Einziehung des Wertersatzes – und die Strafzumessung

Die Einziehung des Wertersatzes für den Verkauf des Grundstücks, auf dem eine Cannabisplantage betrieben worden war, kann auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 74c Abs. 1 StGB gestützt werden1. Allerdings hat das Gericht hierbei zu bedenken, dass eine Maßnahme nach dieser Vorschrift den Charakter einer Nebenstrafe hat und damit eine Strafzumessungsentscheidung darstellt.

Einziehung des Wertersatzes – und die Strafzumessung

Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unbeträchtlichem Wert entzogen, so ist dies als bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 3 StR 58/17

  1. BGH, Beschluss vom 31.03.2016 – 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89, 90[]
  2. st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, 170 mwN[]
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