Einschleusen von Ausländern – und die lebensgefährdende Behandlung

Das Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ist erfüllt, wenn die Behandlung, der der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss dabei noch nicht eingetreten sein1.

Einschleusen von Ausländern – und  die lebensgefährdende Behandlung

Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschleusten begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und belegt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den Geschleusten ergibt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2019 – 1 StR 282/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2019 – 1 StR 8/19 Rn. 7; Urteil vom 29.04.2004 – 4 StR 43/04 Rn. 16; MünchKomm-StGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 36; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 224. EL März 2019, § 96 AufenthG Rn. 27[]

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