Es genügt für das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, dass ein Tatbeteiligter in irgendeiner Phase der Tatbestandsverwirklichung die faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Tatbeute innehat1.
Es ist daher auch nicht erforderlich, dass er an der Wegnahme der Tatbeute selbst beteiligt ist. Vielmehr genügt es, wenn er erst bei der Beuteteilung ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann2.
Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2019 – 5 StR 213/19
- vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2018 – 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1[↩]
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