Eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO betrifft die Tat im Sinn des § 264 Abs. 1 StPO1.

Der prozessuale Tatbegriff ist zwar gegenüber dem materiellrechtlichen selbständig, jedoch sind sachlichrechtlich selbständige Taten in der Regel auch prozessual selbständig2.
Auf dieser Grundlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gericht (ersichtlich) den Diebstahl und die zur Verdeckung begangene Brandstiftung nicht nur als materiellrechtlich, sondern auch als prozessual selbständige Taten bewertet und den Diebstahl nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, die Brandstiftung dagegen abgeurteilt hat3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 376/14