Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit voraus, dass ein Geschehen durch einen solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, dass sich das gesamte Tätigwerden auch für einen „objektiven Dritten“ bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefasstes Tun darstellt1.

Sollten die Täter durch ein gewaltsames Eindringen in die Bürogebäude zugleich mit dem Beginn des Versuchs des Diebstahls auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB für einen besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht haben, würde dies die Einbrüche in Büros im selben Bürogebäude zu einer tateinheitlichen Handlung verbinden, weil dann Teilidentität der Ausführungshandlung gegeben wäre2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 1 StR 228/17