Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand.

Dies ist aber für im Inland erworbene Betäubungsmittel nicht der Fall, weil ein Eigentumserwerb hieran gemäß § 134 BGB nicht möglich ist1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2019 – 5 StR 269/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2019 – 3 StR 194/19 mwN[↩]