Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht1.

Dies ist unterblieben, wenn lediglich die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ angeordnet worden ist.
Insoweit bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung durch das Berufungsgerihct, wenn die Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge enthalten, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Bundesgerichtshof nachgeholt werden kann2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 1 StR 195/17