Nach den §§ 103, 105 Abs. 1 StGB ist die Durchsuchung bei Tatunverdächtigen gestattet, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

Nach dem Stand der Ermittlungen müssen konkrete Gründe aufgrund bewiesener Tatsachen1 die Erwartung rechtfertigen, dass sich Spuren der Straftat in den Räumen des (zu diesem Zeitpunkt nicht tat- oder teilnahmeverdächtigen) Betroffenen (hier: in elektronischen Dateien, Kommunikationsmitteln oder schriftlichen Unterlagen beziehungsweise in seinem E-Mail-Postfach) befinden.
Eine Ermittlungsdurchsuchung, die eine nichtverdächtige Person betrifft, setzt überdies – anders als im Falle des § 102 StPO für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen, bei dem eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden – voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können2. Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden3.
Die Durchsuchungsanordnungen müssen desweiteren zum Grad des Tatverdachts und zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat ersichtlich in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2018 – StB 14/18