Die Einziehung des Werts von aus einem Betrug erlangtenTaterträgen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Bargeldes Euro zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung verzichtet.

Denn bei diesem Verzicht handelte es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung an den Justizfiskus, die auf Übertragung des Eigentums an dem Bargeld auf diesen gerichtet war [1]. Denn der Angeklagte hat das Geld ausdrücklich dem Zweck der Schadenswiedergutmachung gewidmet.
Es kann ausgeschlossen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft das Angebot in Vertretung des geschädigten Unternehmens als Erfüllung von deren Schadensersatzanspruchs angenommen hat und es auf diese Weise vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu einem – den Ausschluss der staatlichen Einziehung (§ 73e Abs. 1 StGB) bedingenden – Erlöschen des zivilrechtlichen Anspruchs der Geschädigten gekommen ist [2].
Eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten ist nicht zu besorgen. Denn die Verletzte ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu entschädigen (§ 459h Abs. 2, § 459k StPO), wobei die Vollstreckung naheliegender Weise in das sichergestellte Geld erfolgen wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 6 StR 111/20