Durchsuchungsbeschluss für eine Bankfiliale – und die Verjährungsunterbrechung

Eine Unterbrechung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB wird nicht durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse herbeigeführt, die lediglich auf die Durchsuchung der Geschäftsräume einer näher bezeichneten Filiale gerichtet sind, sich aber nicht im Sinne von § 78c Abs. 4 StGB auf den Angeklagten beziehen.

Durchsuchungsbeschluss für eine Bankfiliale  – und die Verjährungsunterbrechung

Verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten solche richterlichen Entscheidungen gegen einen Tatverdächtigen lediglich, wenn sie sich bereits auf einen solchen beziehen1.

Das ist hinsichtlich des faktischen Geschäftsführers einer GmbH bzw. Verfügungsberechtigten i.S.v. § 35 AO2 auch dann nicht der Fall, wenn sich die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse als namentlich erfasste Beschuldigte gegen die im Handelsregister eingetragenen, tatsächlich aber nicht existenten Geschäftsführer der GmbH richten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl zum Straf- als auch zum Ordnungswidrigkeitenrecht können richterliche Handlungen die Verjährungsfrist lediglich gegen bestimmte Personen nicht aber gegen noch unbekannte Täter unterbrechen3. Zwar braucht sich die Unterbrechungshandlung nicht gegen den Täter unter seinem richtigen Namen zu richten4. Allerdings müssen Merkmale bekannt sein, die den Täter sicher individuell bestimmen. Dabei ist es wegen der Bedeutung der Verjährung und der Rechtssicherheit erforderlich, dass der Täter aufgrund bei den Akten be- findlicher Unterlagen bestimmt werden kann5. Er muss als Tatverdächtiger im Zeitpunkt der fraglichen Un- terbrechungshandlung in den Akten genannt sein1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 1 StR 279/17

  1. BGH, Beschluss vom 06.03.2007 – KRB 1/07, NStZ 2008, 158 f.[][]
  2. dazu näher BGH, Urteil vom 09.04.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 236 ff. Rn. 78 ff.[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 16.03.1972 – 4 StR 55/72, BGHSt 24, 321, 323; und vom 06.03.2007 – KRB 1/07, NStZ 2008, 158 f., jeweils mwN; siehe auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 78c Rn. 14[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 16.03.1972 – 4 StR 55/72, BGHSt 24, 321, 323; und vom 29.10.1996 – 4 StR 394/96, BGHSt 42, 283, 290[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 16.03.1972 – 4 StR 55/72, BGHSt 24, 321, 323; und vom 06.03.2007 – KRB 1/07, NStZ 2008, 158 f.[]
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