Einfuhr von Betäubungsmitteln oder bloß die Veranlassung einer Beschaffungsfahrt?

Der Tatbestand der Einfuhr erfordert keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird.

Einfuhr von Betäubungsmitteln oder bloß die Veranlassung einer Beschaffungsfahrt?

Voraussetzung dafür ist aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt1.

Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen2.

Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt für die Annahme von Mittäterschaft regelmäßig nicht3.

Im hier entschiedenen Fall ließ der Angeklagte das Rauschgift von einem Kurier aus den Niederlanden nach Deutschland verbringen. Ein Einfluss des Angeklagten auf die Einzelheiten der Beschaffungsfahrten ist nicht festgestellt. Er gab dem Kurier lediglich den Übernahme- und Zielort vor, wobei er in einem Fall nicht einmal selbst mit diesem telefonierte, sondern einem gesondert Verfolgten die Kommunikation überließ.

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Einfuhr von Betäubungsmitteln - ohne eigenhändigen Transport

Der Angeklagte ist aber jeweils der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB). Er veranlasste den Kurier in beiden Fällen zur Verbringung des Rauschgifts ins Bundesgebiet. Die vorherige Kontaktvermittlung durch den gesondert Verfolgten stellt nicht in Frage, dass es der Angeklagte war, der den Kurier konkret beauftragte und damit dessen Tatentschluss hervorrief.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. November 2020 – 3 StR 380/20

  1. BGH, Beschlüsse vom 15.05.2019 – 4 StR 591/18 6; vom 31.03.2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632 Rn. 5[]
  2. st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 11.07.1991 – 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 33 mwN[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 31.03.2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632 Rn. 5; vom 16.02.2012 – 3 StR 470/11, StV 2012, 410 Rn. 5[]

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