Haben Mittäter einer Straftat unmittelbar aus der Tat etwas erlangt, so haften sie bei Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB – wie zuvor beim Verfall von Wertersatz – als Gesamtschuldner, wenn sie in ‚irgendeiner Phase des Tatablaufs‘1, d. h. zumindest zeitweise bei oder nach der Tat, eine faktische oder wirtschaftliche (Mit)Verfügungsgewalt inne gehabt haben2.
Dies ist etwa bei einer dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden gemeinschaftlichen Tatausführung und beiderseitigen Anwesenheit am Tatort der Fall3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 3 StR 26/18