Einfuhr von Betäubungsmitteln – ohne eigenhändigen Transport

Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt.

Einfuhr von Betäubungsmitteln – ohne eigenhändigen Transport

Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich1.

Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.

Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst.

Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 578/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 08.09.2016 – 1 StR 232/16; vom 31.03.2015 – 3 StR 630/14; vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3; vom 27.05.2014 – 3 StR 137/14; und vom 01.09.2004 – 2 StR 353/04[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 08.09.2016 – 1 StR 232/16; und vom 02.06.2016 – 1 StR 161/16[]
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