Mit dem Eindringen in das Gebäude über das Kellerfenster ist der Täter im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Ausführung des Diebstahls zwar in ein Gebäude, noch nicht aber in eine Wohnung eingebrochen1.

Erst mit dem späteren Aufbrechen der Wohnungseingangstür im vorliegenden Fall damit nach der Vollendung des Diebstahls aus der Zahnarztpraxis- hat der Täter mit der Wegnahme der Gegenstände aus der Wohnung den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.
Die durch mehrere Handlungen im natürlichen Sinn bewirkte Erfüllung der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB einerseits bzw. des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB andererseits führt aber nicht zur Annahme realkonkurrierender Taten, sondern zur Tateinheit. Denn mit dem Eindringen in das Gebäude hat der Angeklagte nicht nur zum Diebstahl aus den Räumen der Zahnarztpraxis (in einem besonders schweren Fall), sondern zugleich auch zum Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesetzt; der Bundesgerichtshof entnimmt insoweit dem Gesamtzusammenhang, dass der Tatplan von vornherein darauf gerichtet war, sowohl aus der Zahnarztpraxis als auch aus der Wohnung im Obergeschoss Stehlenswertes mitzunehmen.
Damit aber liegt eine Teilidentität der Ausführungshandlung vor, die die Einzelakte der nachfolgenden Wegnahmehandlungen (aus der Zahnarztpraxis und der Wohnung) in demselben Gebäude zur Tateinheit verbindet2. Der Täter hat sich danach in den genannten Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl schuldig gemacht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 2 StR 18/18