendung mitgewirkt haben, zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf. In vertretbarer Weise haben die Fachgerichte zudem das Entfallen eines eventuellen Beschlagnahmeverbotes auf § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO gestützt60.

Allein mit dieser Prüfung durfte es aber nicht sein Bewenden haben, dies stellt auch § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO eigens klar. Zu den Maßgaben der Verhältnismäßigkeit gehört nicht allein die Prüfung der Erforderlichkeit, sondern auch der Angemessenheit. Insoweit ist jedoch wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 auch hier nicht erkennbar, dass das Amtsgericht oder das Landgericht im Zuge der gebotenen Angemessenheitsprüfung das Strafverfolgungsinteresse an den konkreten in Rede stehenden Taten einerseits und den mit der Maßnahme sich fortsetzenden Einbruch in das Redaktionsgeheimnis anderseits gewichtet hätten. Die Fachgerichte beschränken sich insoweit auf die Feststellung, dass die Maßnahme verhältnismäßig sei. Auch wenn umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit nicht stets von Verfassungs wegen geboten sind42, waren sie vorliegend jedoch nicht entbehrlich, da die Schwere der konkret in Rede stehenden Tat jedenfalls nicht ohne Weiteres geeignet erscheint, den in Rede stehenden erheblichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit zu rechtfertigen. Weder aus den angegriffenen noch aus den in Bezug genommenen Entscheidungen zur Anordnung der Durchsuchung ergibt sich aber, dass die Fachgerichte einerseits eine Gewichtung des noch bestehenden Strafverfolgungsinteresses vorgenommen haben, in deren Zuge neben der eher geringen Schwere der konkret in Rede stehenden Taten auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschuldigte P., den die Staatsanwaltschaft ausweislich der Einstellungsverfügung vom 7. Mai 2004 wegen seiner Einlassungen während der Durchsuchung als den Hauptverantwortlichen auch für den Inhalt der ausgestrahlten Radiosendung angesehen hat, sich bereits zu seinen Handlungen bekannt hatte. Ebenso ist den Gründen der Entscheidungen nicht zu entnehmen, ob Amtsgericht oder Landgericht andererseits die erhebliche Beeinträchtigung des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfassten Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die mit einer beschlagnahmeersetzenden Ablichtung von Unterlagen über Arbeitsweise und Mitarbeiter zweier Redaktionsabteilungen eines Rundfunkunternehmens einhergeht, in die Abwägung einbezogen haben. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dieser Verkennung von Reichweite und Wirkkraft des Grundrechts der Rundfunkfreiheit, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fachgerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit zu einem anderen Ergebnis gelangt wären.

Auch soweit die Fachgerichte die Anfertigung der Lichtbilder und Grundflächenskizzen der durchsuchten Räume für rechtmäßig erachtet und die entsprechenden Löschungsanträge deshalb abgewiesen haben, sind die Entscheidungen mit der Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers nicht vereinbar.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht mag es vertretbar sein, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine Durchsuchungsanordnung es den Ermittlungsbehörden auch erlaubt, Lichtbilder und Skizzen von den durchsuchten Räumlichkeiten anzufertigen, soweit dies zum Zwecke des Ermittlungsverfahrens, etwa zur Dokumentation des Auffindeortes von Beweismitteln erforderlich ist61. Den angegriffenen Entscheidungen, die die Beurteilung der Dokumentation auf diesen Rechtsgedanken stützen, ist aber keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb der Auffindeort der allein sichergestellten Aktenordner für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens von Belang sein könnte. Dessen Relevanz für das Ermittlungsverfahren ist auch keineswegs offenkundig. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Auffindeort der hier sichergestellten Unterlagen in den Skizzen gar nicht vermerkt worden ist und sich selbst bei Heranziehung des Durchsuchungsprotokolls und der Lichtbilder nicht mehr exakt bestimmen lässt, dafür, dass selbst die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungsbeamten vor Ort dem Auffindeort der in Rede stehenden Unterlagen keine maßgebliche Bedeutung für das Verfahren beigemessen haben. Außerdem wurden hier keineswegs nur das Büro, in dem die Unterlagen aufgefunden worden sind und dessen unmittelbare Umgebung, sondern alle Räume des Senders fotografiert und skizziert, ohne dass ein Grund für eine derart ausführliche Dokumentation ersichtlich wäre. Hinzu kommt schließlich, dass den Gründen der Entscheidungen wiederum nicht zu entnehmen ist, ob sich die Gerichte der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Vertraulichkeit redaktioneller Vorgänge bewusst gewesen sind und diese in die Abwägung eingestellt haben. Dagegen spricht, dass die Fachgerichte es im Zuge der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit mit der Erwägung haben bewenden lassen, dass keine Beeinträchtigung des höchstpersönlichen Lebensbereiches vorliege. Dies wird dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht gerecht.

Ob die angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus auch die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 GG oder 103 Abs. 1 GG verletzen, kann dahinstehen, denn die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer im tenorierten Umfang jedenfalls in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind in diesem Umfang aufzuheben und an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Anträge zurückzuverweisen, § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.

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Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1739/04 und 1 BvR 2020/04

  1. AG Hamburg, Beschluss vom 04.11.2003 – 163 Gs 2340/03[]
  2. LG Hamburg, Beschluss vom 01.04.2004 – 622 Qs 27/04[]
  3. AG Hamburg, Beschluss vom 08.04.2004 – 163 Gs 2340/03 163 Gs/171 Js 777/03[]
  4. LG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2004 – 622 Qs 43/04[]
  5. 1 BvR 1739/04[][]
  6. 1 BvR 2020/04[][]
  7. vgl. BVerfGE 66, 116, 133 ff.; 77, 65, 74 f.; 107, 299, 330; 117, 244, 259 f.[]
  8. vgl. BVerfGE 77, 65, 74 ff.; 107, 299, 331 ff.; 117, 244, 261 f.[]
  9. vgl. BVerfGE 20, 162, 174 ff., 186 ff., 212 ff.; 77, 65, 74 ff., 81 ff.; 117, 244, 258 ff.[]
  10. vgl. BVerfGE 97, 298, 310[]
  11. vgl. BVerfGE 66, 116, 133; 77, 65, 74[][]
  12. vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; 77, 65, 74 ff.[][]
  13. vgl. BVerfGE 20, 162, 176, 187; 36, 193, 204; 117, 244, 258 f.[][]
  14. vgl. BVerfGE 66, 116, 133 ff.; 77, 65, 75; 100, 313, 365; 107, 299, 330; 117, 244, 258[][]
  15. vgl. BVerfGE 66, 116, 135; 77, 65, 75; 107, 299, 330[][]
  16. vgl. BVerfGE 77, 65, 75[][]
  17. vgl. BVerfGE 117, 244, 260[][]
  18. vgl. BVerfGE 117, 244, 259 f.; BVerfG, Beschluss vom 01.02.2005 – 1 BvR 2019/03, NJW 2005, 965[]
  19. vgl. BVerfGE 117, 244, 259[][]
  20. vgl. BVerfGE 20, 162, 187; 117, 244, 259 f.[]
  21. aa[]
  22. bb[]
  23. vgl. BVerfGE 77, 65, 75; 107, 299, 331 f.; 117, 244, 261[]
  24. vgl. BVerfGE 77, 65, 75; 107, 299, 331 f.[]
  25. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2000 – 1 BvR 77/96, NJW 2001, 507, 508[]
  26. vgl. BVerfGE 20, 162, 189; 64, 108, 116; 77, 65, 81 f.[]
  27. vgl. BVerfGE 107, 299, 334; 117, 244, 262[]
  28. BVerfGE 7, 198, 206 f.; 18, 85, 92 f.; 62, 189, 192 f.; 95, 96, 128[][]
  29. BVerfGE 7, 198, 207; 11, 343, 349; 21, 209, 216[][]
  30. vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 77, 65, 81 ff.; 117, 244, 260 ff.[][]
  31. BVerfGE 7, 198, 208 f.; 59, 231, 265; 71, 206, 214; st. Rspr.[][]
  32. vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 42, 212, 219 f.[]
  33. BVerfGE 96, 44, 51; BVerfGK 5, 289, 291; BVerfG, Beschluss vom 11.07.2008 – 2 BvR 2016/06, NJW 2009, 281[]
  34. vgl. BVerfGE 20, 162, 187, 213[][]
  35. vgl. BVerfGE 117, 244, 262[][][]
  36. BVerfGE 77, 65, 82 f.; 107, 299, 334; BVerfG, Beschluss vom 22.08.2000 – 1 BvR 77/96, NJW 2001, 507[]
  37. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2000 – 1 BvR 77/96, NJW 2001, 507, 508; Beschluss vom 01.02.2005 – 1 BvR 2019/03, NJW 2005, 965[]
  38. vgl. BGHSt 19, 374, 375[]
  39. vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Aufl., München 2010, § 97 Rn. 45; Wohlers, in: Rudolphi u.a., Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblatt, 64. Lieferung, Stand: Oktober 2009, § 97 Rn. 73; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Zweiter Band, 25. Aufl., Berlin 2004, § 97 Rn. 2, 137; Kunert, MDR 1975, 885, 890[]
  40. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 – 2 BvR 728, 758/05, NStZ-RR 2006, 110, 111[]
  41. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 – 2 BvR 728, 758/05, NStZ-RR 2006, 110[]
  42. vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.03.2007 – 2 BvR 1006/01[][]
  43. vgl. BVerfGE 77, 65, 77[]
  44. Art. 5 Ab1 Satz 2 GG[]
  45. vgl. BVerfGE 7, 198, 208; 77, 65, 74; stRspr[]
  46. vgl. BVerfGE 20, 162, 174; 50, 234, 239 f.; 77, 65, 74[]
  47. vgl. BVerfGK 1, 126, 133; BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 – 2 BvR 2248/00, NJW 2002, S. 1410, 1411[]
  48. vgl. BVerfGE 113, 29, 45; 124, 43, 57[]
  49. vgl. BVerfGE 117, 244, 271[]
  50. vgl. BVerfGE 7, 198, 209; 28 282, 292; 71, 162, 175 f.; 93, 266, 271; 124, 300, 321 f.; stRspr[]
  51. vgl. BVerfGE 111, 147, 155; 117, 244, 260; 124, 300, 322; stRspr[]
  52. vgl. BVerfGE 77, 65, 75; 107, 299, 331 f.; 117, 244, 261; BVerfG, Beschluss vom 22.08.2000 – 1 BvR 77/96, NJW 2001, S. 507; Beschluss vom heutigen Tag – 1 BvR 1739/04[]
  53. vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 113, 29, 53; BVerfG, Beschluss vom 11.07.2008 – 2 BvR 2016/06, NJW 2009, 281, 282[]
  54. vgl. BVerfGE 113, 29, 53; BVerfG, Beschluss vom 11.07.2008 – 2 BvR 2016/06, NJW 2009, 281, 282[]
  55. BVerfGE 77, 65, 82 f.; 107, 299, 334; BVerfG, Beschluss vom 22.08.2000 – 1 BvR 77/96, NJW 2001, 507; Beschluss vom heutigen Tag – 1 BvR 1739/04[]
  56. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.08.2000 – 1 BvR 77/96, NJW 2001, S. 507, 508; Beschluss vom 01.02.2005 – 1 BvR 2019/03, NJW 2005, 965[]
  57. vgl. BVerfGK 9, 287, 291[]
  58. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 03.08.1995 – StB 33/95, NJW 1995, S. 3397; BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 – 2 BvR 94/01, NStZ-RR 2002, 144, 145[]
  59. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.07.2008 – 2 BvR 2016/06, NJW 2009, 281, 282; BGH, Beschluss vom 03.06.1983 – StB 17/83, BGH bei Schmidt, MDR 1984, S. 183, 186; Beschluss vom 09.01.1989 – StB 49/88, BGHR StPO § 94 Verhältnismäßigkeit 1; Beschluss vom 24.02.1989 – StB 5/89, BGH bei Schmidt, MDR 1990, S. 102, 105; Meyer-Goßner/Cierniak, Strafprozessordnung, 53. Aufl., München 2010, § 94 Rn. 18; Nack, in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl., München 2008, § 94 Rn. 13[]
  60. vgl. BVerfG, Beschluss vom heutigen Tag – 1 BvR 1739/04[]
  61. vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11.01.1985 – 3 VAs 20/84, StV 1985, 137, 139; Meyer-Goßner/Cierniak, a.a.O., § 105 Rn. 8b; Schäfer, in Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 105 Rn. 66[]