Entschädigungsanspruch wegen überlanger Gerichtsverfahren – und die Kostenforderung des Staates

Die Aufrechnung gegenüber einem Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens mit einer Kostenforderung des Staates aus einem früheren Strafverfahren ist nach rechtskräftiger Entscheidung über die Entschädigungsklage grundsätzlich zulässig. Weder stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar noch folgt ein Aufrechnungsverbot aus § 394 Satz 1 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 Alt. 1 BGB beziehungsweise § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG1.

Entschädigungsanspruch wegen überlanger Gerichtsverfahren – und die Kostenforderung des Staates

§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG normiert einen staatshaftungsrechtlichen, verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch sui generis, der Verfahrensbeteiligten das Recht auf eine angemessene Entschädigung für Nachteile gewährt, die infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens eingetreten sind. Anders als bei einem Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen soll durch die Gewährung einer Entschädigung kein schuldhaftes Fehlverhalten staatlicher Stellen mit spürbaren Auswirkungen für den ersatzpflichtigen Staat sanktioniert („bestraft“) werden2.

Nach § 242 BGB ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen3. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Das vom Oberlandesgericht Karlsruhe4 zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.10.20095 betrifft einen anderen Sachverhalt und andere Rechtsgrundlagen und ist deshalb wertungsmäßig nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.

Der Bundesgerichtshof hat damals entschieden, dass es der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) grundsätzlich verwehrt ist, gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten des der Haft zugrunde liegenden Strafverfahrens aufzurechnen. Dabei hat der Bundesgerichtshof auf die Funktion und den Zweck des Geldentschädigungsanspruchs wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und auf die Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses abgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Häftling unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ein Anspruch auf Geldentschädigung für immaterielle Schäden infolge menschenunwürdiger Haftbedingungen zu, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung ein Mindestmaß an Schwere erreicht hat und nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Der Anspruch auf Geldentschädigung gründet auf dem Schutzauftrag der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Er dient der Genugtuung des Verletzten sowie der wirksamen Sanktion und Prävention in dem Sinne, dass der Staat dazu angehalten wird, menschenunwürdige Haftbedingungen von vornherein zu vermeiden oder aber (zumindest) alsbald zu beseitigen. Damit diese Funktionen Wirkung entfalten können, muss der Geldentschädigungsanspruch für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen haben. Daran würde es vielfach fehlen, wenn die Erfüllung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf Erstattung der offenen; und vom (vermögenslosen) Häftling meist nicht beizutreibenden Strafverfahrenskosten herbeigeführt werden könnte. Insoweit liegt die Besorgnis nicht fern, dass der ersatzpflichtige Staat aufgetretene menschenunwürdige Haftbedingungen nicht so zügig wie geboten beseitigt, sondern aus fiskalischen Gründen längere Zeit hinnimmt und hierdurch nicht nur die Genugtuungsund Sanktionsfunktion, sondern auch die Präventivfunktion des Anspruchs beeinträchtigt wird. Die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, gehört aber zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane. Der aus der Verletzung dieser Pflicht sich ergebende Anspruch erfordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Betroffenen, die weit über die mit der Haft als solcher verbundenen Belastungen hinausgeht. Im Allgemeinen liegt bei der gebotenen wertenden Gesamtschau dem Anspruch auch ein erhebliches Verschulden der Staatsorgane zugrunde, das durchaus als vorsatznah einzustufen ist. Dies alles rechtfertigt es, die Aufrechnung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen6.

Der eine schuldhafte Amtspflichtverletzung voraussetzende Schadensersatzanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ist mit dem verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile bei überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens (§ 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG) nicht vergleichbar. Der Anspruch aus § 198 Abs. 1 GVG hat keinen Sanktionscharakter im Hinblick auf ein schuldhaftes („vorsatznahes“) Fehlverhalten des Staates. Auch der beim Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen wesentliche Präventionszweck ist hier nicht in vergleichbarer Weise betroffen.

§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG begründet einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat wegen überlanger Dauer eines gerichtlichen Verfahrens und umfasst sowohl einen Ersatz für materielle Nachteile als auch einen Ausgleich für immaterielle Nachteile. Ergänzend normiert § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG die widerlegbare Vermutung, dass im Fall einer unangemessenen Verfahrensdauer von einem Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, ausgegangen werden muss. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG bestimmt, dass eine Entschädigung für immaterielle Nachteile ausgeschlossen ist, soweit nach den Einzelfallumständen eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Die Frage der Bemessung der Entschädigung für immaterielle Nachteile wird in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG durch Pauschalierung gelöst (1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung), wobei Satz 4 die Möglichkeit eröffnet, in Ausnahmefällen von der Pauschale nach oben oder unten abzuweichen. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung ist, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen Dauer er entschädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG trägt der Tatsache Rechnung, dass der Anspruch auf ein zügiges Verfahren schon vor dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss verletzt sein kann und lässt deshalb nach Ablauf einer Wartefrist die Erhebung einer Entschädigungsklage noch während des Ausgangsverfahrens zu.

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Diese Regelung, die am 3.12.2011 in Kraft getreten ist (gemäß Art. 24 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 [ÜGRG]7), ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu sehen. Danach kann bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 EMRK verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt sein8. Der innerstaatliche Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer muss, um wirksam im Sinne des Art. 13 EMRK zu sein, geeignet sein, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung insbesondere auch für immaterielle Nachteile zu gewähren (kompensatorische Wirkung)9. Der deutsche Gesetzgeber hat sich, wie die Regelung der §§ 198 ff GVG zeigt, dafür entschieden, bei überlanger Verfahrensdauer mit einer nachträglichen Kompensation statt mit einem auf Beschleunigung gerichteten Rechtsbehelf zu reagieren. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG normiert einen staatshaftungsrechtlichen, verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch sui generis, der Verfahrensbeteiligten das Recht auf eine angemessene Entschädigung für Nachteile gewährt, die infolge einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens eingetreten sind10. Diese Kompensations-/Wiedergutmachungslösung wird ergänzt durch spezialund generalpräventive Regelungselemente, die beschleunigend wirken sollen, aber keinen eigenen präventiven Rechtsbehelf mit zwingenden Beschleunigungsfolgen darstellen. Wichtigstes Regelungselement mit dem Ziel einer konkretpräventiven Beschleunigungswirkung ist die Festlegung einer Rügeobliegenheit des Betroffenen beim iudex a quo (Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG). Ein von überlanger Verfahrensdauer Betroffener muss zunächst beim Ausgangsgericht die Dauer des Verfahrens rügen, bevor er beim Entschädigungsgericht einen Anspruch geltend machen kann. Darüber hinaus kann bereits die bloße Möglichkeit einer Entschädigungsklage die Gerichte generellpräventiv veranlassen, Beschleunigungsmöglichkeiten zu nutzen und das Verfahren zureichend zu fördern. Schließlich können konkretpräventive Effekte dadurch erzielt werden, dass die Entschädigungsklage nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG noch während des laufenden Ausgangsverfahrens erhoben wird11.

Der für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG maßgebende Haftungsgrund ist allein die Verletzung des Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten aus Art.19 Abs. 4, Art.20 Abs. 3 GG und aus Art. 6 Abs. 1 EMRK auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit12. Auf ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten des mit der Sache befassten Richters oder eines sonstigen Angehörigen der Justiz kommt es anders als bei der Amtshaftung nicht an. Die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer impliziert dementsprechend für sich allein auch keinen Schuldvorwurf13.

Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass durch die Gewährung eines Entschädigungsanspruchs bei überlanger Verfahrensdauer anders als bei einem Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen kein schuldhaftes Fehlverhalten staatlicher Stellen mit „spürbaren Auswirkungen“ für den ersatzpflichtigen Staat sanktioniert („bestraft“) werden soll. Dementsprechend ist im Gesetzgebungsverfahren der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Pauschale für immaterielle Nachteile von 1.200 € pro Jahr auf das Zehnfache heraufzusetzen, abgelehnt worden14.

Ungeachtet dessen liegt dem Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG in der Praxis regelmäßig auch kein vorsatznahes Verschulden der verantwortlichen Staatsorgane zugrunde, wie es im Allgemeinen beim Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen der Fall ist15. Eine unangemessene Verfahrensdauer kann zwar worauf der Anspruchsteller zu Recht hinweist auch auf strukturellen Problemen innerhalb des Verantwortungsbereichs des Staates beruhen16. In den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sind jedoch solche Mängel in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht erkennbar geworden17. Auch im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Entschädigungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.01.201818 keine Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden des Staates.

Soweit das beklagte Land unter Berufung auf das Urteil des EGMR vom 02.09.201019 meint, der Gerichtshof sehe in der überlangen Dauer gerichtlicher Verfahren in Deutschland einen allgemeinen strukturellen Mangel, übersieht er, dass der Gerichtshof lediglich das Fehlen einer effektiven Regelung in Deutschland trotz der bereits seit dem SürmeliUrteil aus dem Jahr 200620 feststehenden Verpflichtung zur zeitnahen Einführung eines Rechtsbehelfs bei überlangen Verfahren als systematisches Problem bezeichnet hat21. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (ÜGRG) ist diese Rechtsschutzlücke jedoch geschlossen worden. Der EGMR hat das ÜGRG – mit Ausnahme von familiengerichtlichen Verfahren über das Umgangsrecht22 als wirksame Beschwerde im Sinne des Art. 13 EMRK inzwischen ausdrücklich anerkannt23.

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Der bei einem Schadensersatz wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen wesentliche Präventionszweck hat im Rahmen der §§ 198 ff GVG erheblich geringeres Gewicht. Denn der Gesetzgeber hat die kompensatorische Wirkung der Entschädigungsregelung wie oben dargelegt deutlich in den Vordergrund gestellt und die Entschädigungslösung lediglich mit präventiven Elementen „angereichert“, ohne jedoch einen „echten“ präventiven Rechtsbehelf zu schaffen24. Die auf § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gestützte Entschädigungsklage zielt trotz ihrer generellpräventiven Wirkung, die Gerichte zur Nutzung von Beschleunigungsmöglichkeiten anzuhalten, in erster Linie auf die Kompensation bereits eingetretener Nachteile ab25.

Nach alledem unterscheidet sich der Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hinsichtlich seiner vorrangigen Zweckbestimmung (Kompensation) nicht maßgeblich von anderen Ansprüchen auf Ersatz immaterieller Schäden, denen eine Ausgleichsund Genugtuungsfunktion zukommt, ohne dass sich allein daraus ein Aufrechnungsverbot nach § 242 BGB ergibt (z.B. § 253 Abs. 2 BGB). Vielmehr sind derartige Ansprüche grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar, und es kann gegen sie aufgerechnet werden26.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe18 wird im vorliegenden Fall der Kompensationszweck des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG durch die Zulassung der Aufrechnung nicht verfehlt.

Die Aufrechnung des Lands bewirkt, dass der Anspruchsteller, soweit Entschädigungsund Kostenforderung sich decken, in dieser Höhe von eigenen Verbindlichkeiten befreit wird (§§ 387, 389 BGB). Dass sich die Aufrechnung mit einer ansonsten nicht oder nur schwer realisierbaren Forderung im Einzelfall gleichsam nur „buchhalterisch“ auswirken kann27, steht der Wirksamkeit der Aufrechnung grundsätzlich nicht entgegen. Denn der Aufrechnungsgegner wird jedenfalls durch das Freiwerden von einer Verbindlichkeit entlastet28. Durch die vom Oberlandesgericht angenommene Vermögenslosigkeit des Anspruchstellers wird daher die Zulässigkeit der Aufrechnung grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Abweichendes folgt auch nicht aus dem dem Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zugrunde liegenden Kompensationszweck. Dieser verlangt wie oben dargelegt nicht, dass die Entschädigungszahlung für den ersatzpflichtigen Staat spürbare Auswirkungen im Sinne eines echten Vermögensopfers hat, wie dies bei einem Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen der Fall ist. Dabei muss auch in den Blick genommen werden, dass durch die erfolgreiche Aufrechnung die in den Entscheidungsgründen getroffene Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen lang war, nicht tangiert wird, so dass insoweit jedenfalls ein Kompensationseffekt eintritt (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG)29.

Das Land weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass die von überlanger Verfahrensdauer Betroffenen nicht typischerweise vermögenslos sind, so dass gegen sie gerichtete staatliche Kostenerstattungsansprüche nicht von vornherein wertlos sind. Auch kann entgegen der Auffassung des Anspruchstellers nicht generell von der Uneinbringlichkeit staatlicher Kostenforderungen aus Strafverfahren ausgegangen werden.

Aus dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe in Bezug genommenen Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24.03.201130 ergibt sich nicht, dass der Kompensationszweck des § 198 GVG verfehlt wird, wenn die Entschädigung nicht ausschließlich dem Betroffenen persönlich zugute kommt, weil der Staat diesen Anspruch pfändet oder gegen ihn aufrechnet. Es besteht kein Aufrechnungsverbot nach § 394 Satz 1 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 Alt. 1 BGB.

Gegenstand des Urteils vom 24.03.2011 war eine vom EGMR im Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) nach Art. 41 EMRK wegen überlanger Dauer eines die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährdenden Amtshaftungsprozesses zugebilligte hohe Geldentschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden31. Der IX. Zivilsenat hat die dem Beschwerdeführer vom EGMR zuerkannte Entschädigung als unpfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO, § 399 Alt. 1 BGB) eingestuft, mit der Folge, dass diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fiel. Hierbei hat der IX. Zivilsenat32 zunächst Bezug genommen auf die Rechtsprechung des EGMR33, wonach die im Verfahren nach Art. 41 EMRK persönlich zuerkannte Entschädigung unpfändbar sein solle, was aber nach dem jeweiligen nationalen Recht zu beurteilen sei. Fließe die Entschädigung dem schädigenden Staat zu und sei dieser zugleich Schuldner und Gläubiger der Entschädigung, werde der Zweck der Entschädigung für immaterielle Schäden verfehlt und das System des Art. 41 EMRK pervertiert. Daran anknüpfend ist der IX. Zivilsenat34 davon ausgegangen, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte Entschädigung derart mit seiner Person verknüpft sei, dass der vom EGMR bezweckte persönliche Ausgleich der langjährigen Beeinträchtigungen und der dadurch bewirkten schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung nicht erreicht werden könne, wenn der Ausgleichsanspruch in die Insolvenzmasse falle. Die Entschädigung habe unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausdrücklich dem Schuldner zugute kommen sollen. Es erscheine ausgeschlossen, dass der EGMR diesen Anspruch zugebilligt hätte, wenn anstelle des Schuldners der Insolvenzverwalter das Verfahren für die Masse hätte aufnehmen und fortführen können. Die Auszahlung des zuerkannten Betrags an einen Vollstreckungsgläubiger oder die Masse würde deshalb den Leistungsinhalt grundlegend verändern.

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Nach § 399 Alt. 1 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ohne Veränderung des Leistungsinhalts die dem Gläubiger gebührende Leistung mit seiner Person derart verknüpft ist, dass die Leistung an einen anderen Gläubiger als eine andere Leistung erscheinen würde, mithin die Identität der Forderung nicht gewahrt bliebe35. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Sie ergeben sich für den Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.03.201136.

Aus dem den Besonderheiten des Anspruchs aus Art. 41 EMRK Rechnung tragenden Abtretungs, Pfändungsund Aufrechnungsverbot (§ 399 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO, § 394 Satz 1 BGB) lässt sich nicht ableiten, dass Gleiches auch für den anders gelagerten Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG gilt37. Denn im Gegensatz zu dem Anspruch nach Art. 41 EMRK der nicht von Gesetzes wegen, sondern durch eine konstitutive Ermessensentscheidung des EGMR entsteht und daher keine Anspruchsgrundlage für den Beschwerdeführer enthält38 gewährt § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dem von einer überlangen Verfahrensdauer Betroffenen einen unmittelbaren, vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machenden, nationalen Anspruch auf Entschädigung. Nach deutschem Recht sind aber Ansprüche wegen immaterieller Schäden auch soweit es sich um Staatshaftungsansprüche handelt trotz ihrer höchstpersönlichen Natur nicht untrennbar mit der Person des Anspruchsinhabers verbunden, sondern grundsätzlich übertragbar sowie pfändbar, und es kann gegen sie aufgerechnet werden39.

Dieses Ergebnis entspricht auch der in § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertentscheidung, wonach der Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nach rechtskräftiger Entscheidung über die Klage grundsätzlich übertragbar und pfändbar ist, so dass gegen ihn aufgerechnet werden kann. Der Anspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist damit anders als die Entschädigung aus Art. 41 EMRK gerade nicht untrennbar mit der Person des Anspruchsinhabers verbunden, sondern entsteht von Gesetzes wegen selbst dann, wenn er später nicht der Person des Anspruchsinhabers persönlich zugute kommt, sondern übertragen, gepfändet oder gegen ihn aufgerechnet wird.

Entgegen der Auffassung des Anspruchstellers tritt der Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG auch nicht deshalb an die Stelle des Art. 41 EMRK, weil mit der gesetzlichen Neuregelung des Entschädigungsanspruchs in § 198 GVG eine nach der Rechtsprechung des EGMR bestehende Rechtsschutzlücke geschlossen und eine Regelung geschaffen werden sollte, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art.19 Abs. 4, Art.20 Abs. 3 GG) als auch denen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6 Abs. 1, Art. 13 EMRK) gerecht wird40. Hiergegen spricht neben den dargestellten strukturellen Unterschieden der beiden Regelungen, dass § 198 GVG und Art. 41 EMRK weiterhin nebeneinander bestehen und auch nach dem Inkrafttreten des ÜGRG wegen überlanger Verfahrensdauer eine Individualbeschwerde zum EGMR (Art. 34, Art. 35 Abs. 1 EMRK) wenn auch erst nach Ausschöpfen des innerstaatlichen Rechtsbehelfs nach §§ 198 ff GVG zulässig ist41.

Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe im Umkehrschluss aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.11.201542 eine Treuwidrigkeit der Aufrechnung daraus herleiten will, dass die im vorliegenden Fall zur Aufrechnung gestellte Kostenforderung aus einem vor dem Beginn des Entschädigungsverfahrens bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren herrührt, vermag sich der Bundesgerichtshof dem nicht anzuschließen. Denn dem BGH, Urteil vom 12.11.2015 lag eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände zugrunde, in die als Einzelumstand unter anderem einzubeziehen war, dass die damals zur Aufrechnung gestellte Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, resultierte. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme des Oberlandesgerichts, die Aufrechnung mit einer Kostenforderung aus einem vor dem Entschädigungsverfahren liegenden Strafverfahren sei grundsätzlich treuwidrig.

Aus der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses ergeben sich im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, die Aufrechnung als Rechtsmissbrauch zu bewerten. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass das durch das Ausgangsverfahren begründete, sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung richtende Prozessrechtsverhältnis zwischen dem von einer überlangen Verfahrensdauer Betroffenen und dem Staat nicht einmal ansatzweise vergleichbar ist mit dem besonderen Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Strafgefangenen, das dem Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen zugrunde liegt. Letzteres ist einerseits gekennzeichnet durch intensive Eingriffsund Anweisungsbefugnisse des Staates, die weit in die persönliche Lebensführung des Gefangenen hineinreichen. Andererseits werden dem Staat besondere Fürsorgepflichten, insbesondere für Leben und Gesundheit des Gefangenen, auferlegt. Dabei gehört die Pflicht, den Häftling menschenwürdig unterzubringen, zu den Kardinalpflichten der Justizvollzugsorgane43. Vergleichbare Einwirkungsmöglichkeiten und Fürsorgepflichten des Staates gegenüber dem Anspruchsteller bestanden in dem vollstreckungsrechtlichen Zivilverfahren, welches das Oberlandesgericht für unangemessen verzögert erachtet hat, von vornherein nicht.

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Bezeichnung der Forderung im Mahnbescheid

Die Aufrechnung des klagenden Landes mit dem festgestellten Kostenerstattungsanspruch aus dem früheren Strafverfahren gegen den Anspruchsteller scheitert auch nicht an der Regelung des § 394 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO, § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG. Denn die dem Anspruchsteller zugesprochene Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist übertragbar und pfändbar, so dass kein Aufrechnungsverbot besteht.

Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG bestimmt, dass der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht übertragbar ist. Da der Entschädigungsanspruch des Anspruchstellers durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.01.2018 rechtskräftig (mit Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 12.03.2018) festgestellt wurde, war er anschließend und damit zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärungen des Lands im April und Mai 2018 übertragbar.

Dem abweichenden Verständnis des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG keine Regelung zur Übertragbarkeit des Anspruchs für den Zeitraum nach Beendigung des Verfahrens treffe, stehen sowohl der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm wie auch der Gesetzeszweck entgegen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG, der mit der eine vergleichbare Problematik betreffenden Regelung des § 13 Abs. 2 StrEG nahezu wörtlich übereinstimmt, ist die Übertragbarkeit des Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ausgeschlossen. Damit wird (e contrario) zugleich zum Ausdruck gebracht, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsurteils die Übertragbarkeit gegeben ist und folglich die Pfändung (siehe § 851 Abs. 1 ZPO) sowie die Aufrechnung gegen den Anspruch (siehe § 394 Satz 1 BGB) grundsätzlich möglich sind44. Dies entspricht der gesetzgeberischen Wertentscheidung, die zur Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. geführt hat, der noch die Einschränkung enthielt, dass Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden nicht übertragbar und vererblich waren, es sei denn, sie waren durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden. § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14.03.199045 gestrichen worden. Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden sollte trotz seiner „höchstpersönlichen Natur“ in vollem Umfang frei übertragbar und pfändbar sowie die Aufrechnung gegen ihn möglich sein46.

Dieses Normverständnis des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die nach allgemeiner Auffassung dem nahezu wortgleichen § 13 Abs. 2 StrEG zugrunde liegt. Danach besteht für den Anspruch auf Entschädigung, der im Fall der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch den Nichtvermögensschaden umfasst (§ 7 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 StrEG), lediglich die Einschränkung, dass dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsantrag nicht übertragbar ist. Der Gesetzgeber hat mit § 13 Abs. 2 StrEG ungeachtet der im Gesetzentwurf der Bundesregierung47 erfolgten Bezeichnung des Entschädigungsanspruchs als „persönlichkeitsgebunden“ nur eine zeitliche Beschränkung der Übertragbarkeit zum Schutz der Strafrechtspflege vornehmen und die Übertragbarkeit nicht ausschließen wollen48. Ab Rechtskraft der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch (gleichgestellt: Anerkenntnis, Vergleich oder zusprechende Entscheidung der Landesjustizverwaltung durch unanfechtbaren Bescheid nach § 10 Abs. 2 StrEG) kann die Staatskasse wegen ihrer Ansprüche (z.B. Geldstrafe, Kosten, Wertersatz) aufrechnen49.

Für die Übertragbarkeit der Entschädigungsforderung nach rechtskräftiger Entscheidung spricht auch die Entstehungsgeschichte von § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010 sah hinsichtlich der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit des Anspruchs aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG keine Einschränkungen vor50. Dem Vorschlag des Bundesrats im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, eine Übertragbarkeit und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO eine Pfändbarkeit der Entschädigungsforderung solle ebenso wie im Fall des § 13 Abs. 2 StrEG ausgeschlossen sein, solange nicht rechtskräftig über die Entschädigungsklage entschieden sei, um einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch zu verhindern51, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung ausdrücklich zugestimmt52. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat sodann den Vorschlag des Bundesrats unter Bezugnahme auf dessen Stellungnahme und die Gegenäußerung der Bundesregierung unverändert durch Ergänzung des § 198 Abs. 5 GVG um den jetzigen Satz 3 aufgegriffen53. Der Wille des Gesetzgebers, dass die Vorschrift des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG in gleicher Weise wie § 13 Abs. 2 StrEG zu verstehen ist, ist somit eindeutig dokumentiert.

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Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs gegen eine Gehaltsforderung

Der Gesetzeszweck des § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt, erschöpft sich somit darin, einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch zu verhindern, solange nicht rechtskräftig über die Entschädigungsklage entschieden ist. Auf diese Weise soll einem finanziellen Interesse Dritter am Ergebnis des Ausgangsund des Entschädigungsverfahrens entgegengewirkt werden. Dieser Schutzzweck verliert mit Rechtskraft der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch seine Bedeutung, so dass der Entschädigungsanspruch ab diesem Zeitpunkt frei übertragbar ist54.

Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

Der Anspruchsteller hat gegen den zur Aufrechnung gestellten Kostenerstattungsanspruch auch die Verjährungseinrede erhoben. Dazu hat das Oberlandesgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig bislang keine Feststellungen getroffen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten hier durch Rechtskraft des Strafurteils am 10.01.2013 beendet ist. Danach wäre im vorliegenden Fall Verjährung mit Ablauf des 31.12 2017 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem noch keine Aufrechnungslage bestanden hat, da das aus § 394 Satz 1 BGB, § 851 Abs. 1 ZPO, § 198 Abs. 5 Satz 3 GVG folgende Aufrechnungsverbot erst mit Rechtskraft des Urteils vom 12.01.2018 über die Entschädigungsklage weggefallen ist. Nach § 215 BGB kann jedoch mit einer verjährten Gegenforderung nur aufgerechnet werden, soweit diese bei Eintritt der Aufrechnungslage noch unverjährt war. Allerdings könnte die Verjährung durch die Zahlungsaufforderung der Landesoberkasse mit Kostenrechnung vom 24.08.2016 neu begonnen haben (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GKG). Hierzu muss die Kostenrechnung dem Anspruchsteller zugegangen sein55, was dieser bestritten hat und deshalb noch aufgeklärt werden muss.

Auf den Umstand, dass der Anspruchsteller selbst mit behaupteten Amtshaftungsansprüchen hilfsweise die Aufrechnung gegen die Kostenerstattungsforderung des Lands erklärt hat, kommt es nicht an. Greift die Einrede der Verjährung durch, muss über die Hilfsaufrechnung mangels Bedingungseintritts nicht mehr entschieden werden. Bleibt die Einrede erfolglos, ist die Kostenforderung durch die zeitlich frühere Aufrechnung des Lands gegen die Entschädigungsforderung in dieser Höhe gemäß § 389 BGB (ggf. i.V.m. § 406 BGB) erloschen, so dass die zeitlich spätere Aufrechnung des Anspruchstellers insoweit ins Leere ging56. Sie kann sich daher nur noch gegen die nach der Aufrechnung verbleibende nicht streitgegenständliche Kostenforderung des Lands richten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 1 StR 206/19

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 12.11.2015 – III ZR 204/15, BGHZ 207, 365[]
  2. Abgrenzung zu dem BGH, Urteil vom 01.10.2009 – III ZR 18/09, BGHZ 182, 301[]
  3. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24.06.1985 – III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; und vom 12.11.2015 – III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12; BGH, Urteile vom 22.03.2011 – II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; und vom 24.07.2012 – II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 33[]
  4. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2019 – 16 EK 32/18, BeckRS 2019, 538[]
  5. BGH, Urteil vom vom 01.10.2009 – III ZR 18/09, BGHZ 182, 301[]
  6. BGH a.a.O. Rn. 10 ff[]
  7. BGBl. I 2302[]
  8. EGMR, NJW 2001, 2694 Rn. 146 ff und 151 ff Kudla/Polen[]
  9. EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 99 Sürmeli/Deutschland[]
  10. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 15 f, 19; siehe auch Steinbeiß-Winkelmann in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einf. Rn. 212 ff; Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 3[]
  11. BT-Drs. 17/3802, S. 41; Steinbeiß-Winkelmann a.a.O. Einf. Rn. 218 ff, 230 ff[]
  12. BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 25 m. zahlr. wN; BT-Drs. 17/3802, S. 18[]
  13. BT-Drs. 17/3802, S.19[]
  14. Bericht des Rechtsausschusses vom 28.09.2011, BT-Drs. 17/7217, S. 24 f[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009 a.a.O. Rn. 15[]
  16. BT-Drs. 17/3802, S. 16, 19[]
  17. Reiter, NJW 2015, 2554, 2555[]
  18. OLG Karlsruhe, a.a.O.[][]
  19. EGMR, NJW 2010, 3355 Rn. 69 ff Rumpf/Deutschland[]
  20. EGMR, NJW 2006, 2389[]
  21. EGMR, NJW 2010, 3355 Rn. 63, 71 ff[]
  22. vgl. EGMR, NJW 2015, 1433 Rn. 137 ff Kuppinger/Deutschland[]
  23. EGMR, NVwZ 2013, 47 Rn. 40; EGMR, NJW 2014, 3083, 3084; siehe auch Roller, DRiZ 2015, 66, 68[]
  24. BT-Drs. 17/3802, S. 16, 43[]
  25. BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 32; BT-Drs. 17/3802, S. 15 f[]
  26. BGH, Urteil vom 12.11.2015 – III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 16, 24 zur Zulässigkeit der Aufrechnung gegen einen Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK; BGH, Urteil vom 24.03.2011 – IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 33; siehe auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 22[]
  27. vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2009 – III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 12[]
  28. vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014 – IX ZR 118/12, BGHZ 201, 121 Rn. 13 [Aufrechnung mit uneinbringlicher Masseforderung]; vgl. auch Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearbeitung 2013, § 516 Rn. 265; BeckOK ErbStG/Felten, § 7 Rn. 115 [Stand: 1.10.2019], jeweils Verzicht auf eine uneinbringliche Forderung als Bereicherung[]
  29. vgl. Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 159 zu den verschiedenen Formen einer „Wiedergutmachung auf andere Weise“[]
  30. BGH, Urteil vom 24.03.2011 – IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65[]
  31. EGMR, Urteil vom 05.10.2006, EuGRZ 2007, 268[]
  32. BGH, a.a.O. Rn. 24[]
  33. EGMR, NJW 2001, 56 Rn. 133[]
  34. BGH, a.a.O. Rn. 41 ff[]
  35. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12.11.2015 – III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn.20; BGH, Urteile vom 26.01.1994 XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558; vom 04.12 2009 – V ZR 9/09, NJW-RR 2010, 1235 Rn. 12; und vom 24.03.2011 a.a.O. Rn. 42; Beschluss vom 22.05.2014 – IX ZB 72/12, WM 2014, 1141 Rn. 18[]
  36. BGH, Urteil vom 24.03.2011, a.a.O.[]
  37. siehe auch BGH, Urteil vom 12.11.2015 a.a.O. Rn. 24 zu der vergleichbaren Problematik bei dem ebenfalls verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 5 Abs. 5 EMRK[]
  38. BGH, Urteil vom 24.03.2011 a.a.O. Rn. 43[]
  39. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12.11.2015 a.a.O. Rn. 24 ff; BGH, Urteil vom 24.03.2011 a.a.O. Rn. 33 ff; Beschluss vom 22.05.2014 a.a.O. Rn. 15; siehe auch MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl., § 253 Rn. 66; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 253 Rn. 22; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 253 Rn. 48; jeweils mwN[]
  40. vgl. BGH, Urteile vom 10.04.2014 – III ZR 335/13, BeckRS 2014, 8780 Rn. 25; und vom 21.05.2014 – III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 Rn. 14; BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15; EGMR, NJW 2006, 2389 Rn. 136 ff; EGMR, NJW 2010, 3355 Rn. 59 ff[]
  41. vgl. Steinbeiß-Winkelmann a.a.O. Einf. Rn. 383 mwN; EGMR, NVwZ 2013, 47 Rn. 46 ff[]
  42. BGH, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O. Rn. 17 f[]
  43. BGH, Urteil vom 01.10.2009 – III ZR 18/09, BGHZ 182, 301 Rn. 14[]
  44. vgl. nur Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsund Ermittlungsverfahren, § 198 Rn. 184; Ott a.a.O. § 198 Rn. 264, 266[]
  45. BGBl. I 478[]
  46. BGH, Urteil vom 12.11.2015 – III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 25 f; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze, BT-Drs. 11/4415, S. 4; Bericht des Rechtsausschusses vom 20.10.1989, BT-Drs. 11/5423, S. 4[]
  47. BT-Drs. VI/460, S. 9[]
  48. vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2015 a.a.O. Rn. 28; BTProtokolle, 6. Wahlperiode, 84. Sitzung vom 09.12 1970, S. 4707 f[]
  49. BGH, Urteil vom 12.11.2015 a.a.O. Rn. 27 f; Kunz, StrEG, 4. Aufl., § 13 Rn. 12; Meyer, StrEG, 10. Aufl., § 13 Rn.20 f; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 13 StrEG Rn. 2; MünchKomm-StPO/Kunz, § 13 StrEG Rn. 16 f; jew. mwN[]
  50. BT-Drs. 17/3802, S. 7 f, 22[]
  51. BT-Drs. 17/3802, S. 36 unter Hinweis auf BTProtokolle, 6. Wahlperiode, 84. Sitzung vom 09.12 1970, S. 4706 bis 4708; OLG Hamm, NJW 1975, 2075; LG Stuttgart, MDR 1980, 590[]
  52. BT-Drs. a.a.O. S. 42[]
  53. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 28.09.2011, BT-Drs. 17/7217, S. 6 f, 28[]
  54. vgl. Marx a.a.O. § 198 GVG Rn. 183 f; Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 264[]
  55. vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2005, 254, 255 und BeckRS 2011, 6657; BeckOK KostR/Dörndorfer, § 5 GKG Rn. 8 [Stand: 1.09.2019]; Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., GKG, § 5 Rn. 8[]
  56. vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.04.2008 – VII ZR 58/07, NJW 2008, 2429 Rn. 17; BeckOGK/Skamel, BGB, § 389 Rn. 7 [Stand: 1.10.2019] mwN[]
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Regressanspruch der Staatskasse gegen den Betreuten - und seine Verjährung

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