Bei den erworbenen Betäubungsmitteln handelt es sich nicht um Taterträge im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, sondern um Tatobjekte, die gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB einzuziehen sind1.
Soweit – wie hier – die Betäubungsmittel verkauft oder zum Eigenkonsum verbraucht wurden, kommt eine Einziehung des Wertes der Tatobjekte nicht in Betracht. Denn eine solche Einziehung setzt nach § 74c Abs. 1 StGB voraus, dass die Gegenstände dem von der Anordnung Betroffenen gehörten. Für im Inland erworbene Betäubungsmittel ist das nicht der Fall, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht2.
Hier ist jedoch der Wert der Erlöse aus dem Betäubungsmittelhandel gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB einzuziehen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 5 StR 185/20









