Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV fällt nicht an, wenn ein Strafverfahren in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO vorläufig eingestellt wird und nach Erbringung der Auflage die endgültige Einstellung erfolgt.

Die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG (VV RVG), die allgemein als Befriedungsgebühr bezeichnet wird [1], entsteht, wenn „das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird“ (Abs. 1 Nr. 1 der Erläuterungen). Der angeführten Norm hat der Gesetzgeber folgenden Eingangsatz im Gebührentatbestand vorangestellt: „Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich.“
Wie der Begriff „die Hauptverhandlung“ im hier vorliegenden Fall der endgültigen Einstellung eines Verfahrens nach § 153a StPO zu verstehen ist, ob die Gebühr also auch dann verdient ist, wenn das Strafverfahren im Rahmen einer Hauptverhandlung vorläufig eingestellt wird und die endgültige Einstellung nach vollständiger Erfüllung der Auflagen geschieht, ist im Gesetz nicht näher geregelt.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur werden hierzu drei unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Die Befriedungsgebühr falle stets an, weil der im Termin zur Hauptverhandlung beschlossenen vorläufigen Einstellung eine neue Hauptverhandlung nachfolgen müsste, wenn der Angeklagte die Auflage nicht vollständig erfülle. Diese neue Hauptverhandlung werde durch die endgültige Einstellung vermieden [2].
Die Befriedungsgebühr falle niemals an, weil eine Hauptverhandlung, in die schon eingetreten sei, nicht mehr – wie es Nr. 4141 VV RVG voraussetze – entbehrlich gemacht werden könne [3].
Die dritte Ansicht differenziert danach, ob eine unterbrochene Hauptverhandlung vorliegt oder nach Aussetzung eine neue Hauptverhandlung anzuberaumen ist. Bestünde eine einheitliche Hauptverhandlung, deren weiterer Fortgang durch eine Einstellung abgekürzt werde, genüge dies nicht, um die Befriedungsgebühr entstehen zu lassen. Anders liege es nur, wenn die Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfolge, weil hier die neue Hauptverhandlung entbehrlich werde [4].
Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.
Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren [5]. Die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen, und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen [6]. Ziel der Regelung ist damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden [7].
Dieser Normzweck spricht entscheidend dafür, dass eine Einstellung, die innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt, eine Befriedigungsgebühr nicht mehr auszulösen vermag. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einstellung am ersten Tag der Hauptverhandlung oder an einem späteren Terminstag geschieht, insbesondere, ob hierdurch Fortsetzungstermine vermieden werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung kann die Frage der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung nur einheitlich beantwortet werden. Wird dagegen eine anberaumte Hauptverhandlung durch Aussetzung des Verfahrens nicht zu Ende geführt, kann wegen einer später in Betracht kommenden neuen Hauptverhandlung der Normzweck der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG wiederum zur Entfaltung gelangen [8]. Wird unter diesen Umständen eine neue Hauptverhandlung entbehrlich, weil das Verfahren unter Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht nur vorläufig eingestellt wird, so entsteht die Gebühr der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG [9].
Dass im Falle der Nichterfüllung der Auflage eine neue Hauptverhandlung anberaumt werden müsste, die durch die endgültige Einstellung vermieden werde, ist kein Gesichtspunkt, der das Entstehen der Gebühr der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu begründen vermag. Hierbei handelt es sich um eine reine spekulative Erwägung. Kommt der Angeklagte den ihm erteilten Auflagen vollständig nach, so entsteht das zuvor bedingte Verfahrenshindernis (§ 153a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 StPO) endgültig ganz von selbst; dem endgültigen Einstellungsbeschluss kommt nur eine deklaratorische Bedeutung zu [10]. Die endgültige Einstellung ist zwingend, sie hängt ausschließlich von dem Leistungswillen und der Leistungsfähigkeit des Angeklagten ab.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. April 2011 – IX ZR 153/10
- Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, Nr. 4141 Rn. 1; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., 4141 VV RVG Rn. 1[↩]
- Hansens, zfs 2010, 288[↩]
- LG Detmold, AGS 2009, 588, 589 [zu RVG VV Nr. 5115]; AG München, JurBüro 2011, 26; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl., 4141 VV RVG Rn. 3[↩]
- OLG Köln, AGS 2006, 339, 340; OLG Bamberg, AGS 2007, 138, 139; OLG Hamm, AGS 2008, 228; Burhoff in Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 19. Aufl., VV 4141 Rn. 21; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, aaO Rn. 21; Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO Rn. 16 ff; Uher in Bischof u.a., RVG, 3. Aufl., VV 4141 Rn. 115a; Schneider in AnwKommRVG, 5. Aufl., VV 4141 Rn. 44 ff[↩]
- BT-Drucks. 15/1971, S. 227; BGH, Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 237/08, NJW 2010, 1209 Rn. 10[↩]
- BT-Drucks. 15/1971, S. 227 f[↩]
- BGH, Urteil vom 05.11.2009 – IX ZR 237/08, aaO[↩]
- vgl. OLG Bamberg, AGS 2007, 138, 139[↩]
- Hartung in Hartung/Schons/Enders, aaO Rn. 18[↩]
- KK-Schoreit, StPO, 6. Aufl., § 153a Rn. 41, 43; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 153a Rn. 52, 53[↩]
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