Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge aus.

Die vom Angeklagten im Rahmen des einheitlichen Organisationsdeliktes vereinnahmten und weitergeleiteten Gelder stellen Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB dar, nicht Taterträge nach § 73 Abs. 1 StGB.
Nimmt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung verkörperte Vermögenswerte entgegen, um damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen, sind sie zur Tatbegehung bestimmt und damit Tatmittel1. Da solche Gegenstände in Bezug auf denselben Straftatbestand nicht zugleich durch die Tat erlangt sind, scheidet eine Einziehung als Taterträge aus. Im Einzelnen:
Tatmittel sind nach § 74 Abs. 1 StGB Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht oder bestimmt wurden. Hierunter fallen nicht nur solche Gegenstände, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden oder dazu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung überhaupt erst ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist2. Dabei reicht jedoch die nur gelegentliche Benutzung im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass der Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert oder nach der Planung des Täters fördern soll3.
Demgegenüber ist ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt4. Für die Bestimmung des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nF kommt es allein auf eine tatsächliche („gegenständliche“) Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen5. Da es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend.
Nicht, jedenfalls nicht durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind dagegen als Mittel für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände oder Gegenstände, auf die sich die Tat als Tatobjekte bezieht6. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Einziehung nach § 74 StGB vorrangig7. Dementsprechend werden Betäubungsmittel im Hinblick auf die Straftatbestände der §§ 29 ff. BtMG grundsätzlich als Tatobjekte im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 Satz 1 BtMG eingestuft, und zwar exklusiv auch dann, wenn sie vom Täter deliktisch erworben und damit „durch die Tat erlangt“ worden sind, also begrifflich eine Einordnung als Taterträge in Betracht käme8.
Für die Einordnung als Tatertrag oder Tatmittel sind grundsätzlich der individuelle Tatbeteiligte und der jeweils in Rede stehende Straftatbestand in den Blick zu nehmen9. Die Zuordnung eines tatbezogenen Gegenstandes rein nach den aufgezeigten begrifflichen Kriterien stößt dabei an Grenzen, wenn es – wie hier – um die Verwirklichung von Straftatbeständen geht, die ein komplexes, mehraktiges und länger andauerndes Geschehen als tatbestandliche Handlungseinheit zu einer Tat zusammenfassen, und der betreffende Gegenstand durch einen Teilakt des tatbestandlich erfassten Geschehens vom Täter erlangt und sodann von ihm mittels eines weiteren Teilakts verwendet wurde oder jedenfalls verwendet werden sollte. Dies kommt nicht nur bei Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 StGB in Betracht, sondern typischerweise auch bei Geldwäschetaten (§ 261 StGB) und vielfach bei Betäubungsmitteldelikten (§§ 29 ff. BtMG).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind die von dem Mitglied einer terroristischen Vereinigung entgegengenommenen Vermögenswerte Tatmittel, wenn es beabsichtigt, damit weitere unselbständige mitgliedschaftliche Beteiligungsakte innerhalb der abgeurteilten tatbestandlichen Handlungseinheit zu verwirklichen.
Zwar ist die mitgliedschaftliche Beteiligung nach § 129a Abs. 1 StGB bereits mit der Entgegennahme des Geldes vollendet, ohne dass es dafür auf die tatsächliche Weiterleitung oder Verwendung im Sinne der Vereinigung ankommt; denn für die Erfüllung des Tatbestandes genügt eine aktive Förderungshandlung, in der sich die Eingliederung des Täters in die Organisation und seine Unterordnung unter deren Willen manifestiert10. Mithin handelt es sich bei dem Anfordern, Einsammeln oder sonstigen Entgegennehmen von Geld im Sinne der Vereinigung durch ein Mitglied nicht bloß um die Vorbereitung der späteren Tatbestandsverwirklichung11, sondern um einen unmittelbaren Zufluss aus der bereits vollendeten Straftat. Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 StGB könnte danach eine Beurteilung als Tatertrag zu erwägen sein.
Allerdings bleibt der Vorgang in das einheitliche Gesamtgeschehen eingebunden. Es entspricht gerade der besonderen tatbestandlichen Prägung der mitgliedschaftlichen Beteiligung als Organisationsdelikt, dass mehrere Tatbestandsverwirklichungen rechtlich zu einer Tat zusammenzufassen sind, um so zu einer sinnstiftenden Bestimmung des Einzeldelikts zu kommen12. Nach dem Sinnzusammenhang erlangen die Vermögenswerte einen Bezug zur Tat erst dadurch, dass sie der Vereinigung zugutekommen sollen. Das einzelne Mitglied erhält die Verfügungsmöglichkeit über die Vermögenswerte also dazu, sie weiter im Sinne der Vereinigung zu verwenden. Erschöpfte sich die Tätigkeit des Mitglieds objektiv und subjektiv darin, sich Gegenstände zu beschaffen, ohne sie alsdann zum Nutzen der Vereinigung einzusetzen, fehlte es an einer Verknüpfung zu dem Vereinigungsdelikt und handelte es sich um eine neutrale Handlung. Dies gilt selbst in solchen Fällen, in denen die Beschaffung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist und auf ihr, zumal gegenüber einem etwaigen Teilakt der Weitergabe, in tatsächlicher Hinsicht das Schwergewicht der mitgliedschaftlichen Tätigkeit liegt.
Vor diesem Hintergrund ist eine Aufspaltung der Einzelakte in Bezug auf die Vermögenswerte sowie eine gesonderte Einordnung als Tatertrag – bei der Entgegennahme – einerseits und Tatmittel – bei der (geplanten) weiteren Verwendung – andererseits nicht angezeigt.
Dieses Ergebnis fügt sich systematisch darin ein, dass auch bei anderen Delikten, die verschiedene Verhaltensweisen durch eine tatbestandliche Handlungseinheit zusammenfassen, eine einheitliche, nicht eine einzelaktbezogene Einordnung vorgenommen wird. So sind beispielsweise beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Gelder, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person – namentlich einem Hintermann oder Haupttäter – mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, Tatmittel, nicht zugleich Taterträge13. Soweit § 261 Abs. 10 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 09.03.202114 einen Vorrang der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB vor der Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB anordnet, betrifft dies zum einen nach dem Gesetzeswortlaut allein das Verhältnis von Tatertrag und Tatobjekt. Zum anderen handelt es sich um eine Sonderregelung für den Straftatbestand der Geldwäsche und kann daher als Ausnahmevorschrift nicht verallgemeinert werden. Der Reformgesetzgeber hat gerade keine deliktsunabhängige Regelung in den Siebenten Titel des Dritten Abschnitts des Strafgesetzbuches (§§ 73 bis 76b) aufgenommen.
Sinn und Zweck der einziehungsrechtlichen Regelungen gebieten ebenfalls kein anderes Ergebnis.
Dabei ist zu beachten, dass bei der Entgegennahme von Vermögenswerten im Rahmen einer mitgliedschaftlichen Beteiligung regelmäßig allein die Abgrenzung zwischen Tatertrag und Tatmittel in Rede steht. Eine Einordnung als Tatobjekt im Sinne des § 74 Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Werte keinen notwendigen Gegenstand der Tathandlungen nach §§ 129 ff. StGB darstellen15. Deshalb hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die anderenfalls notwendige Verweisungsvorschrift zu schaffen16. Ein Tatprodukt, dessen Entstehung unmittelbar auf die mit Strafe bedrohte Handlung zurückgeht, das also mit ihr in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang steht17, wird bei Entgegennahme von bereits bestehenden Gegenständen ebenfalls grundsätzlich nicht gegeben sein.
Sind erlangte Gegenstände nach dem zuvor Dargelegten allein als Tatmittel zu bewerten, können sie grundsätzlich nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Der im Allgemeinen nach § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachtenden Voraussetzung, dass die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen, bedarf es gemäß § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, wenn sie nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Dieser Ausnahmetatbestand liegt bei Mitteln, die durch ein Mitglied mit dem Ziel einer vereinigungsbezogenen Verwendung erlangt werden, nicht fern18. Außerdem kommt in Betracht, dass etwaige Berechtigte mindestens leichtfertig zur Verwendung als Tatmittel beigetragen haben und somit gemäß §§ 74a, 129b Abs. 2 StGB eine Einziehung eröffnet ist. Damit unterscheiden sich in solchen Konstellationen die Einziehungsmöglichkeiten nach §§ 73 ff. StGB einerseits und §§ 74 ff. StGB andererseits insbesondere dadurch, dass die Einziehung von Taterträgen zwingend anzuordnen ist, während die Einziehung von Tatmitteln im Ermessen des Tatgerichts steht. Zudem erfordert die Einziehung des Wertes von Tatmitteln gemäß § 74c Abs. 1 StGB, dass der Täter oder Teilnehmer die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes vereitelt hat. Sofern eine solche gesonderte Vereitelung nicht vorliegt (dazu sogleich), bleibt im Regelfall nur die Möglichkeit, vorhandene Gegenstände abzuschöpfen, nicht dagegen deren Wert. Ein unabweisliches Bedürfnis hierfür besteht jedoch grundsätzlich nicht, da beim Täter kein Vermögenszuwachs verblieben ist und eine lediglich ihn belastende Einziehung des Wertes die Vereinigung nicht träfe19.
Im Übrigen hätte ein allgemeines Nebeneinander der Einziehung als Tatertrag und Tatmittel im Bereich des Organisationsdeliktes zur Folge, dass nahezu jeder Gegenstand als Tatertrag und mithin bei Unmöglichkeit der gegenständlichen Einziehung sein Wert eingezogen werden müsste, wenn der Täter eine Sache im Zusammenhang mit seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung erhält, wie beispielsweise eine vor dem Wachdienst entgegengenommene Waffe oder einen für den Bombenbau erworbenen Kochtopf. Eine derart weitgehende Einziehung des Wertes ist weder nach dem Gesetzeswortlaut angeordnet noch nach dem Gesetzeszweck geboten. Eine anderweitige Eingrenzung solcher sachwidrigen Ergebnisse ist im Gesetz nicht angelegt. Auch dies spricht dafür, bei der gegebenen Sachlage einen bestimmten Vermögenswert in Bezug auf denselben Straftatbestand lediglich als Tatmittel und nicht zugleich als Tatertrag einzuordnen.
Demgemäß handelt es sich im vorliegenden Fall bei dem Geld, das der Angeklagte im Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung an der PKK als „Spendengelder“ oder Mitgliedsbeiträge vereinnahmte und plangemäß an die nächste Hierarchieebene weiterreichte, um Tatmittel, keine Taterträge. Die Vermögenswerte erlangten ihren tatbezogenen Charakter durch die beabsichtigte Weitergabe an einen höheren Kader, also den künftigen Gebrauch im Rahmen der einheitlichen mitgliedschaftlichen Beteiligung für Vereinigungszwecke.
Soweit sich aus einzelnen früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs20 anderes ergibt, hält er daran nicht mehr fest. Die praktischen Folgen dieser Bewertung sind indes insoweit begrenzt, als sie vorrangig die Einziehung des Wertes betreffen; die Einziehung sichergestellter Gegenstände bleibt, wie dargelegt, auch bei der Einordnung als Tatmittel regelmäßig möglich. Überdies kann bei tateinheitlicher Verwirklichung anderer Straftatbestände in Bezug auf diese weiterhin eine Einziehung als Tatertrag in Frage kommen, da die Einziehungsvoraussetzungen jeweils tatbestandsspezifisch zu prüfen sind.
Die Einziehung des Wertes der Geldbeträge als Tatmittel scheidet im vorliegenden Fall auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen aus, weil der Angeklagte die Einziehung der konkreten Geldscheine nicht im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB vereitelte.
Die Einziehung des Wertes von Tatmitteln erfasst nur solche Fälle, in denen der Täter oder Teilnehmer durch andere als die im konkreten Fall die Einziehung begründenden Tathandlungen die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjektes vereitelt21; denn Tatmittel wird ein Gegenstand durch die Tatbegehung. Die Einziehung eines Gegenstandes als Tatmittel kommt daher erst mit einer Anknüpfungstat in Betracht, zu deren Begehung oder Vorbereitung er gebraucht wurde beziehungsweise die sich auf ihn bezog. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 74c Abs. 1 StGB ist deshalb, dass durch eine Straftat eine Einziehungslage entstanden ist und der Täter oder Teilnehmer zeitlich nachfolgend, also nach der – gegebenenfalls versuchten – Tatbegehung und der hieraus resultierenden Entstehung der staatlichen Einziehungsbefugnis, die Einziehung des betreffenden Tatmittels unmöglich gemacht hat, indem er dieses veräußert oder verbraucht oder dessen Einziehung auf andere Weise vereitelt hat22.
Hier fehlt es an einer der Tatbegehung nachfolgenden Vereitelungshandlung. Die Weiterleitungen der Finanzmittel an den vorgesetzten Kader stellten im Rahmen des einheitlichen Organisationsdeliktes gerade diejenigen Handlungen dar, mit denen die Gelder bestimmungsgemäß ihrer vereinigungsbezogenen Verwendung zugeführt und somit tatbezogen verwendet wurden.
Da die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes nicht gegeben sind, ist die Einziehungsentscheidung aufzuheben. Über ihr Entfallen kann der Bundesgerichtshof aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2022 – 3 StR 295/21
- vgl. bereits BGH, Beschlüsse vom 09.03.2021 – 3 StR 197/20, juris; vom 25.02.1985 – 1 StE – 4/85 [GBA], NStZ 1985, 262[↩]
- s. BGH, Urteil vom 20.02.1993 – 1 StR 808/92, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 09.07.2002 – 3 StR 165/02, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7[↩]
- st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15.12.2020 – 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21.12.2021 – 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109 mwN; vom 14.10.2020 – 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 3; s. überdies BT-Drs. 18/9525 S. 62, 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/EU; zur Tatalternative des Erlangens „für“ die Tat BGH, Beschluss vom 01.06.2021 – 1 StR 133/21, ZWH 2021, 289 Rn. 8 mwN[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 07.03.2019 – 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28 Rn. 2426 mwN; ferner – in Bezug auf § 261 Abs. 10 StGB nF – BT-Drs.19/24180 S. 37[↩]
- s. BGH, Beschlüsse vom 24.02.2021 – 1 StR 127/20, NStZ 2021, 668 Rn. 15; vom 27.03.2019 – 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 mwN; vom 30.09.2021 – 4 StR 70/21 14; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 73 Rn. 17; zu Sonderkonstellationen im Fall des Erlangens für die Tat etwa BGH, Urteil vom 23.07.2015 – 3 StR 37/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 17 Rn. 6[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 03.11.2020 – 6 StR 258/20 5; indes gegen ein allgemeines Rangverhältnis nach der früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 12.07.2011 – 4 StR 278/11 5[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.11.2021 – 3 StR 324/21 7; vom 19.05.2021 – 4 StR 8/21 6; vom 10.06.2020 – 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2017 – 4 StR 299/16, BGHSt 62, 114 Rn. 16 mwN[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 26[↩]
- vgl. zu solchen Konstellationen etwa BGH, Beschlüsse vom 27.03.2019 – 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 10 mwN; vom 24.02.2021 – 1 StR 127/20, NStZ 2021, 668 Rn. 16; vom 23.06.2020 – StB 17/20 15[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 09.07.2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 27[↩]
- s. BGH, Urteil vom 18.11.2021 – 3 StR 131/21 16 mwN; vgl. etwa zur Hehlerei nach früherer Rechtslage BGH, Beschluss vom 27.03.2019 – 2 StR 561/18, NJW 2019, 2182 Rn. 15 mwN[↩]
- BGBl. I S. 327 f.[↩]
- zum Begriff des Tatobjekts näher MünchKomm-StGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74 Rn. 17 mwN[↩]
- s. BT-Drs. 14/8893 S. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2022 – 3 StR 16/22, NJW 2022, 2126 Rn. 30 mwN[↩]
- vgl. im Einzelfall BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – 3 StR 197/20[↩]
- vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 – 3 StR 156/20 32 ff.; Beschluss vom 11.08.2021 – 3 StR 268/20 32 f.[↩]
- vgl. zum Verfall nach der früheren Rechtslage BGH, Beschluss vom 13.11.1996 – 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; ferner BGH, Urteil vom 10.03.2005 – 3 StR 233/04, NJW 2005, 1668; diesem vorgehend KG, Urteil vom 22.12.2003 – [2] 3 StE 2/02 – 5 [1] [2/02]1942; ohne weitere Ausführungen BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – 3 StR 334/18[↩]
- s. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – 3 StR 156/20 30 mwN[↩]
- s. BGH, Urteil vom 29.07.2021 – 3 StR 156/20 aaO; Beschlüsse vom 11.08.2021 – 3 StR 268/20 29 ff.; vom 27.03.2019 – 2 StR 561/18, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung 2 Rn.20[↩]