Der durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit erschlichene Aufenthalt in einem Hotel führt bei dem geschädigten Hotelier unabhängig von der Höhe der Hotelkosten zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

Bei einem Eingehungsbetrug ist der Betrug bereits durch die Überlassung des Hotelzimmers vollendet; die spätere Zahlung der Hotelrechnung (hier: durch die Eltern) bleibt bei der Ermittlung des tatbestandlichen Vermögensschadens unberücksichtigt1.
Die zur Verstärkung der Täuschung lediglich per E-Mail an den Hotelier übermittelte, angeblich von der Arbeitgeberin stammende Zusage, die Hotelkosten zu übernehmen, stellt nicht das Herstellen und Gebrauchen einer (schriftlichen) Urkunde im Sinne des § 267 StGB, sondern das Speichern und Gebrauchen beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB dar2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 4 StR 141/17