Erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit

Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese sodann zum Fehlen der Unrechtseinsicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat1.

Erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit

Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, lägen die Voraussetzungen des § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor.

Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht gemindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar2.

Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht auf beide Alternativen – erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit – zugleich gestützt werden.

Wie dargelegt ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat.

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Im Gegensatz dazu führt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne Weiteres zur Anwendung des § 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vorliegt3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 181/15

  1. st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13.11.1990 – 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 25.01.1995 – 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 05.08.2014 – 3 StR 271/14[]
  2. BGH, Beschluss vom 30.09.2014 – 3 StR 261/14 3[]
  3. BGH, Urteil vom 25.01.1995 – 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 mwN[]