Einziehung – und der Wertersatz für selbst konsumierte Betäubungsmittel

Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand.

Einziehung – und der Wertersatz für selbst konsumierte Betäubungsmittel

Dies ist aber für im Inland erworbene Betäubungsmittel nicht der Fall, weil ein Eigentumserwerb hieran gemäß § 134 BGB nicht möglich ist1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2019 – 5 StR 269/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2019 – 3 StR 194/19 mwN[]
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