Die Freiheit der Person nimmt – als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit des Bürgers1 – einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Daher darf eine Freiheitsentziehung nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Zu solchen Belangen, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafrechtspflege. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze lässt sich im Bereich des Rechts der vorläufigen Freiheitsentziehung nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege aus erforderlich sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird2. Dies bedeutet, dass zwischen beiden Belangen abzuwägen ist.
Die Auslegung des einfachen Rechts – hier von § 126a StPO – und seine Anwendung auf den konkreten Fall ist zwar Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen3. Die Fachgerichte haben dabei aber Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt4.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Freiheitsentziehung auch unabhängig von einer zu erwartenden Strafe Grenzen5. Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen6. An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert7. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist8. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann9.
Auch andere strafrechtliche Verfahren, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden sind, sind in einer Weise zu betreiben, die der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts gerecht wird. Dort kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht, wenn das Freiheitsrecht etwa durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird10. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden11.
Diese Maßstäbe gelten entsprechend für das Sicherungsverfahren, in dem eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO angeordnet ist. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung sind stets höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen kann allenfalls noch eine von dem Beschuldigten ausgehende außergewöhnlich hohe Gefahr für die Allgemeinheit zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden einstweiligen Unterbringung dienen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 2 BvR 2181/11
- BVerfGE 19, 342, 349; 53, 152, 158[↩]
- vgl. BVerfGE 19, 342, 347; 35, 185, 190; 36, 264, 270; 53, 152, 158[↩]
- stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.[↩]
- stRspr; vgl. BVerfGE 7, 198, 205 ff.; 101, 361, 388[↩]
- vgl. BVerfGE 20, 45, 49 f.; 20, 144, 148; 53, 152, 158 f.; BVerfGK 6, 384, 390 f.[↩]
- BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 273[↩]
- BVerfGK 7, 140, 156 f.; 7, 421, 427[↩]
- grundlegend BVerfGE 20, 45, 50; vgl. auch BVerfGE 20, 144, 148 f.; 36, 264, 270 ff.; 53, 152, 161 f.[↩]
- BVerfGK 6, 242, 253; 7, 421, 428[↩]
- vgl. zum Verfahren über die Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2001 – 2 BvR 828/01, NJW 2001, S. 2707, und vom 24.09.2007 – 2 BvR 1844/07[↩]
- vgl. BVerfGE 55, 349, 368 f.[↩]










