Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil, sondern das Urteil als solches in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen.
Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen.
Ist in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen1.
Stattdessen hat die Jugendkammer in dem vorliegenden Fall bei der Bestimmung der Einheitsjugendstrafe ausschließlich auf die neu festgestellten Taten abgestellt. Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15.08.2018 (ein Jahr und sechs Monate Einheitsjugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung) und das dort einbezogene Urteil des Amtsgerichts Werl vom 24.11.2017 (neun Monate Jugendstrafe wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung) sowie die dort abgeurteilten Taten hat sie nur unter den Gesichtspunkten der früherer einschlägigen Straffälligkeit und des Bewährungsversagens in den Blick genommen.
Der Bundesgerichtshof konnte aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Jugendkammer bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn aus den Ausführungen der Jugendkammer ergibt sich schon für sich ein erheblicher Erziehungsbedarf. Die früheren abgeurteilten Taten stehen zu den neuen Taten in einem engen Zusammenhang, der insbesondere durch die fortdauernde hohe Aggressionsbereitschaft des Angeklagten geprägt wird. Der Bundesgerichtshof hat daher lediglich den Urteilstenor entsprechend den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG berichtigt2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2016 – 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; Beschluss vom 15.10.2015 – 2 StR 274/15 Rn. 5; Beschluss vom 21.05.2008 – 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 31 Rn. 22, 39, 49 f. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2018 – 5 StR 445/17[↩]
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