Art.19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt1. Zwar ist es mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, die Rechtsschutzgewährung vom Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses abhängig zu machen2.
Dabei dürfen die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse jedoch nicht in einer der Effektivität des Rechtsschutzes zuwiderlaufenden Weise überspannt werden3.
So ist ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtslage unter anderem bei einer fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff anzunehmen4.
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Rechtsschutzgewährung wird der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers verneint, da weder Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse oder ein schwerer Grundrechtseingriff vorlägen. Dabei hat es die Auswirkungen der Verlegung auf die verfassungsrechtlich gebotene Resozialisierung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Dies wäre insbesondere von dem Hintergrund angezeigt gewesen, dass der Beschwerdeführer eine nachhaltige Beeinträchtigung seiner Resozialisierungsmöglichkeiten geltend gemacht hat, da sich durch die Verlegung der Beginn seiner erforderlichen sozialtherapeutischen Behandlung auf unabsehbare Zeit verzögert habe. Im Übrigen ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers schon deshalb anzunehmen, weil er gegen seinen Willen aus der Justizvollzugsanstalt Celle verlegt worden ist und sich infolgedessen noch immer in einer anderen Justizvollzugsanstalt befindet. Dass der Beschwerdeführer keine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Celle begehrt hat, ist sachlich gerechtfertigt, da es dem Beschwerdeführer in der Sache um die möglichst zeitnahe Umsetzung von Resozialisierungsmaßnahmen geht und eine Rückverlegung nach Celle hierfür nicht förderlich erscheint. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich entschlossen hat, die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinzunehmen, und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt, rechtfertigt es nicht, ihm das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen.
Da bereits aus diesen Gründen eine Verletzung des Grundrechts aus Art.19 Abs. 4 GG vorliegt, konnte es das Bundesverfassungsgericht in dem hier entschiedenen Fall dahinstehen lassen, ob das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers in einer Weise ausgelegt hat, die den Rechtsschutz in verfassungswidriger Weise verkürzt, indem es den Feststellungsantrag nur auf die Mitteilung des Niedersächsischen Justizministeriums, mit der eine Verlegung angekündigt wurde, nicht aber – wie im Ergebnis das Landgericht – auf die tatsächlich erfolgte Verlegung bezogen hat. Hier wäre zu beachten gewesen, dass bei der Auslegung von Anträgen den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung zu tragen ist5.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 2810/14
- vgl. BVerfGE 67, 43, 58; 96, 27, 39; 104, 220, 231; 110, 77, 85; 129, 1, 20[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 27, 39 f.; 104, 220, 232; 110, 77, 85; BVerfGK 7, 87, 104; 20, 207, 213[↩]
- vgl. BVerfGE 110, 77, 85; 120, 274, 300; BVerfGK 20, 207, 212 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 220, 233; 110, 77, 85; BVerfGK 4, 287, 292; 7, 87, 104; 20, 207, 213; vgl. auch zum Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerden BVerfGE 33, 247, 257 f.; 69, 161, 168; 81, 138, 140[↩]
- vgl. BVerfGK 10, 509, 513[↩]










