Einziehung des Wertes von Taterträgen – und die gemeinsame Verfügungsgewalt

Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist zu bedenken, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften1.

Einziehung des Wertes von Taterträgen – und die gemeinsame Verfügungsgewalt

Dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner mit seinem Mittäter haftet, bedarf auch nach neuem Recht der Kennzeichnung im Tenor2.

Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2019 – 3 StR 354/19

  1. vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Beschluss vom 12.06.2019 3 StR 188/19 2[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7.06.2018 – 4 StR 63/18; Beschluss vom 18.07.2018 – 2 StR 245/18, BeckRS 2018, 19552[]
  3. BGH, Urteil vom 24.05.2018 – 5 StR 623624/17; NStZ-RR 2018, 240[]

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