Entfallen der Bindung des Gerichts an die Verständigung – und die erforderliche Belehrung

Der Vorsitzende der Strafkammer muss den Angeklagten über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren.

Entfallen der Bindung des Gerichts an die Verständigung – und die erforderliche Belehrung

Die Belehrung hat sicherzustellen, dass dieser vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über Tragweite und Risiken seiner Mitwirkung informiert ist1.

Das Geständnis des Angeklagten und damit das angefochtene Urteil beruhen regelmäßig auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Anderes könnte nur gelten, wenn sich feststellen ließe, dass er das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte oder dieses für das verurteilende Erkenntnis des Tatgerichts keine Bedeutung hatte.

So verhielt es sich in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall indes nicht: Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach der Zustimmung zu der Verständigung und damit auf dieser Grundlage eingeräumt. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld der Angeklagten ausweislich der Beweiswürdigung des Urteils in erster Linie auf deren Einlassungen gestützt; das Geständnis des Angeklagten ist damit ursächlich für seine Verurteilung. Dass er möglicherweise auch aufgrund anderer Beweismittel hätte überführt werden können, führt bei dieser Sachlage zu keiner anderen Beurteilung der Beruhensfrage.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2016 – 3 StR 386/15

  1. vgl. BT-Drs. 16/12310, S. 15; BGH, Beschluss vom 19.08.2010 – 3 StR 226/10, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 1[]
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