Einziehungsentscheidungen im Sicherungsverfahren?

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden.

Einziehungsentscheidungen im Sicherungsverfahren?

Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB vorliegen1.

Wurde der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt, fehlt es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

So auch im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift vom 22.09.2017 (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) darauf hingewiesen, dass die sichergestellte Schreckschusswaffe sowie das sichergestellte Cannabis gemäß § 74 StGB und § 33 BtMG der Einziehung unterliegen. In der Hauptverhandlung hat sie ferner im Rahmen ihres Schlussvortrages die Einziehung der sichergestellten Cannabisblüten beantragt. Dieser Hinweis und dieser Antrag genügen indes nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO an einen Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 2 StR 127/18

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.07.2016 – 4 StR 202/16; und vom 08.02.2018 – 3 StR 549/17, jeweils m.w.Nachw.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 12.12 2017 – 3 StR 558/17[]
Weiterlesen:
Keine Untersuchungshaft bei Überlastung des Gerichts