Der Ausspruch über die Anordnung einer (hier: auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützten) Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.

Im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 StR 114/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2018 – 3 StR 236/15 10; BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – 2 StR 418/14; BGH, Beschlüsse vom 23.11.2010 – 3 StR 393/10; vom 05.12 1991 – 1 StR 719/91, BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2[↩]
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