Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen – und die Überprüfung ihrer Verwertbarkeit

In Bezug auf die Überprüfung der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gilt, dass dem eine solche Maßnahme anordnenden Richter bei der Prüfung nach § 100a StPO, ob ein auf bestimmte Tatsachen gestützter Tatverdacht gegeben ist und der Subsidiaritätsgrundsatz nicht entgegensteht, ein Beurteilungsspielraum zusteht.

Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen – und die Überprüfung ihrer Verwertbarkeit

Die Nachprüfung durch den Tatrichter – und durch das Revisionsgericht , ob die Anordnung rechtmäßig war und die Ergebnisse der Überwachung verwertbar sind, ist daher auf den Maßstab der Vertretbarkeit beschränkt1.

Ist die Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterlichen Beschluss plausibel, kann sich der Richter in der Regel hierauf verlassen.

Fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme konkret in Zweifel gezogen, hat der Richter die Verdachts- und Beweislage, die im Zeitpunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Akten zu rekonstruieren und auf dieser Grundlage die Verwertbarkeit zu untersuchen.

War die Überwachung der Telekommunikation in einem anderen Verfahren angeordnet worden, hat er hierzu in der Regel die Akten dieses Verfahrens beizuziehen2.

Um dem Bundesgerichtshof die Prüfung zu ermöglichen, ob die jeweiligen Anordnungen der Überwachungsmaßnahmen ausreichend und plausibel begründet waren und das Kammergericht sich mangels konkreter Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnungsbeschlüsse auf deren Begründungen verlassen durfte, muss der Revisionsführer jedenfalls alle in den hiesigen Verfahrensakten enthaltenen ermittlungsrichterlichen Beschlüsse mitteilen. Ansonsten ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob das Tatgericht bereits aufgrund der entsprechenden Akteninhalte die Rechtmäßigkeit der verfahrensfremden ermittlungsrichterlichen Anordnungen kontrollieren konnte oder ob es darüber hinaus die vollständigen Akten hätte beiziehen müssen.

Weiterlesen:
Revisionsbegründung - und die verfristeten Verfahrensrügen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17

  1. BGH, Urteil vom 16.02.1995 – 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 33 f.[]
  2. BGH, Beschluss vom 01.08.2002 – 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 367[]