Ein tatbestandlicher Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung).
 
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. März 2018 – 3 StR 552/17
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 14.04.2011 – 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639; vom 10.08.2017 – 1 StR 573/16, StraFo 2017, 515[↩]











