Eine Einziehung nach § 73c StGB kommt nicht in Betracht, wenn das durch die abgeurteilten Taten Erlangte noch gegenständlich vorhanden ist1.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof insoweit geänderten Urteil: Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten insgesamt 103.660 Euro erlangt hat. Bei der auf dieser Grundlage getroffenen Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB hat es aber nicht berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung auf das bei ihm sichergestellte Bargeld „von etwas über 9.000 Euro“ verzichtet hat. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass es sich dabei um Mittel zum Erwerb weiterer zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel handelte, die – gegebenenfalls – der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterliegen2. Damit liegt nahe, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Taten handelt, die ohne den Verzicht des Angeklagten nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen gewesen wären3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2019 – 5 StR 242/19