Eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand bei mehreren Beteiligten kann aber – jedenfalls bei dem vor Ort anwesenden, die Beute oder Teile davon in den Händen haltenden Mittäter – auch dann vorliegen, wenn sich diese in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegelt.

Denn damit „verfügt“ der Mittäter zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit diesen Teile des gemeinsam Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beabsichtigten alle drei Angeklagte, die keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgingen, sich durch die wiederholte Tatbegehung der Trickdiebstähle „eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und somit auch den familiären Lebensunterhalt mit zu finanzieren“. Der von der Jugendkammer gezogene Schluss, dass die Beute „dem Lebensunterhalt der Familie dienen sollte“, ist auch angesichts der familiären Beziehungen zwischen den Angeklagten, die – jedenfalls soweit es G. und T. W. betraf – zum Zeitpunkt der Taten zusammenwohnten, möglich; zwingend braucht er nicht zu sein2. Das Landgericht hat demnach zu Recht die Einziehung des Wertes des gesamten Tatertrages gegen die Angeklagte G. schuldnerin angeordnet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. November 2019 – 2 StR 54/19
- vgl. BGH, Urteile vom 05.06.2019 – 5 StR 670/18 7; vom 18.07.2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279; vom 07.06.2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1; Beschluss vom 27.04.2010 – 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11.02.2016 – 3 StR 436/1520[↩]
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