Entziehungsanstalt – und die bevorstehende Auslieferung

Nach § 64 Satz 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann ergehen, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, die untergebrachte Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen.

Entziehungsanstalt – und die bevorstehende Auslieferung

An einer solchen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht fehlt es, wenn gegen den Angeklagten ein Europäischer Haftbefehl vorliegt und die Auslieferung bereits bewilligt ist.

Dies bedeutet, dass die Heilbehandlung nicht vollständig absolviert werden kann, weil dem Angeklagten im Rahmen der Heilbehandlung keine Lockerung gewährt werden kann und infolge des Fehlens der Lockerungsphase auch keine positive Behandlungsprognose besteht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2017 – 1 StR 193/17

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