Die einzuziehenden Gegenstände sind im Urteilstenor konkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und um die ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen1.

Dem genügt ein Urteilstenor nicht, der lediglich auf die Nummern der Asservatenliste verweist, nicht aber die einzuziehenden Gegenstände selbst bezeichnet.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 1 StR 490/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313 [314] mwN[↩]