Bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung1.

Ein Ermessen hat die Strafkammer nicht ausgeübt, wenn sie ihre Begründung lediglich auf die Verwendung der Fahrzeuge zur Vorbereitung und Ausführung der Taten und das Eigentum des Angeklagten stützt. Dies lässt besorgen, dass sie sich entweder nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung als Tatmittel um eine Ermessensentscheidung handelt oder sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Beides ist rechtsfehlerhaft.
Die Anordnung einer Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar2. Wird dem Täter auf diese Weise eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die erstinstanzliche Strafkammer zwar zugunsten des Angeklagten bei allen Taten gewertet, dass dieser mit der formlosen Einziehung „sämtlicher sichergestellter und in seinem Eigentum stehender Gegenstände, insbesondere seiner beiden bei den Taten verwendeten Fahrzeuge einverstanden war“. Allerdings hat sie den Wert der Kraftfahrzeuge nicht festgestellt. Der Bundesgerichtshof konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung des Wertes der Fahrzeuge dem Einverständnis des Angeklagten mit deren Einziehung ein höheres Gewicht beigemessen und die verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe deshalb milder bemessen hätte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 1 StR 595/19