Zu einer unangemessenen Dauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens kann es führen, wenn nach einleitenden grundrechtsintensiven und öffentlichkeitswirksamen Ermittlungsmaßnahmen das Verfahren nicht mit der gebotenen Konsequenz fortgeführt wird.

Im Strafverfahren reicht zur Kompensation der unangemessenen Verfahrensdauer deren „zugunsten des Beschuldigten“ erfolgende „Berücksichtigung“ aus (§ 199 Abs. 3 Satz 1 GVG). Im Falle der – zumeist nicht nach außen gesondert begründeten – Einstellung eines Verfahrens ist allerdings Voraussetzung, dass die Art der „Berücksichtigung“ nach dem Kontext des Einzelfalls hinreichend identifzierbar und die unangemessene Verfahrensdauer ein prägender Grund für die Einstellung ist. Auch muss die Einstellung sich für die oder den Beschuldigten vorteilhaft, mithin „zugunsten“, auswirken.
Ausgangssachverhalt: das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren
In dem hier vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall begehrte die Leiterin des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) die Feststellung der unangemessenen Dauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und die Zahlung einer angemessenen Entschädigung durch das beklagte Land Schleswig-Holstein. Die Klägerin war Beschuldigte in einem von der Staatsanwaltschaft Kiel seit dem 26.10.2015 geführten Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungen hatten den Vorwurf des Betruges durch möglicherweise fehlerhafte Abrechnung drittmittelgeförderter Projekte zum Gegenstand. Das Ermittlungsverfahren wurde nach Zustimmung des Amtsgerichts Kiel durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel nach drei Jahren und acht Monaten im Juni 2019 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
Der Klage liegt folgender Gang des Ermittlungsverfahrens zugrunde:
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen nach einer Strafanzeige vom 25.10.2015 durch einen früheren Mitarbeiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD), S.-O. P. Der Anzeigende warf der Klägerin als Leiterin des ULD und dem Mitarbeiter J. Betrug bei der Abrechnung von Fördermitteln vor. Der damals zuständige Dezernent, Staatsanwalt Dr. N., nahm am 26.10.2015 die Ermittlungen auf. Zunächst fragte der Dezernent mit Schreiben vom 03.11.2015 im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens bei dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) – einem der Fördermittelgeber – nach den Abrechnungsmodalitäten drittmittelgeförderter Projekte, wobei er konkrete Angaben zu möglichen Taten nicht machte. Aufgrund ihm lediglich telefonisch mitgeteilter Auskünfte des BMBF leitete der Dezernent sodann am 9.11.2015 förmliche Ermittlungen gegen die Klägerin ein. Am selben Tag wurde ein Durchsuchungsbeschluss bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel beantragt, den dieser am 16.11.2015 erließ. Die Klägerin erfuhr von diesen Ermittlungen am 4.12.2015 am Tag der Durchsuchung ihrer Diensträume, anlässlich derer sie selbst und der gesondert als Kläger auftretende K. J. auch als Beschuldigte vernommen wurden. In der Folgezeit erfolgten Auswertungen von E‑Mails und das Anlegen von Fallakten, Auswertungen arbeitsgerichtlicher Akten sowie mehrere Zeugenvernehmungen durch die Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt (LKA) in Kiel, Saarbrücken und Karlsruhe am 4.12.2015, 19.02.2016 und 22.03.2016. Ein Zwischenbericht über die bisher gewonnenen Ermittlungsergebnisse des LKA datiert vom 16.08.2016. Zum 30.06.2016 verließ Staatsanwalt Dr. N. die Staatsanwaltschaft Kiel, zuständig wurde als Dezernatsnachfolger Staatsanwalt B. In der Folgezeit wurden nach Rücksprache noch mit Staatsanwalt Dr. N. Fallakten für einzelne Projekte angelegt sowie weitere Unterlagen durch das LKA ausgewertet.
Mit Schreiben vom 21.04.2017 erhob der Verteidiger der Klägerin Verzögerungsrüge. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel dem Verteidiger mit, dass die nach ihrer Einschätzung weiter erforderlichen Ermittlungen in Abstimmung mit ihr „prioritär geführt“ würden, allerdings ein Abschluss der Ermittlungen noch nicht abgesehen werden könne. In der Zeit vom 20.09.2017 bis zum 6.11.2017 wurden auf Basis der bereits im November 2016 vom LKA abgeschlossenen Auswertungen weitere Zeugen vernommen, bei denen es sich ausschließlich um (ehemalige) Mitarbeiter des ULD handelte. Hierbei kam es zu Verzögerungen im Hinblick auf die von dem ULD benötigten Aussagegenehmigungen und auch, weil sich einer der Zeugen auf ein Aussageverweigerungsrecht berief. Weil sich herausgestellt hatte, dass im ULD ein Teil der streitbefangenen Stundenzettel zwischenzeitlich geändert worden waren, wurden diese seitens der Staatsanwaltschaft in aktueller Version vom ULD erfordert und ab dem 30.01.2018 im LKA durch eine beauftragte Buchhaltungsfachkraft ausgewertet. Eine entsprechende Auswertung lag unter dem Datum vom 22.05.2018 vor.
Zwischenzeitlich hatte der Verteidiger der Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2018 die Verzögerungsrüge wiederholt. Weil aus Sicht des Verteidigers der Klägerin auch nach zwischenzeitlicher Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft ein Verfahrensfortschritt nicht festzustellen war, erneuerte der Verteidiger der Klägerin die Verzögerungsrüge mit Schreiben vom 07.09.2018. Mit Schreiben vom 27.09.2018 teilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel durch den zuständigen Dezernenten Staatsanwalt B. mit, dass er aus zeitlichen Gründen die Ermittlungsergebnisse noch nicht habe zusammenfassen können, was an längeren Büroabwesenheiten und anderen – vorrangigen – Dienstgeschäften gelegen habe. Gleichwohl werde an der bereits telefonisch angekündigten Anregung einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO festgehalten. Nochmals werde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensverzögerungen auch an der mangelhaften Kooperation des ULD gelegen hätten. Die nunmehr neue Dezernentin des Verfahrens, Staatsanwältin S., die bereits kurz mit der Verteidigung Kontakt aufgenommen habe, sei bisher noch nicht mit dem Verfahren befasst gewesen. Trotz Erörterung werde wohl auch sie nicht in der Lage sein, sich kurzfristig in dem gebotenem Umfang in die Sache einzuarbeiten und eigene rechtliche Würdigungen vorzunehmen, sie werde sich aber zu gegebener Zeit erneut melden. Dies erfolgte mit Schreiben vom 01.11.2018, mit welchem Staatsanwältin S. auf den aus ihrer Sicht fortbestehendem Tatverdacht und notwendige weitere Auswertungen hinwies, zugleich aber eine Einstellung gemäß § 153a StPO anregte. Diese wurde vom Verteidiger der Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2018 abgelehnt.
Als weiterer neuer Dezernent meldete sich mit Schreiben vom 23.01.2019 Staatsanwalt Pf., da Staatsanwältin S. kurzfristig an das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein abgeordnet worden war. Staatsanwalt Pf. teilte mit, dass er in Ansehung der bisherigen Verfahrensdauer nach der – allerdings notwendigen – Einarbeitungszeit versuchen werde, das Verfahren prioritär zu bearbeiten. Gleiches versicherte auch der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein in einem Schreiben vom 25.01.2019 an den Verteidiger der Klägerin, welches dieser in diesem Rechtsstreit vorgelegt hat.
Weil sie einen Fortgang des Verfahrens vermisste, erhob die Klägerin über ihren Verteidiger mit Schreiben vom 08.04.2019 erneut Verzögerungsrüge. Mit Vermerk vom 30.04.2019 fasste der neue Dezernent die Ermittlungsergebnisse zusammen und regte ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen als gering anzusehender Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses an der Verfolgung an. Hierbei sei die sehr lange Bearbeitungszeit ebenso zu berücksichtigen, wie der noch notwendige weitere Ermittlungsaufwand und der Umstand, dass nach buchhalterischer Auswertung lediglich umgebuchte Stunden im Umfang von 358, 15 Stunden bzw. 15, 848 Stunden über einen Zeitraum von 3 Jahren für sechs Mitarbeiter verteilt auf insgesamt 10 unterschiedliche externe Projekte in Rede ständen. Das Maß der Pflichtwidrigkeit bewege sich mithin an der unteren Grenze strafwürdigen Unrechts, der Gang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens reiche als Warnung aus. Die Klägerin war mit einer Einstellung nicht einverstanden; die Zustimmung durch das Amtsgericht Kiel erfolgte am 15.05.2019. Die endgültige Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte sodann aufgrund Verfügung vom 18.06.2019 und unter Mitteilung an die Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2019. Hierzu gab die Staatsanwaltschaft Kiel am 26.06.2019 eine Medien-Information hinaus, nachdem der Verteidiger der Klägerin sich zu einer zunächst etwas anders lautenden Fassung kurzfristig am 25.06.2019 hatte äußern können. In dieser halbseitigen Information wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts nach § 153 StPO eingestellt worden sei, weil die Schuld der Klägerin als gering anzusehen wäre. Ebenso wurde mitgeteilt, dass die Ermittlungen die Angaben aus der Strafanzeige „weitestgehend nicht bestätigt“ hätten. Schließlich teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass weitere Ermittlungen unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und dem geringen Maß der Pflichtwidrigkeit unverhältnismäßig wären.
Zulässigkeit der Entschädigungsklage
Die sowohl auf Entschädigung als auch auf die Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer gerichtete Klage ist zunächst zulässig.
Auf die streitige Frage, ob sich aus § 198 Abs. 4 GVG ein einklagbares subjektives Recht ergibt und somit eine Feststellungsklage zulässig ist [1], kommt es vorliegend nicht an. Die Klägerin begehrt nämlich auch eine Entschädigung nach § 198 Abs. 1 GVG und die Begründetheit dieses Anspruches hängt gesetzesimmanent nicht nur von der Frage der Verwirklichung einer unangemessen langen Verfahrensdauer ab, sondern auch davon, ob eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht eine „Wiedergutmachung auf andere Weise“ darstellt, die den Entschädigungsanspruch ausschließt (§ 199 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG). Bei gebotener sinnvoller Auslegung der Anträge der Klägerin richtet sich ihr Begehren daher auf eine Entschädigung in Geld, jedenfalls aber auf Entschädigung in Form einer gerichtlichen Feststellung.
Auch die materiellen Entschädigungsvoraussetzungen nach § 198 Abs. 5 GVG der erhobenen Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) und der Klagerhebung frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate nach Erledigung des betroffenen Verfahrens sind gewahrt. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurde der Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2019 bekannt gemacht, die Entschädigungsklage wurde am 20.12.2019 anhängig gemacht. Die Zustellung an den Beklagten am 3.01.2020 erfolgte „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO.
Unangemessene Verfahrensdauer
Auch in der Sache begehrt die Klägerin im Ausgangspunkt zu Recht Entschädigung bzw. Feststellung einer rechtsstaatswidrig unangemessenen Verfahrensdauer, denn die Verfahrensdauer der über einen Zeitraum von 44 Monaten gegen sie geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kiel ist unangemessen lang im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG.
Die durch die Staatsanwaltschaft Kiel erfolgte Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 Abs.1 StPO stellt in seiner konkreten Form auch keine Wiedergutmachung auf andere Weise nach §§ 199 Abs. 3 in Verbindung mit § 198 Abs.2 Satz 2 GVG dar, welche eine Entschädigung ausschließt. Allerdings erschien dem Oberlandesgericht im Falle der Klägerin die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer als zwar notwendig, aber auch ausreichend, so dass eine Geldentschädigung nicht mehr in Betracht kam.
Nach § 198 Abs. 1 GVG ist ein Verfahrensbeteiligter zu entschädigen, wenn er infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens – wozu gemäß § 199 Abs. 1 GVG auch Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zählen – einen Nachteil erleidet. Dabei wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat, § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG.
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Der nationale Gesetzgeber hat bei der Umsetzung des Entschädigungsanspruchs bei einer Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit aus Art.19 Abs 4, 20 Abs. 3 GG, 6 Abs.1 EMRK auf die Normierung verbindlicher Fristen verzichtet und stattdessen in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG eine normative Wertung vorgenommen, nach der die Angemessenheit der Verfahrensdauer sich „nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter“ richtet.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ist die Dauer eines justiziellen Verfahrens dann als unangemessen lang anzusehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Verfahrensgestaltung und die hierdurch bewirkte Verfahrensdauer das Ausmaß eines den Gerichten zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes derart überschreiten, dass die Verfahrensgestaltung auch bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich ist [2].
Daher verbietet sich die Ausrichtung der Betrachtung an statistischen Durchschnittswerten [3]. Vielmehr sind – mögen auch Auffälligkeiten im Verhältnis zum Durchschnitt vergleichbarer Verfahren erste Anhaltspunkte liefern – stets die einzelnen Verfahren gesondert zu untersuchen [4], wobei allerdings wiederum in Rechnung zu stellen ist, dass im Gesamtverfahren Phasen von Verzögerung durch Phasen beschleunigter Verfahrensgestaltung kompensiert werden können [5]. Auch kommt es bei der inhaltlichen Beurteilung einzelner Verfahrensschritte ähnlich der Situation im Amtshaftungsprozess nach Maßgabe des § 839 Abs. 2 BGB nicht auf die Richtigkeit, sondern auf die bloße Vertretbarkeit des Handelns an [6].
Zudem hat das Entschädigungsgericht bei der Bewertung eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen, die sich nicht an der inhaltlichen Ausgestaltung des Verfahrens, sondern allein an dessen objektivem Verlauf orientiert, denn es kommt nicht darauf an, ob die Verzögerung auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen oder ob der verfahrensführenden Behörde ein anderweitiger Vorwurf zu machen ist. Der Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG ist ein staatshaftungsrechtlicher, verschuldensunabhängiger Anspruch, der es dem Anspruchsgegner auch verwehrt, sich auf systembedingte Umstände – wie zum Beispiel Personalknappheit und Arbeitsdichte – zu berufen [7].
Bei Anlage dieses Maßstabes erweist sich das Ermittlungsverfahren 590 Js 55233/15 StA Kiel sowohl zeitlich als auch in seiner inhaltlichen Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht als unangemessen lang. Dies verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf eine effektive und der Unschuldsvermutung gerecht werdende Verfahrensgestaltung.
Zunächst stellt schon die Dauer des Verfahrens von drei Jahren und acht Monaten im Hinblick auf Inhalt und Umfang der Tatvorwürfe eine deutliche Überschreitung der zeitlich noch als rechtsstaatlich anzusehenden Verfahrensdauer dar. Aber auch organisatorische Mängel auf Seiten des Beklagten haben jedenfalls ab dem Jahr 2018 zu vermeidbaren zeitlichen Verzögerungen geführt. Zudem hat der Beklagte – auch unter Berücksichtigung des der Staatsanwaltschaft Kiel als Herrin des Ermittlungsverfahrens zustehenden Gestaltungsspielraums – durch die anfängliche Ausgestaltung des Verfahrens erheblich dazu beigetragen, dass dieses schon in seiner Anlage wesentliche Ursachen für später eingetretene Verzögerungen aufwies, obwohl es aufgrund der frühzeitig erfolgten Durchsuchung bestmöglich zu beschleunigen war. Schließlich zeigen sich – insbesondere im späteren Verlauf der Ermittlungen ab Ende 2016 /Anfang 2017 – wiederholt Phasen, in denen nur wenige bis keine zielführenden Ermittlungen mehr erfolgten, die auf einen Abschluss des Verfahrens gerichtet waren.
Ausgangspunkt der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kiel war eine mehrseitige Strafanzeige, die sowohl den möglichen Tatvorwurf des Betruges bzw. der Untreue, die mögliche Tatbeteiligung der Klägerin als auch mögliche Beweismittel – insbesondere durch Benennung zahlreicher Zeugen – strukturiert und verständlich darlegte.
In tatsächlicher Hinsicht war das Verfahren zwar umfangreich, gleichwohl aber nicht besonders schwierig, denn sämtlichen Tatvorwürfen lag ein sich wiederholendes Muster zugrunde und bei den zu vernehmenden Zeugen handelte es sich ausschließlich um die Mitarbeiter des Referates 6 des ULD, die zu einem identischen Sachverhalt zu befragen waren.
In rechtlicher Hinsicht wies das Verfahren insoweit eine Besonderheit auf, als es für die strafrechtliche Bewertung auf Kenntnisse über die Umsetzung und Abrechnung drittmittelgeförderter Projekte zwischen Bundes- und Landesbehörden ankam. Gleichwohl ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass dies zwar eine Eigenheit des konkreten Verfahrens darstellte, allerdings hiermit keine gesteigerte, die Dauer des Verfahrens sachlich begründende Schwierigkeit verbunden war, denn die Erschließung unbekannter Rechtsfragen ist grundsätzlich Bestandteil gerichtlicher wie staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit. Zudem stand der Staatsanwaltschaft mit den möglichen Geschädigten – so unter anderem dem BMBF – eine sachverständige Auskunftsbehörde zur Verfügung.
Gemessen hieran, ist eine Verfahrensdauer von nahezu vier Jahren schon von der Aufgabenstellung her nicht mehr zu rechtfertigen.
Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass die Verfahrensverzögerung maßgeblich auf ein unkooperatives Verhalten der Klägerin bzw. des ihr unterstehenden und seinerseits anwaltlich vertretenen ULD zurückzuführen sei. Die Klägerin selbst hat durch ihren Verteidiger sowohl zu Beginn als auch im weiteren Verlauf der Ermittlungen stets mehr als deutlich gemacht, dass ihr an einer Aufklärung der Vorwürfe gelegen war. Dass dies auch zutraf, ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin sich noch am Tag der Durchsuchung am 4.12.2015 verantwortlich vernehmen ließ, und zum anderen auch aus der Art und Weise, in welcher sie über ihren Verteidiger wiederholt sachlich gehaltene Aufklärungshilfe anbot. Allein der Umstand, dass es im Jahr 2017 zu einer gut sechsmonatigen Verzögerung bei der Erteilung von Aussagegenehmigungen kam, liegt jedenfalls im Ergebnis nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin. Es fragt sich nämlich schon, warum Aussagegenehmigungen überhaupt erst im Jahr 2017 vom ULD angefordert wurden, denn die möglichen Zeugen standen bereits zu Beginn der Ermittlungen im Jahr 2015 fest. Auch hätte es der Ermittlungsbehörde des Beklagten und nicht der Klägerin als Beschuldigter oblegen, dieser Verzögerung entgegenzuwirken, wenn sie denn entsprechende Beweiserhebungen durchführen wollte. Tatsächlich aber liegen zwischen der Anforderung der Aussagegenehmigungen bei dem ULD im Januar 2017 und der Erinnerung an deren Erteilung im Juli 2017 sechs Monate, obwohl es zwischenzeitlich wegen anderer Fragen Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt des ULD gegeben hatte.
Die Verzögerung des Verfahrens ist weiterhin auch – wenn auch erst im Jahr 2018 – auf organisatorische Umstände zurückzuführen, die die Ermittlungsbehörde hätte vermeiden können und müssen.
So war für die Staatsanwaltschaft zwar der Weggang des ersten Dezernenten wegen dessen beruflicher Neuorientierung unvermeidbar. Dass es dann jedoch noch zu insgesamt zwei weiteren Dezernentenwechseln kam, obwohl die Ermittlungen ab Mitte 2016 – und damit in einer durchaus entscheidenden Phase – bis Oktober 2018 in der Hand eines eingearbeiteten Dezernenten lagen, hat die Ermittlungen ohne sachlichen Grund verzögert. Sowohl dieser als auch die ihm nachfolgende Staatsanwältin verließen die Staatsanwaltschaft keineswegs etwa unvorhersehbar und unvermeidbar, sondern im Wege einer Abordnung an die Generalstaatsanwaltschaft bzw. das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein. Diese personellen Wechsel hätten durch eine im Ergebnis zeitlich überschaubare Verschiebung der Abordnungen vermieden werden können, ohne dass insoweit eine nennenswerte Benachteiligung der Dezernenten und der Abordnungsstellen eingetreten wäre. Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen kann es unter Umständen nämlich sogar geboten sein, etwa einer Personalknappheit durch zusätzliche Abordnungen entgegenzuwirken [8], anstatt das Verfahren ressourcenintensiv weiter zu belasten.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als zu diesem Zeitpunkt keine Ermittlungen mehr erfolgten, das Verfahren also zum Abschluss hätte gebracht werden können. Zudem widerspricht gerade der Dezernentenwechsel im Oktober 2018 der Mitteilung der Leitenden Oberstaatsanwältin an den Verteidiger der Klägerin in ihrem Schreiben vom 01.08.2017, die „weiter erforderlichen Ermittlungen“ würden „prioritär geführt“ und die „weiterhin zur Aufklärung des komplexen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen“ würden „mit dem erforderlichen Personaleinsatz“ betrieben werden. Hieran muss sich der Beklagte nach Auffassung des Oberlandesgerichts messen lassen, zumal seit dieser Zusage erneut mehr als ein Jahr verstrichen war.
Auch die Ausgestaltung des Verfahrens hat trotz Beschleunigungsnotwendigkeit zu einer unangemessen langen Dauer geführt, die sachlich vermeidbar war. Zwar war diese Ausgestaltung allein Sache der Ermittlungsbehörde, allerdings fallen damit einhergehende Verfahrensverzögerungen dann auch in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Insbesondere hindert die Reduzierung des Prüfungsmaßstabs auf „Vertretbarkeit“ statt „Richtigkeit“ nicht daran, Verfahrensgestaltungen, die das Verfahren sinnvoll beschleunigen, von solchen zu unterscheiden, die dies gerade nicht tun.
Das Oberlandesgericht vermag zunächst nicht zu erkennen, dass dem Ermittlungsverfahren eine frühzeitige und zielgerichtete Planung zugrunde lag, die sich an den Erfordernissen eines konkreten und hinsichtlich beider Beschuldigter individuell erforderlichen Tat- und Schuldnachweises orientierte und dabei auch die Möglichkeit der Straflosigkeit des angezeigten Verhaltens in Betracht zog. Hierzu bestand aber gerade vorliegend erhebliche Veranlassung.
Zunächst handelte es sich bei dem Anzeigenden um einen gekündigten Mitarbeiter des ULD, der eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber führte, dessen Leitung der Klägerin oblag. Gegenstand diese Auseinandersetzung war – und dies war der Ermittlungsbehörde bekannt – maßgeblich genau der Sachverhalt, der Gegenstand der Strafanzeige war. Aufgrund einer jedenfalls möglichen Belastungstendenz des Anzeigenden war daher eine kritische und sorgfältige Plausibilitätskontrolle geboten. Entsprechend hatte die Staatsanwaltschaft Kiel zunächst auch nur Vorermittlungen aufgenommen. Diese hat sie nach Auffassung des Oberlandesgerichts trotz des erheblichen Tatvorwurfs sodann aber nicht genügend genutzt, um die Frage der denkbaren Strafbarkeit der Klägerin und sich gerade daran ausrichtender Ermittlungen zu prüfen und zu planen. Stattdessen sind bereits zwei Wochen nach Eingang der Strafanzeige förmliche Ermittlungen aufgenommen worden; der Durchsuchungsantrag datiert vom 09.11.2015.
Im Rahmen der Vorermittlungen – welche die Klägerin noch nicht in den Beschuldigtenstatus versetzt hatten und daher für die Beurteilung der Dauer des Verfahrens keine Berücksichtigung gefunden hätten, weil sie die Klägerin nicht belasteten – hätte insbesondere durch sorgfältige Abklärung des fördermittelrechtlichen Hintergrundes geklärt werden können und nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch müssen, ob eine fehlerhafte Abrechnungspraxis überhaupt vorlag und ob diese möglicherweise zwar unrichtig, aber nicht notwendigerweise betrugsrelevant war. Erst bei einer fundierten Beurteilung der Rechtslage war nämlich eine sachgerechte und dann auch planvolle Aufnahme von weiteren Ermittlungen überhaupt möglich, was die Ermittlungen sodann deutlich beschleunigt hätte. Immerhin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht unstreitig geworden, dass es nach Prüfung durch das BMBF im Ergebnis nicht zur Rückforderung von Fördermitteln gekommen ist. Über eine kursorische Anfrage hinaus fehlte es jedoch an einer derartigen frühzeitigen Klärung.
Soweit der Beklagte insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erläutert hat, eine derartige Nachfrage bei den Zuwendungsbehörden sei zum Schutz der Klägerin nicht konkreter erfolgt, überzeugt diese Argumentation nicht. Zum einen ist so nicht zu erklären, weshalb erst gegen Ende des Ermittlungsverfahrens – also zu einem Zeitpunkt längst eingetretener Belastung für die Klägerin – der Kontakt zu den Fördermittelgebern gesucht wurde. Zum anderen war die unmittelbare Folge dieses Ansatzes die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit einer Durchsuchung am Arbeitsplatz der Klägerin. Dies aber musste die Klägerin erheblich belasten, denn nicht nur die Mitarbeiter ihrer Behörde, sondern auch die Öffentlichkeit wurden hierüber durch eine Medien-Information vom 08.12.2015 in Kenntnis gesetzt. Die Stellung und Funktion der Klägerin hätten aber – auch wenn Ermittlungen ohne Ansehen der Person zu erfolgen haben – gerade Anlass zu Augenmaß geben müssen, war doch bei der frühzeitigen Einleitung von förmlichen Ermittlungen ein hohes Maß an Beschädigung ihrer Reputation zu erwarten.
Das Verfahren unterlag für den Beklagten zudem erkennbar – und von ihm auch bewusst in Kauf genommen – einem besonderen Beschleunigungsgebot, nachdem sich die Staatsanwaltschaft frühzeitig als eine der ersten Ermittlungsmaßnahmen zu einer Durchsuchung entschlossen hatte. Auch wenn die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme weder in Zweifel zu ziehen noch Gegenstand der Überprüfung in diesem Verfahren ist, so folgt hieraus jedoch, dass die Ermittlungen in der Folge dann mit aller Konsequenz fortzuführen waren.
Der Grundsatz der Beschleunigung ergibt sich im Strafverfahren schon aus der Unschuldsvermutung, aufgrund derer Belastungen für Beschuldigte möglichst gering zu halten sind. Umso mehr gilt das Beschleunigungsgebot bei grundrechtsrelevanten Ermittlungsmaßnahmen wie u.a. Durchsuchungen, zumal wenn sie wie vorliegend öffentlich bekannt werden und geeignet sind, die berufliche Integrität einer Beschuldigten in einem sensiblen Bereich des öffentlichen Lebens in Zweifel zu ziehen. Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 121 StPO, welcher bei der Vollstreckung von Untersuchungshaft – der grundrechtsintensivsten aller Ermittlungshandlungen – gerichtliche Überprüfungsfristen normiert, innerhalb derer ein Verfahren durchzuführen ist.
Eine Beschleunigung in diesem Sinne vermag das Oberlandesgericht nicht in dem gebotenen Maß zu erkennen, denn die Ermittlungshandlungen nahmen eine erhebliche und – gemessen am Umfang der Sache – nicht immer nachvollziehbare Zeit in Anspruch. So zog sich schon im Jahr 2016 die Auswertung der sichergestellten Dokumente durch das LKA über nahezu ein Jahr hin, ohne dass dieser Zeitraum – mit Ausnahme weniger Zeugenvernehmungen – für zeitgleiche Ermittlungen genutzt wurde. Soweit überhaupt Zwischenergebnisse dokumentiert wurden, ist aus diesen kaum ersichtlich, welche – im Sinne eines konkreten Tatnachweises – hieraus resultierenden Schlussfolgerungen gezogen wurden, die sodann in zielführende weitere Ermittlungen hätten münden können. Zur Verfahrensbeschleunigung genügt nämlich nicht die Durchführung von Ermittlungen überhaupt, vielmehr müssen diese erkennen lassen, dass sie sich an einem konkreten Tatnachweis orientieren und damit in ihrer Gesamtheit auf den Abschluss des Verfahrens gerichtet sind.
Schließlich zeigen sich im Verfahren selbst auch wiederholt Phasen, in denen abschlussrelevante Ermittlungen nicht erfolgten und diese auch nicht durch Phasen sodann intensiverer Ermittlungstätigkeiten kompensiert wurden. Dabei ist dem Oberlandesgericht bewusst, dass die Ermittlungsbehörde eine Vielzahl von Verfahren zeitgleich zu bearbeiten und auch zu fördern hat, das streitgegenständliche Verfahren also nicht isoliert zu betrachten ist. Doch auch dies berücksichtigend ist eine Förderung des Verfahrens in einer teilweise nicht mehr zu vertretenden Weise unterblieben.
Schon nach Abschluss der Durchsuchung im Dezember 2015 beschränkten sich die Ermittlungen im Jahr 2016 überwiegend auf Auswertungen durch das LKA, die Vernehmung von drei Zeugen im Februar und März 2016 sowie die Auswertung von Akten des Arbeitsgerichts Kiel, deren Relevanz für das Verfahren sich nicht erschließt.
Im Jahr 2017 wurden erst in der zweiten Jahreshälfte, weitere – der Staatsanwaltschaft längst bekannte – Zeugen vernommen. Diesbezügliche Verzögerungen fielen dabei – wie dargelegt – in den Verantwortungsbereich der Ermittlungsbehörde des Beklagten. Dass die Staatsanwaltschaft die von ihr angeschobenen Ermittlungen nicht immer genügend im Blick hatte, zeigt sich besonders eklatant in dem Umstand, dass eine von ihr im Februar 2016 an das BMBF gerichtete Anfrage – aus welchen Gründen auch immer – unbeantwortet blieb. Gleichwohl erfolgte eine diesbezügliche Nachfrage erst im Januar 2017, mithin 11 Monate später.
Im Jahr 2018 beschränkten sich die Ermittlungen von Januar bis Mai 2018 auf die Auswertung weiterer Unterlagen, die zunächst gar nicht Gegenstand des Tatvorwurfs waren. Sodann lässt das Verfahren jegliche Förderung vermissen, denn danach und auch im Jahr 2019 fanden überhaupt keine Ermittlungen mehr statt.
In der Gesamtschau aller aufgezeigten Umstände geht das Oberlandesgericht davon aus, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund seines konkreten Verlaufs Ende 2017 zwar tatsächlich noch keine Abschlussreife aufwies, diese aber bei planvoller und effektiver Ausgestaltung der Ermittlungen mit der durch die Behördenleitung zugesagten Priorität und mit dem erforderlichen Personaleinsatz unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes sehr wohl hätte aufweisen können.
Damit wäre angemessen eine Verfahrensdauer von etwa zwei Jahren gewesen. In einen solchen Zeitraum darf eine von einem Ermittlungsverfahren betroffene und als unschuldig geltende Beschuldigte in rechtsstaatlicher Hinsicht den Abschluss eines Verfahrens dieser Art erwarten. Die Verfahrensdauer war somit mit Beginn des Jahres 2018 nicht mehr angemessen und mithin um ein Jahr und sechs Monate überschritten.
Keine Wiedergutmachung durch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Die Klägerin hat durch die unangemessen lange Verfahrensdauer einen Nachteil erlitten, der durch Maßnahmen der Kompensation wiedergutzumachen ist. Die Entschädigung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 05.11.2019 nach den §§ 2 und 3 StrEG stellt eine solche Maßnahme nicht dar. Mit diesem Begehren ist sie nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Staatsanwaltschaft Kiel bei der Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO ausweislich der Verfügung des Dezernenten vom 30.04.2019 auch die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens in ihre der Einstellung zugrundeliegenden Erwägungen einbezogen hat.
Zunächst hat das Oberlandesgericht aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin durch das gegen sie gerichtete Verfahren einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, erlitten hat. Aufgrund ihrer beruflichen Stellung und der Öffentlichkeitswirksamkeit des Verfahrens gerade zu Beginn der Ermittlungen, die zeitlich im engen Zusammenhang mit der Bestellung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein standen, waren mit diesem Verfahren ersichtlich besondere Belastungen verbunden.
Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Klägerin durch das Amtsgericht Kiel eine Entschädigung nach den §§ 2 und 3 StrEG gewährt worden ist. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen knüpft nämlich bei Entschädigungen aus Gründen der Billigkeit ausschließlich an konkrete Strafverfolgungsmaßnahmen an, nicht aber an das Verfahren und dessen Dauer als solches. Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 05.11.2019 bezieht sich daher auch ausschließlich auf die am 4.12.2015 erfolgte Durchsuchung der Büroräume der Klägerin. Bei diesem Entschädigungsanspruch handelt es sich seiner Rechtsnatur nach um einen Aufopferungsanspruch für ein erbrachtes Sonderopfer, welcher andere Entschädigungsansprüche – so auch solche nach Art. 5 EMRK – nicht ausschließt [9].
Allerdings kann gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, eine Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Nach § 198 Abs. 4 GVG ist eine derartige Wiedergutmachung insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts möglich, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang war. Dies gilt gemäß § 199 Abs. 1 GVG grundsätzlich auch in Strafverfahren einschließlich des Ermittlungsverfahrens. Eine Modifikation erfolgt allerdings insoweit, als nach § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG eine – die Anwendung von § 198 Abs. 4 GVG ausschließende – ausreichende Wiedergutmachung in anderer Weise bereits dann vorliegt, wenn ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens „zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt“ hat. Insoweit kommt eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nicht mehr in Betracht.
Eine Kompensation in diesem Sinne ist unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines „Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ [10] etwa dann anzunehmen, wenn im Rahmen einer Verurteilung die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Rechtsfolgenausspruch nach dem „Strafvollstreckungsmodell“ [11] Berücksichtigung gefunden hat, was dadurch erfolgt, dass ein zeitlich konkret bemessener Teil der verhängten Strafe als bereits vollstreckt gilt. Dadurch würden – so die Entwurfsbegründung [12] – im Verhältnis zur früheren Berücksichtigung der Verzögerung im Rahmen der Strafzumessung auch nicht mehr Fragen des Unrechts und der Schuld mit den Aspekten der Kompensation staatlich bedingter Verfahrensverzögerung vermengt. Sei eine Kompensation im Kontext der Entscheidung nicht möglich – etwa im Falle des Freispruchs oder bei einer aus erzieherischen Gründen nicht vollstreckten Jugendstrafe, sei Raum für eine gesonderte Kompensation [13]. Vergleichbar liege es, wenn eine Einstellung „nicht aufgrund einer eingetretenen Verfahrensverzögerung, sondern schon aus anderen Gründen“ erfolgt sei [13].
Was daraus folgt, wenn die Gründe einer – in aller Regel nicht ausdrücklich begründeten – Einstellung unklar oder vielschichtig sind, wird durchaus unterschiedlich beurteilt. Während die lediglich allgemeine Berücksichtigung der Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund bei einer Opportunitätseinstellung zum Teil als unzureichend angesehen wird [14], reicht es nach anderer Auffassung aus, dass die Entscheidung zumindest auch auf der langen Verfahrensdauer beruht [15], In diesem Fall wird allerdings eine hinreichende Bestimmtheit und Erkennbarkeit dieser Intention gefordert, diese müsse sich zweifelsfrei ergeben, Zweifel gingen zu Lasten des Staates [16]. Andere lassen es hingegen ausreichen, wenn die unangemessene Dauer „irgendwie“ berücksichtigt worden ist [17]. Ähnlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. unter Bezugnahme auf die erwähnte Formulierung der Entwurfsbegründung entschieden [18], dass von einer Berücksichtigung der Verfahrensdauer nur dann nicht gesprochen werden könne, wenn die Einstellung des Verfahrens allein aus anderen Gründen erfolgt ist. Die Berücksichtigung einer unangemessen langen Verfahrensdauer könne zudem konkludent erfolgen, was vom Entschädigungsgericht allerdings nur anhand hinreichend beweiskräftiger Indizien festgestellt werden könne [19].
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Frage einer hinreichenden „Berücksichtigung“ der unangemessenen Verfahrensdauer nicht schon generell-abstrakt beantwortet werden, sondern nur im Kontext des Einzelfalls. Hierbei ist schon aus Gründen der Zielsetzung der §§ 198 ff. GVG und der Gleichbehandlung der Fälle einer Einstellung des Verfahrens mit den Fällen einer Verurteilung, bei der die „Vollstreckungslösung“ klare Maßstäbe bietet, zum einen eine hinreichende Identifizierbarkeit der „Berücksichtigung“ zu fordern und zum anderen eine inhaltliche Mindestqualität dieser Berücksichtigung. Bei deren Überprüfung ist das Entschädigungsgericht nur bei gerichtlicher Vorentscheidung an die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gebunden (§ 199 Abs. 3 Satz 2 GVG), weshalb in anderen Fällen eine eigenständige Bewertung zu erfolgen hat.
Damit wird deutlich, dass eine lediglich „irgendwie“ erfolgende Berücksichtigung weder greifbar ist, noch ausreichend sein kann. Mag auch konkludentes Handeln denkbar sein, so müssen doch hinreichende Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine spezifische Motivationslage für die erfolgte Einstellung zulassen, deren Grundlage sich gerade in der als unangemessen lang bewerteten Verfahrensdauer findet. Auf eine Motivationslage vor allem, die sich – wie sich aus derRechtsprechungzu§198Abs.4GVGergibt–erkennbarandenUmständendesEinzelfalles unter Abwägung aller Belange ausrichtet [20] und außerdem – dies folgt unmittelbar aus § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG – „zugunsten des Beschuldigten“ erfolgt. Dies bedeutet nicht, dass die unangemessene Verfahrensdauer der alleinige oder der bedeutsamste Grund für die Einstellung gewesen sein muss. Wohl aber setzt die Zielsetzung des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG voraus, dass die unangemessene Verfahrensdauer ein prägender Grund für die Einstellung gewesen sein muss und diese für den Beschuldigten sich auch vorteilhaft, nämlich „zugunsten“, ausgewirkt hat. Eine erkenntnisleitende Kontrollfrage kann sein, ob es ohne die unangemessene Verfahrensdauer überhaupt zu einer Einstellung gekommen wäre.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist im konkreten Fall festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer bei der Einstellung des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft zwar berücksichtigt worden ist. Allerdings geht hiervon eine ausreichende Kompensation nach Auffassung des Oberlandesgerichts gerade nicht aus, dies aus nachfolgenden Erwägungen:
Die Staatsanwaltschaft hat bei Übersendung der Akten an das Amtsgericht Kiel im Rahmen der beantragten Zustimmung zu der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO bei der hypothetischen Schuldbewertung der Klägerin zwar ohne Zweifel auch auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens Bezug genommen. In der Verfügung des Dezernenten vom 30.04.2019 heißt es in dem dortigen Vermerk unter 4.d)) u.a., dass sich „die kriminalpolizeilichen Ermittlungen als sehr langwierig gestalteten“, was „nicht in die Sphäre der Beschuldigten einzuordnen“ sei, sich dann eine „sehr lange Bearbeitungszeit bei der Staatsanwaltschaft“ angeschlossen habe, wobei es zu „drei Wechseln in der Person des Sachbearbeiters“ gekommen sei. Die Straferwartung sei aufgrund der „langen Verfahrensdauer“ und der von den Beschuldigten „nicht zu vertretenden Verzögerung des Verfahrens“ gering.
Mit diesen Formulierungen wurde die Verfahrensdauer durchaus „berücksichtigt“. Allerdings war diese Berücksichtigung weder prägend für die Einstellungsentscheidung, noch erfolgte auf diese Weise eine hinreichende Berücksichtigung dieses Moments „zugunsten“ der Klägerin im Sinne des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG. Im Gegenteil:
Aus dem Kontext der Verfügung vom 30.04.2019 ergibt sich nämlich, dass auch die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt erkannt hatte, dass wesentliche Tatvorwürfe, die der Strafanzeige zugrunde lagen, zum Teil widerlegt waren, im Übrigen nur nach Fortführung aufwendiger Ermittlungen ein Tatnachweis überhaupt denkbar sein würde und angesichts der Verfahrensdauer sich die Frage nach einer noch realistischen Straferwartung stellen musste.
Maßgeblich für die Einstellung war bei einer Gesamtschau der staatsanwaltschaftlichen Erwägungen somit, dass die Ermittlungen im Wesentlichen die Klägerin als Beschuldigte entlastet hatten oder nach geraumer Zeit immer noch ergebnislos geblieben waren und die Ermittlungsbehörde aufgrund des möglicherweise noch verbleibenden Tatvorwurfs die Schuld der Klägerin als gering bewertete und deshalb von weiterer Strafverfolgung absehen wollte. Damit war die Verfahrensdauer zwar ein, nicht aber ein prägender Grund der Verfahrenseinstellung.
Dies vor allem deshalb, weil in einer derartigen Situation für eine Ermittlungsbehörde sich weniger eine alle Vorwürfe erfassende Opportunitätseinstellung aufgedrängt hätte, als zunächst Teileinstellungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Aber auch generell hatte der Verteidiger der Klägerin die beabsichtigte Einstellung zum Anlass genommen, hiergegen mit Schriftsatz vom 06.06.2019 erhebliche Einwendungen vorzubringen und dabei das Interesse der Klägerin an einem „klaren Ergebnis“ des Ermittlungsverfahrens betont. Damit war die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO zwar aus Sicht der Staatsanwaltschaft geeignet, das Verfahren zu beenden; sie begünstigte die Klägerin aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Genügte die Einstellung als solche damit nicht den Anforderungen des § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG, wurde der Klägerin aber auch nicht auf andere Weise Wiedergutmachung zuteil. Die Verfahrensverzögerung wurde nämlich allein in einem an das Amtsgericht Kiel gerichteten Vermerk, der zudem überwiegend andere tatsächliche und rechtliche Aspekte behandelte, erwähnt. Diese Feststellung entfaltete somit keinerlei Außenwirkung. Auch die Zustimmungserklärung des Amtsgerichts erwähnte die Thematik nicht, was zwar nicht unbedingt üblich, aber möglich gewesen wäre. Auch ist nicht festzustellen, dass – was sich angesichts der öffentlichkeitswirksamen Ermittlungen, der vierfach angebrachten Verzögerungsrüge, der Befasstheit der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft sowie des öffentlichen Amtes der Klägerin hätte anbieten können – sich die Ermittlungsbehörde mit dem Gang der Ermittlungen auseinandergesetzt und hierbei auch einmal eigene Fehler eingeräumt hätte [21]. Ausreichende und unbedingte Erklärungen der Beklagten erfolgten auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht.
Auch die Medien-Information der Staatsanwaltschaft Kiel vom 26.06.2019 genügte – selbst wenn von dieser anders als von dem Vermerk vom 30.04.2019 eine Außenwirkung ausging – diesen Anforderungen ebenfalls nicht. Zunächst hatte diese schon aus dem Grund zu erfolgen, weil auch die Einleitung der Ermittlungen über eine solche Medien-Information vom 08.12.2015 bekannt gemacht worden war, so dass gleiches im Hinblick auf deren Abschluss erfolgen musste. Zudem wird auf die „bisherige lange Verfahrensdauer“ erst am Ende der Erklärung abgestellt, wobei diese in Bezug zu möglichen „weiteren umfangreichen Ermittlungen“ gesetzt wird. Für den Adressaten ist damit weder ersichtlich, dass die Ermittlungsbehörde die Verfahrensdauer als unangemessen lang ansieht, noch ergibt sich hieraus eine Übernahme von Verantwortlichkeit für die Verfahrensdauer. Genau dies aber hätte die durch dieses Verfahren über drei Jahre und acht Monate hinweg belastete Klägerin – jedenfalls mit wenigen, aber deutlichen Worten – erwarten dürfen.
Dies hat das Oberlandesgericht deshalb jetzt mit der gemäß § 198 Abs. 4 Satz 2 GVG erfolgenden und nicht durch § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG gesperrten Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nachgeholt.
Keine Geldentschädigung
Aufgrund des Ausspruchs dieser Feststellung ist die Klägerin, soweit sie – im Ergebnis darüber hinaus – eine Entschädigung begehrt, hiermit ausgeschlossen. Zwar richtet sich der Anspruch aus § 198 Abs. 1 und 2 GVG grundsätzlich auf eine finanzielle Entschädigung, allerdings ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn bereits eine Wiedergutmachung in anderer Weise – so durch eine Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht nach § 198 Abs. 4 GVG – erfolgt ist.
So verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht geht – auch aufgrund seines persönlichen Eindrucks von der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung – davon aus, dass diese mit der Feststellung des Entschädigungsgerichts aufgrund der Öffentlichkeitswirksamkeit auch dieses Verfahrens über Medien und andere soziale Verbreitungskanäle hinreichend persönliche Genugtuung erfährt. Die Verhandlung vor dem Oberlandesgericht und die Möglichkeit einer Eingangserklärung hat die Klägerin wirksam genutzt, sowohl ihr Anliegen in persönlicher Hinsicht zum Ausdruck zu bringen als auch ihre Kritik an dem sie als Beschuldigte betreffenden Verfahren zu äußern. Auch im Vor- und Nachgang der Verhandlung hat die Klägerin sich medial wiederholt geäußert, wobei ihr ein erhebliches öffentliches Interesse entgegengebracht wurde. Aufgrund ihres Amtes ist es der Klägerin daher möglich, sich hinreichend Gehör zu verschaffen, so dass sie auch aus dem Entschädigungsverfahren selbst und dem Gang der mündlichen Verhandlung ergänzend Wiedergutmachung in anderer Weise erfahren hat. Einer Kompensation in Geld, gleich in welcher Höhe, bedarf es daher nicht mehr, weil hierdurch weitere Nachteile nicht mehr ausgeglichen werden können.
Schleswig ‑Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2020 – 17 EK 2/19
- für die Zulässigkeit BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 – 5 C 23/12 D, NJW 2014, 96 ff., bei 60; dagegen BGH, Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13, NJW 2014, 789n ff, bei 35; vgl. hierzu Zöller-Lückemann, ZPO, 33. Auflage, § 198 GVG, Rn. 10 m.w.N.; Schenke, NJW 2015, 433 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13, NJW 2014, 1816 ff., bei 32, 34; BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, WM 2014, 528 ff., bei 36 ff.; BGH, Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13, NJW 2014, 789 ff., bei 41 ff.[↩]
- BGH a.a.O., ferner SchlHOLG, Urteil vom 08.04.2013 – 18 SchH 3/13 – SchlHA 2013, 248 ff., bei 14[↩]
- OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2013 – 16 EntV 5/12, bei Juris[↩]
- BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, NJW 2014, 220 ff., bei 30; BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, WM 2014, 528 ff., bei 37 f.[↩]
- BGH, Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13, NJW 2014, 789 ff., bei 45 f. an[↩]
- Graf in BeckOK § 198 GVG Rn.16, Rn.16; Krauß in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl.; Rn. 32 Nachtr § 198 GVG[↩]
- Graf in BeckOK a.a.O; vgl. auch Krauß in Löwe-Rosenberg a.a.O.[↩]
- Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vorbem. Rn. 1 und 3 vor Anh 5 StrEG[↩]
- BT-Drs. 17/3802, S. 24 – Einzelbegründung zu § 199 GVG‑E[↩]
- BGH, Beschluss von vom 17.01.2008 GsSt 1/07, BGHSt 52, 124 f.[↩]
- a.a.O.[↩]
- Entwurfsbegründung a.a.O.[↩][↩]
- Kissel/Mayr, 9. Aufl. (2018), Rn. 32 zu § 199 GVG[↩]
- Krauß in Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 14 f zu Nachtr. § 199 GVG, Kreicker in MünchKomm-StPO, Rn. 8 zu § 199 GVG[↩]
- Krauß und Kreicker a.a.O.[↩]
- Zimmermann in MünchKomm-ZPO, 5. Aufl. (2017), Rn. 3 zu § 199 GVG[↩]
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.2012 – 4 EntV 4/12, NJW 2013, 480 ff., bei 40[↩]
- a.a.O., Rn. 42[↩]
- BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, WM 2914, 528 ff., bei 62[↩]
- zur Kompensation durch eine schriftliche oder mündliche Entschuldigung etwa Krauß in Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 57 zu Nachtr. § 198 GVG[↩]
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