Nach neuem Recht findet im Einziehungsverfahren (Erkenntnisverfahren) keine Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend der Härtevorschrift des § 73c StGB aF mehr statt1.
Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB2 sind weder der Einkaufspreis noch die für Transport, Einfuhr und Lagerung des Produkts angefallenen Aufwendungen in Abzug zu bringen (§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB), wenn das Produkt wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot, ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen (§ 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 LFGB), nicht verkehrsfähig war (hier: Lebensmitteln mit irreführender Bezeichnung).
Die Prüfung, ob eine – wegen Unverhältnismäßigkeit – durch das Abzugsverbot eintretende Härte vorliegt, hat nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 StR 261/19










