Einziehung – und der Verzicht des Angeklagten auf die Rückzahlung

Durch den Verzicht des Angeklagten auf die Rückgabe ist der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in Höhe des betreffenden Geldbetrages erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen1.

Einziehung – und der Verzicht des Angeklagten auf die Rückzahlung

Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber einer von der Strafkammer im Rahmen der Begründung der Einziehungsentscheidung ausgesprochenen Verrechnungsanordnung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, NJW 2019, 1692[]