Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses einer nicht bestehenden Verbindlichkeit (Schuldschein) bereits ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begründet werden1.
Dies setzt allerdings eindeutige Feststellungen des Tatgerichts voraus, dass das Tatopfer tatsächlich eine nicht bestehende Verbindlichkeit schriftlich anerkannt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 StR 467/17
- vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1987 – 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394, 395; und vom 19.09.2013 – 3 StR 119/13, NStZ 2014, 316, 317 mwN unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer konkreten Schadensermittlung[↩]









