Eingehungsbetrug im Hotel

Der durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit erschlichene Aufenthalt in einem Hotel führt bei dem geschädigten Hotelier unabhängig von der Höhe der Hotelkosten zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.

Eingehungsbetrug im Hotel

Bei einem Eingehungsbetrug ist der Betrug bereits durch die Überlassung des Hotelzimmers vollendet; die spätere Zahlung der Hotelrechnung (hier: durch die Eltern) bleibt bei der Ermittlung des tatbestandlichen Vermögensschadens unberücksichtigt1.

Die zur Verstärkung der Täuschung lediglich per E-Mail an den Hotelier übermittelte, angeblich von der Arbeitgeberin stammende Zusage, die Hotelkosten zu übernehmen, stellt nicht das Herstellen und Gebrauchen einer (schriftlichen) Urkunde im Sinne des § 267 StGB, sondern das Speichern und Gebrauchen beweiserheblicher Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB dar2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 4 StR 141/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2016 – 1 StR 456/15, NStZ 2016, 674, 675; Beschlüsse vom 14.03.2017 – 4 StR 472/16; vom 14.07.2016 – 4 StR 362/15, WM 2016, 1785, 1786[]
  2. vgl. Erb in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 269 Rn. 33 mwN[]
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