Eine nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB angeordnete Einziehung hat den Charakter einer Nebenstrafe.

Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, stellt dies einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt dar1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies: Da die Strafkammer zum Wert des eingezogenen und nicht von vornherein wertlosen PKW keine Angaben gemacht hat, war dem Bundesgerichtshof eine Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung verwehrt. Die Strafzumessung litt unter einem Rechtsfehler und konnte deshalb nicht bestehen bleiben.
Auch die Einziehungsentscheidung hatte keinen Bestand: Soweit der PKW des Angeklagten eingezogen wurde, kann zum einen eine Wechselwirkung mit der Strafzumessungsentscheidung bestehen2; zudem ergab sich aus dem Urteil nicht, dass sich die Strafkammer dabei des ihr zustehenden Ermessens3 bewusst war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 5 StR 188/20