Bei der Prüfung, ob eine unerlaubte Einreise oder ein unerlaubter Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist bei einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 AufenthG – allein auf das objektive Kriterium eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen; auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck kommt es nicht an1.
Art. 21 Abs. 1 SDÜ, der ein Recht auf freien Personenverkehr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorsieht, gibt lediglich das Recht, nach Deutschland einzureisen und sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bewegen. Verbleibt die Person – wie hier – nach Ablauf der 90 Tage im Bundesgebiet, wird sie vollziehbar ausreisepflichtig und macht sich aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Kurzaufenthalt wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar2.
Einen Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor Ablauf des 90-Tage-Zeitraums in einem solchen Fall dagegen nicht vor. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer bereits bei der Einreise das Ziel gehabt habe, hier einen Daueraufenthalt zu begründen.
Die Frage, ob sich ein Drittausländer, der über einen von einem (anderen) Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten nationalen Aufenthaltstitel verfügt, nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 AufenthG strafbar macht, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, in Deutschland einen dauerhaften Aufenthalt zu begründen, ist – ebenso wie der parallel zu beurteilende Fall eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt im Sinne des Art. 18 Abs. 1 SDÜ – bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 27.04.2005 für ein für touristische Zwecke ausgestelltes Schengen-Visum im Sinne von Art.19 Abs. 1 SDÜ die – bis dahin insbesondere zwischen verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Rechtsprechung und Literatur – umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügt, dahingehend entschieden, dass nicht auf den für den konkreten Aufenthaltszweck im Einzelfall notwendigen Aufenthaltstitel abzustellen ist, sondern es allein auf das Vorliegen einer formell wirksamen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung ankommt3. Für die Beurteilung strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht in einem materiell-ausländerrechtlichen Sinne zu beurteilen; eine unerlaubte Einreise und ein unerlaubter Aufenthalt liegen schon dann nicht vor, wenn der Ausländer über irgendeinen den Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubenden Aufenthaltstitel verfügt, ohne dass es auf den individuell verfolgten Aufenthaltszweck ankommt4. Ausschlaggebend für die strafrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern nach objektiven Kriterien ist – so der Bundesgerichtshof in der damaligen Entscheidung – das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, dem bei der Auslegung von Straftatbeständen Rechnung getragen werden muss. Verwaltungsakzessorische Straftatbestände, die für ein unerlaubtes und deshalb strafbares Handeln oder Unterlassen das Fehlen einer verwaltungsrechtlichen Erlaubnis vorsehen, bedürfen eines eindeutigen Auslegungsmaßstabs in Bezug auf ihre verwaltungsrechtlichen Vorgaben. Würden – verborgene – materiell-rechtliche Mängel, etwa infolge von Täuschung oder sonstiger missbräuchlicher Verhaltensweisen des Erlaubnisadressaten, zum Abgrenzungskriterium des strafbaren und nicht strafbaren Verhaltens gemacht, so wären deren Voraussetzungen und Grenzen im Allgemeinen ungewiss, weil im Einzelfall von zufällig nachweisbaren und nicht nachweisbaren Tatumständen abhängig. Eine nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam erteilte Aufenthaltsgenehmigung muss in den verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen des Aufenthaltsgesetzes daher grundsätzlich Tatbestandswirkung entfalten. Etwas anderes kann – so der Bundesgerichtshof in der damaligen Entscheidung – nur dort gelten, wo das Gesetz selbst durch Täuschung erschlichenen oder durch Drohung oder Bestechung erlangten Erlaubnissen die Wirksamkeit abspricht5. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr in § 95 Abs. 6 AufenthG vorgesehen6.
Hinsichtlich eines von einem (anderen) Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Aufenthaltstitels vertreten die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sowie Teile der verwaltungsrechtlichen Literatur die Auffassung, dass ein Drittausländer dann nicht aufgrund dieser Aufenthaltsbewilligung berechtigt sei, in das Bundesgebiet einzureisen und sich in der Folge hier aufzuhalten, wenn er bereits mit der Absicht der Begründung eines Daueraufenthalts einreist7.
Die durch Art. 21 SDÜ vermittelte Bewegungsfreiheit im Schengen-Gebiet setze tatbestandlich voraus, dass bereits bei der Einreise und während des gesamten Aufenthalts die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a)), c)) und e)) SKG aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssten; daraus, dass der Drittausländer gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c)) SGK bei seiner Einreise den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts verfügen müsse, folge, dass die Absicht des Drittausländers, den zeitlich zulässigen Aufenthalt von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu überschreiten und stattdessen unter Umgehung des nationalen Visumverfahrens einen Daueraufenthalt im Inland zu begründen, beachtlich sei und die Privilegierung des Art. 21 Abs. 1 SDÜ entfallen lasse8.
Auch Sinn und Zweck der durch Art. 21 Abs. 1 SDÜ gewährten Privilegierung gebiete ihre Beschränkung auf Fälle, in denen die Einreise von Drittausländern nicht von vornherein zum Zweck des Daueraufenthalts erfolge. Beabsichtige der Ausländer bereits bei der Einreise einen Daueraufenthalt, so sei das Interesse des Mitgliedstaates, mit dem Instrument des Visumverfahrens die Zuwanderung in sein Gebiet wirksam zu steuern und zu begrenzen, bereits zum Zeitpunkt der Einreise und nicht erst nach Ablauf eines Aufenthalts von 90 Tagen berührt9. Eine Gleichbehandlung von Schengen-Visa, deren Inhaber nicht unerlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in das Bundesgebiet einreisten, auch wenn sie schon im Zeitpunkt der Einreise einen längerfristigen Aufenthalt anstrebten10, und nationalen Aufenthaltstiteln anderer EU-Mitgliedstaaten sei nicht geboten, da bei letzteren – im Gegensatz zu Schengen-Visa – keine wirksame verwaltungsbehördliche Erlaubnis zur Einreise vorliege11.
Demgegenüber sind insbesondere die strafrechtliche Literatur und Rechtsprechung sowie einzelne Verwaltungsgerichte – ausgehend von der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 – der Auffassung, dass für die strafrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines gültigen nationalen Aufenthaltstitels eines (anderen) Mitgliedstaats im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ abzustellen sei; ob die in Art. 6 SGK normierten Einreisevoraussetzungen gegeben seien, sei unerheblich12.
Von einem erforderlichen eindeutigen Auslegungsmaßstab im Sinne des verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgrundsatzes von Strafbestimmungen nach Art. 103 Abs. 2 GG könne anderenfalls angesichts der unbestimmten und einen zu großen Interpretationsspielraum lassenden Rechtsbegriffe in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a)), c)) und e)) SGK nicht gesprochen werden13, c)) und e)) SDÜ aF; vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand September 2019, § 14 Rn. 27)).
Der Bundesgerichtshof entscheidet die Frage im Sinne der letztgenannten Auffassung. Die formelle Betrachtung beansprucht auch für den Fall des von einem (anderen) Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten nationalen Aufenthaltstitels Geltung, für den nichts anderes gelten kann als für das Schengen-Visum. Auch insoweit ist lediglich auf das Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels abzustellen, welcher nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ das Recht auf freien Personenverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten beinhaltet und damit auch zur Einreise und zum Kurzaufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Dafür streitet zunächst, dass der Gesetzgeber im Zuge der Einfügung der Vorschriften des § 95 Abs. 1a und Abs. 6 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.200714 die – unter (1) (a) dargestellte Auffassung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt hat15. Damit ist klargestellt, dass die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels – vorbehaltlich der Regelung in § 95 Abs. 6 AufenthG – nach objektiven Kriterien und nicht nach dem beabsichtigten Zweck des Aufenthalts zu bemessen ist16.
Für ein derartiges Verständnis spricht – worauf der Bundesgerichtshof auch bei dem Schengen-Visum maßgeblich abgestellt hat – entscheidend das in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot. Dem Normadressaten ist es anhand des Wortlauts der in Art. 6 Abs. 1 SGK normierten Einreisevoraussetzungen nicht möglich vorauszusehen, ob sein Verhalten strafbar ist. Gemessen an dem Bestimmtheitsgebot bleibt unklar, wann er im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c)) SGK über „ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für seine Durchreise, in dem seine Zulassung gewährleistet ist“ verfügt, zumal diese nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 SGK unter anderem nach „dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte“ bewertet werden. Im Ergebnis gilt Gleiches für die Frage, wann er eine „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ oder „die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats“ nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e)) SGK darstellt.
Es kommt hinzu, dass sich die normierten Einreisevoraussetzungen in ihrem Inhalt und ihrer Reichweite wechselseitig bedingen können. Die Frage, ob der Drittausländer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c)) SGK in der Lage ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts rechtmäßig zu erwerben, hängt maßgeblich davon ab, ob er eine Beschäftigung aufnehmen kann, was wiederum, nämlich für den Fall, dass die Beschäftigungsaufnahme illegal erfolgt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen könnte17. Erschwerend wirkt sich aus, dass sich die Norm (zumindest auch) an im Rechtsverkehr und insbesondere im Ausländerrecht unerfahrene Drittausländer richtet, so dass diese durchgreifenden Bedenken auch vor diesem Hintergrund nochmals an Gewicht gewinnen18.
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt, dass den hier tangierten Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Bestimmtheit des anzuwendenden Rechts im Strafrecht besondere Bedeutung zukommt, die jeder Auslegung von Strafnormen Grenzen setzen19.
Zudem wird allein durch dieses Verständnis ein Gleichlauf der die Bewegungsfreiheit für Drittausländer im Schengen-Raum regelnden Vorschriften gewährleistet. Die einschlägigen Art.19 bis 21 SDÜ stellen einheitlich darauf ab, dass die Bewegungsfreiheit von den nunmehr in Art. 6 Abs. 1 SGK normierten Einreisevoraussetzungen abhängig ist. Für Inhaber von Schengen-Visa, deren Bewegungsfreiheit im Schengen-Raum sich nach Art.19 SDÜ richtet, ist nach den dargestellten Grundsätzen aber anerkannt, dass die Strafbarkeit nicht von der subjektiven Zielsetzung bei der Einreise und von dem Vorliegen der weiteren – unbestimmten – Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 SGK abhängen darf.
Auch für die Beurteilung der Strafbarkeit der sog. Positivstaater, deren Bewegungsfreiheit unionsrechtlich in Art.20 SDÜ geregelt ist, kommt es nicht darauf an, dass diese bei ihrer Einreise die besonderen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 SGK erfüllen20.
Dem entspricht es, auch bei der Anwendung des Art. 21 SDÜ – im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit in dem durch eine internationale Vereinheitlichung überlagerten Ausländerrecht21 – den formellen Maßstab beizubehalten.
Auch der in Art. 67 AEUV primärrechtlich verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von staatlichen Rechts- und Verwaltungsakten innerhalb der Europäischen Union22 und das Prinzip wechselseitigen Vertrauens in die Grundrechtskonformität des Verhaltens sämtlicher Mitgliedstaaten, denen im Unionsrecht bei der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen fundamentale Bedeutung zukommt23, gebieten ein formelles Verständnis. Nur so ist gewährleistet, dass (ausländerrechtliche) Verwaltungsakte anderer Mitgliedstaaten über ihren territorial bestimmten Geltungsbereich hinaus im EU-Raum Anwendung finden24.
Zwar liegt bei einem nationalen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats – im Gegensatz zum Schengen-Visum (vgl. Art. 24 Visakodex25) kein transnationaler Verwaltungsakt vor26, mit dem verwaltungsbehördlich unmittelbar über die Erlaubnis zur Einreise und den Aufenthalt im (übrigen) Schengen-Raum entschieden wird. Die Erlaubnis zur Einreise in die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum dortigen Aufenthalt ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Unionsrecht (Art. 21 Abs. 1 SDÜ). Dasselbe gilt für sichtvermerksfreie Drittausländer (sog. Positivstaater), deren Bewegungsfreiheit im SchengenRaum nicht aus einer verwaltungsbehördlichen Erlaubnis im Einzelfall folgt, sondern (allein anknüpfend an die Nationalität) aus der unionsrechtlichen Regelung des Art.20 SDÜ. In allen drei Konstellationen werden die Einreise und der Kurzaufenthalt im Bundesgebiet und im gesamten Schengen-Raum aber unabhängig von nationalen Verfahren oder Feinsteuerungsmöglichkeiten (z.B. Auflagen oder Bedingungen) der einzelnen Staaten ausdrücklich erlaubt. Unionsrechtlich kann die Gültigkeit des nationalen ausländischen Aufenthaltstitels daher nicht losgelöst von der die Bewegungsfreiheit auf den übrigen Schengen-Raum erweiternden unionsrechtlichen Regelungen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ bewertet werden, über die bei Ausstellung von dem Mitgliedstaat zumindest mittelbar mitentschieden worden ist.
Aus dem zuvor Ausgeführten folgt auch, dass das Abstellen auf die formale Wirksamkeit des nationalen ausländischen Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 21 Abs. 1 SDÜ den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht in Frage stellt, sondern ihm – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der gegenseitigen Anerkennung von staatlichen Rechts- und Verwaltungsakten innerhalb der Europäischen Union und des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens – umfänglich Rechnung trägt.
Ungewollte Strafbarkeitslücken entstehen durch diese Auffassung nicht. Der im Ausländerstrafrecht geltende Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät wird durch die unionsrechtlich zulässige27 Gleichstellungsklausel des § 95 Abs. 6 AufenthG durchbrochen, der auch auf Auslandssachverhalte anzuwenden ist28. Demnach macht sich derjenige Drittausländer nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 AufenthG strafbar, der den nationalen ausländischen Aufenthaltstitel im Sinne des § 95 Abs. 6 AufenthG durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen hat und in das Bundesgebiet einreist bzw. sich in diesem aufhält. Das Zusammenspiel von § 95 Abs. 1a und Abs. 6 AufenthG sowie § 17 Abs. 1 AufenthV verdeutlicht zudem, dass der Gesetzgeber eine bewusste Entscheidung getroffen hat, die hier in Rede stehenden Fälle nicht unter Strafe zu stellen, sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die Gültigkeitsdauer des ausländischen Aufenthaltstitels nicht überschritten oder der Aufenthalt über die gestatteten 90 Tage hinaus ausgedehnt wird.
Im vorliegenden Fall hat die erstinstanzlich tätige Strafkammer angenommen, dass die des Schleusens Angeklagtenbei ihren jeweiligen Unterstützungshandlungen in der – irrigen – Vorstellung handelten, die geschleusten Personen verfügten über eine noch gültige polnische Aufenthaltsbewilligung und hielten sich noch nicht länger als 90 Tage in der Bundesrepublik Deutschland auf, so dass sie insoweit ohne Vorsatz hinsichtlich der Haupttat handelten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aus, das die Angeklagten die irrige Vorstellung hatten, dass sich die Ausländerin zum Zeitpunkt der von ihm geleisteten Unterstützungshandlungen noch keine 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten hatte und deshalb davon ausging, dass sie zum Kurzaufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.
Der von dem Landgericht jeweils festgestellte Irrtum führt dazu, dass diesen Angeklagten die vollständige Tatbestandskenntnis fehlte und sie insoweit ohne Vorsatz handelten. Der Gehilfe, der irrig davon ausgeht, der Haupttäter dürfe sich, wenn auch zeitlich nur begrenzt, aufgrund einer nationalen ausländischen Aufenthaltsbewilligung in dem Bundesgebiet aufhalten, handelt bezogen auf die Haupttat ohne Vorsatz, so dass ihm der erforderliche doppelte Gehilfenvorsatz fehlt. Für den Gehilfen kann insoweit nichts anderes gelten als für den Haupttäter. Dessen Fehlvorstellung, die ihm vorliegende Erlaubnis gestatte einen Aufenthalt, stellt einen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 StGB dar29.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 StR 289/20
- Weiterführung von BGH, Urteil vom 27.04.2005 – 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105[↩]
- vgl. Mosbacher in: GK-AufenthG, Stand Juli 2008, § 95 Rn. 58; MünchKomm-StGB/Gericke, 3. Aufl., AufenthG § 95 Rn. 26; Erbs/Kohlhaas/Senge, Stand Oktober 2020, AufenthG § 95 Rn. 11; zum Verbleib nach Ablauf eines Schengen-Visums: MünchKomm-StGB/Gericke, aaO Rn. 45[↩]
- BGH, Urteil vom 27.04.2005 – 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 110 ff. mwN auch zum damaligen Streitstand[↩]
- BGH, Urteil vom 27.04.2005 – 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 114 f.[↩]
- so insgesamt BGH, aaO[↩]
- zu dem Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät und seinen Durchbrechungen in den Straftatbeständen des Aufenthaltsgesetzes vgl. BeckOK AuslR/Hohoff, 28. Ed., AufenthG § 95 Rn. 13 ff.; Mosbacher in: GK-AufenthG, Stand Juli 2008, vor § 95 Rn. 29 ff.[↩]
- vgl. OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 09.03.2020 – 2 B 318/19 Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2019 – OVG 11 S 21.18 Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 28.02.2019 – 10 ZB 18.1626 Rn. 12; Hamburgisches OVG, InfAuslR 2018, 400, 401 f.; OVG NRW, NVwZ-RR 2016, 354, 356; LG Hof, Urteil vom 20.04.2017 – 5 KLs 354 Js 1442/16 Rn. 77; BeckOK AuslR/Dollinger, 28. Ed., AufenthG § 14 Rn.19, SchottMehrings, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl. S. 151 f.; zu einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt nach Art. 18 SDÜ: Hessischer VGH, InfAuslR 2014, 435, 436; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.07.2014 – 2 M 23/14 Rn. 14 ff.[↩]
- OVG Bremen, Urteil vom 09.03.2020 – 2 B 318/19 Rn. 10[↩]
- Hamburgisches OVG, InfAuslR 2018, 400, 402[↩]
- BVerwG, BVerwGE 138, 353, 362[↩]
- vgl. Hamburgisches OVG, InfAuslR 2018, 400, 403[↩]
- vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl.2014, 257, 258; VG Aachen, Urteil vom 13.04.2016 – 8 K 669/15 Rn. 48 ff.; Erbs/Kohlhaas/Senge, Stand Oktober 2020, AufenthG § 14 Rn. 2; Mosbacher in: Kluth u.a., Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 13; so auch aus der verwaltungsrechtlichen Literatur: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand September 2019, § 14 Rn. 28, 31; Winkelmann/Kolber und Winkelmann/Stephan in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 14 Rn. 12; § 95 Rn. 43; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2016, § 95 Rn. 54; Marx, Aufenthalts, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 135; zu Art. 18 SDÜ: VG Karlsruhe, Urteil vom 06.03.2018 – 1 K 2902/16 Rn. 47 ff.[↩]
- vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl.2014, 257, 258 noch zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. a[↩]
- BGBl. I S.1970, 1988[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/5065 S.199[↩]
- BeckOK AuslR/Hohoff, 28. Ed., AufenthG § 95 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. OLG Celle, Nds. Rpfl.2014, 257, 258[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 – 1 StR 447/14, BGHSt 63, 29 Rn. 62[↩]
- vgl. EuGH, NJW 2018, 217 Rn. 51 f., 59; BGH, Urteil vom 24.04.2019 – 1 StR 81/18 Rn. 32[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2005 – 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 119 f.; Brandenburgisches OLG, NStZ-RR 2004, 280; OLG Bremen, StraFo 2003, 27; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, § 14 Rn.19 ff.; Kretschmer, Ausländerstrafrecht, § 4 Rn. 46; Erbs/Kohlhaas/Senge, Stand Oktober 2020, AufenthG § 95 Rn. 6; BeckOK AuslR/Hohoff, 28. Ed., AufenthG § 95 Rn. 16.1; a.A. MünchKomm-StGB/Gericke, 3. Aufl., AufenthG § 95 Rn. 40; Winkelmann/Kolber in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., AufenthG § 14 Rn. 13; OLG München, NStZ 2013, 109, 110[↩]
- vgl. schon BGH, Beschluss vom 27.04.2005 – 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, 110[↩]
- grundlegend hierzu Kloska, Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Europäischen Strafrecht, S. 30 ff., 62 ff.; vgl. mit Bezug zum Umweltstrafrecht etwa Heger, HRRS 2012, 211, 219; Heger/Kloepfer, Umweltstrafrecht, 3. Aufl., § 330d Rn. 114; Schönke/Schröder/Heine/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 330d Rn. 40[↩]
- so bereits BGH, Beschluss vom 23.04.2020 – 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 28 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 12.12.2019 – C-625/19 PPU Rn. 33; siehe auch EuGH, NVwZ 2012, 417 Rn. 83[↩]
- etwa zu den sog. E-101-Bescheinigungen BGH, Urteil vom 24.10.2006 – 1 StR 44/06, BGHSt 51, 124 Rn. 22[↩]
- Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13.07.2009, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019, ABl. L 188 vom 12.07.2019, S. 25[↩]
- vgl. Kretschmer, Ausländerstrafrecht, § 4 Rn. 73; Buchholtz, NVwZ 2016, 1353, 1356; Kloska, aaO, S. 99 ff.[↩]
- EuGH, Urteil vom 10.04.2012 – C-83/12 PPU[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 24.05.2012 – 5 StR 567/11, BGHSt 57, 239 Rn. 12; und vom 09.01.2018 – 3 StR 541/17 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2017 – 1 StR 426/17 Rn. 21[↩]
Bildnachweis:
- Flüchtling im Hamburger Hafen: fsHH










