Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB steht aber sowohl hinsichtlich des Ob als auch hinsichtlich des Umfangs im Ermessen des Gerichts.

Hat die Strafkammer dieses Ermessen aufgrund ihres unrichtigen rechtlichen Ansatzpunktes nicht ausgeübt, kann seine Einziehungsanordnung schon aus diesem Grund nicht bestehen bleiben.
Dem Bundesgerichtshof ist es als Revisionsgericht verwehrt, die Entscheidung selbst zu treffen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 255/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – 1 StR 118/16, NStZ 2016, 731, 732[↩]