Für die Überprüfung des Klagbegehrens – vollständige Übernahme der Kosten einer Zahnersatzbehandlung – ist auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen abzustellen ist. Insoweit ist § 62 StVollzG anzuwenden.
Die Festsetzung des vom Gefangenen zu tragenden Kostenanteils unterliegt dem Ermessen der JVA.
§ 62 StVollzG stellt die Höhe des Zuschusses bei der Versorgung mit Zahnersatz nicht in das Belieben der Justizbehörde. Die Ermächtigungsgrundlage ist vielmehr im Kontext mit den §§ 56 ff. StVollzG zu verstehen, die die Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug und deren Kostentragung umfassend regeln. Hiernach ist anerkannt, dass Strafgefangene zwar grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, dass sie aber einen Anspruch auf staatliche Gewährung von Gesundheitsfürsorge einschließlich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen haben, die an diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherungen angeglichen sind, soweit nicht Besonderheiten des Vollzugs eine andere Regelung erfordern (Äquivalenzprinzip).
Mit diesem Grundsatz ist ein Allgemeine Verfügung, die dem Gefangenen einen dem § 55 Abs. 1 SGB V entsprechenden Zuschuss gewährt, anstelle des dem gesetzlich Versicherten zustehenden Anspruchs auf Gewährung weiterer Zuschüsse nach § 55 Abs. 2 und 3 SGB V lediglich eine am Einzelfall orientierte Ermächtigung zur Erhöhung des Zuschusses enthält, die im Grundsatz an die Bedürftigkeit nach § 46 StVollzG (Berechtigung zum Bezug von Taschengeld von damals 30,87 Euro) anknüpft und zudem mit einer im Sozialrecht üblichen Subsidiaritätsklausel („soweit kein Dritter die Kosten übernimmt“) verbunden ist, nicht vereinbar.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 3 Vollz (Ws) 3/10










