Erkennungsdienstliche Behandlung

Zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz hat aktuell das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Stellung genommen:

Erkennungsdienstliche Behandlung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass wegen der Begrenzung auf das notwendige Maß die Schwere des mit der erkennungsdienstlichen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs im Einzelfall nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Interesses insbesondere an der Aufklärung künftiger Straftaten stehen darf1. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich demnach weniger nach der Schwere der in der Vergangenheit erfolgten Anlasstat(-en) als vielmehr nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit derjenigen Straftaten, bei denen der Betroffene zukünftig zum Kreis der potentiellen Beteiligten gehören kann und zu deren Aufklärung die anzufertigenden Unterlagen dienen sollen. Als solche Straftaten kommen hier nach den nicht mit durchgreifenden Zulassungsgründen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allenfalls der gelegentliche unerlaubte Erwerb und Besitz von Cannabis in Betracht. Hiervon geht offenbar auch die Beklagte mit dem Vorbringen aus, „es könne für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erneut in den „Genuss“ eines Joints kommen möchte und ihn zu diesem Zweck zuvor erwerben muss“. Ein solcher Erwerb und Besitz wäre zwar strafbar. Ein hierauf bezogenes Ermittlungsverfahren kann aber nicht nur nach Maßgabe der §§ 153 ff. StPO eingestellt werden; zusätzlich kann unter den Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen werden.

Nach den Ziffern 2.1 und 2.2 des zur landeseinheitlichen Anwendung des § 31a BtMG ergangenen gemeinsamen Runderlasses des Niedersächsischen Justiz- und Innenministeriums vom 21. Februar 2007 (Nds. MBl. S. 235) kommt ein Absehen von der Strafverfolgung insbesondere in Betracht, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch in geringer Menge ohne Fremdgefährdung bezieht und der Beschuldigte noch nicht mehrfach mit unerlaubten Betäubungsmitteln angetroffen worden ist. Unter diesen Voraussetzungen soll nach Ziffer 3.1 des Runderlasses auch der Umfang der polizeilichen Ermittlungstätigkeit auf das notwendige Maß reduziert werden. Strafprozessual wird also der Verfolgung der in diesem Umfang eingegrenzten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nur ein geringes Gewicht beigemessen und deshalb weitgehend auf in die Tiefe gehende Ermittlungen verzichtet. Ob deshalb in solchen Fällen schon die Notwendigkeit entfällt, von potentiell Betroffenen überhaupt erkennungsdienstliche Unterlagen vorsorglich für spätere Ermittlungsverfahren vorzuhalten, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre dies im Hinblick auf das nach dem Runderlass ohnehin nur geringe staatliche Verfolgungsinteresse unverhältnismäßig.

Auf dieser Grundlage geht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem jetzt entschiedenen Rechtsstreit von der Unverhältnismäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers aus, denn er ist bislang noch nicht durch einen strafrechtlich nachweisbaren Verstoß gegen § 29 BtMG negativ aufgefallen, insbesondere nicht mit Cannabisprodukten oder einem anderen illegalen Betäubungsmittel angetroffen worden, und es besteht auch im Übrigen allenfalls ein geringer Restverdacht, er werde zukünftig gelegentlich Cannabis erwerben bzw. besitzen.

Nach den vorhergehenden Ausführungen ist für die Verhältnismäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung eines Betroffenen, der wegen eines oder mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz negativ aufgefallen ist, auf das Gewicht der zukünftig von ihm zu befürchtenden Taten abzustellen. Bei der Gewichtung dieser Taten bietet sich wiederum eine Orientierung an dem bezeichneten Runderlass an. Danach dürfte die Unverhältnismäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung regelmäßig auf die hier gegebene Fallgruppe der noch nicht strafrechtlich nachweisbar aufgefallenen und allenfalls gelegentlichen Cannabiskonsumenten beschränkt sein. Ein weiter gehender Verdacht, etwa des regelmäßigen Cannabismissbrauchs2 oder eines anderes („härteren“) Betäubungsmittelmissbrauchs3 oder gar einer anderen Form des strafbaren Umgangs mit Betäubungsmitteln außer dem Eigenverbrauch, wird hingegen grundsätzlich ein hinreichendes öffentliches (Strafverfolgungs-)Interesse begründen und damit auch eine erkennungsdienstliche Behandlung rechtfertigen. Eine weitergehende Konkretisierung ist fallübergreifend nicht möglich.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. November 2010 – 11 LA 468/10

  1. vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2008 – 11 ME 297/08, m. w. N.[]
  2. vgl. dazu Nds. OVG, Beschlüsse vom 10.2010 – 11 PA 360/10; vom 28.06.2010 – 11 ME 121/10; und allgemein vom 13.11.2009 – 11 ME 440/09, Nds. VBl. 2010, 52[]
  3. vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschluss vom 22.11.2010 – 11 LA 440/10[]