Durchsuchung von Geschäftsräumen – und die Beschwerdebefugnis von Privatpersonen

Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird1. Dem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume2.

Durchsuchung von Geschäftsräumen – und die Beschwerdebefugnis von Privatpersonen

Eine Beschwerdebefugnis von Privatpersonen bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen besteht nur, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind3.

Das Vorhandensein von der Privatsphäre zugeordneten Räumlichkeiten kann zwar bei einem Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft unterstellt werden, für Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Gesellschaften und verschiedenen Geschäftssitzen gilt dies jedoch nicht.

Allein aus einer Gesellschafterstellung ergibt sich keine Grundrechtsträgerschaft des Art. 13 GG. Art. 13 GG dient dem Schutz der räumlichen Privatsphäre. Wirtschaftliche Eigentümer sind, soweit sie keine weiteren Funktionen inne- und lediglich ein wirtschaftliches Interesse haben, durch eine Durchsuchung von Geschäftsräumen in ihrer Privatsphäre nicht tangiert.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. April 2015 – 2 BvR 2279/13

  1. vgl. BVerfGE 42, 212, 219 f.; 96, 27, 40; 103, 142, 150 f.[]
  2. vgl. BVerfGE 32, 54, 69 ff.; 42, 212, 219; 96, 44, 51[]
  3. vgl. BVerfGE 103, 142, 150 f.[]
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