Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert1.
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit2; zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen3.
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen4 und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht5. Auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG i.V.m. Art. 104 GG) gelten zudem erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung. Die mit Unterbringungssachen betrauten Richter haben sich bei der zu treffenden Entscheidung mit den Voraussetzungen einer Fortdauer der Unterbringung eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Beschuldigten und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten. Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag6.
Nach § 126a StPO kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert und dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird.
Die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordert sowohl nach § 63 StGB a.F. als auch nach § 63 StGB in der ab dem 01.08.2016 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften)7, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Eine Unterbringung nach § 63 StGB darf zudem nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht8.
Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Hierzu gehören beispielsweise die Beleidigung, die üble Nachrede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und auch Nachstellungen (§ 238 StGB), soweit sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen9. Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung10, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen11. Dies folgt auch aus § 63 Satz 1 StGB, der erhebliche rechtwidrige Taten voraussetzt, durch welche die Opfer „seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden“. Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung abzustellen12. Dabei sind an den Begriff der Erheblichkeit nach herrschender Meinung allerdings nicht so hohe Anforderungen zu stellen wie bei der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB13.
Darüber hinaus sind Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO i.V.m. § 62 StGB) verfassungsrechtlich geboten.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039 – /16
- vgl. BVerfGE 35, 185, 190; 109, 133, 157; 128, 326, 372; BVerfG, Beschluss vom 16.11.2016 – 2 BvR 1739/14 23; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16 39[↩]
- vgl. BVerfGE 22, 180, 219; 45, 187, 223; 58, 208, 224 f.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 16.11.2016 – 2 BvR 1739/14 24; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16 40[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 208, 222[↩]
- vgl. BVerfGE 58, 208, 230[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 297, 315 f.; BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 2462/13 37; Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 442/12 17[↩]
- vom 08.07.2016, BGBl I S. 1610[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12 2011 – 2 BvR 2181/11 27 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 – 2 BvR 298/12 21 und 28; BT-Drs. 18/7244, S. 18[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.02.2011 – 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, S.202[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12 2011 – 2 BvR 2181/11 27[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2001 – 4 StR 538/00, StV 2002, S. 477; BT-Drs. 18/7244, S. 17[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 17[↩]










